Kurze fiktive Zusammenfassung und Update:
11.10.22 - Kanzlei YZ stellt Kostenfestsetzungsantrag mit falschem Aktzenzeichen
25.10.22 - Person R widerspricht und erbittet Zusendung der Vollmacht
11.11.22 - Kanzlei YZ stellt korrigierten Kostenfeststzungsantrag mit richtigem Aktenzeichen
15.11.22 - VG Berlin teilt mit das die Vollmacht beim OVG Berlin liegt und erst zugestellt werden kann, wenn die Akten wieder zurück sind.
Sendepause
01.08.24 - VG Berlin sendet eine Vollmacht unterschrieben am 19.07.24 unterschrieben von Justitiarin Kerstin Skiba ohne Hinweis auf rückwirkende Bevollmächtigung
13.08.24 - Person R nimmt Stellung zur Vollmacht und weist auf die Mängel hin.
22.08.24 - VG Berlin sendet Kostenfestsetzungsbeschluss, in welchem der Antrag des Anwaltzkanzlei vollständig entsprochen wird. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt eine andere Vollmacht vom Oktober 2020 bei unterschrieben von unbekannt. Person R fällt aber nicht auf, dass es sich um eine andere Vollmacht handelt
03.09.24 - Person R reicht Erinnerung gegen Kostefestsetzungsbeschluss ein mit Bezug auf mangelnde Vollmacht und Verstoß gegen Treu und Glauben
06.09.24 - Brief vom Gericht in welchem erklärt wird, dass die Vollmacht so in Ordnung ist und keine Hinweise für ein treuwidriges Verhalten erkennbar sind. Es wird darum gebeten, die Erinnerung zurückzunehmen.
15.09.24 - Person R ergänzt die Erinnerung um die Hinweise, dass
- auch die erste Vollmacht fehlerhaft ist, da nicht erkennbar ist, wer unterschrieben hat
- sehr wohl treuwdriges Verhalten erkennbar ist mit ausführlicher Begründung
- sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Antrag vom 11.10.22 bezieht (der mit dem falschen Aktenzeichen) und daher ungültig ist.
23.09.24 - VG Berlin sendet einen Brief in welchem erklärt wird, dass sich der Beschluss durchaus auf den korrekten Antrag bezieht, da dieser ja später korrigiert wurde und der Erinnerung weiterhin nicht abgeholfen wird.
Da das Erinnerungsverfahren kostenfrei sein dürfte, wird Person R hier jetzt erstmal nichts weiter tun und abwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass das hier von Erfolg gekrönt ist, aber die Erinnerung zurücknehmen kommt auch nicht in Frage.
Parallel dazu gibt es einen neuen Festsetzungsbescheid, dem Person R in Kürze widersprechen wird. Runde 3 ist eingeläutet ...