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Autor Thema: Klage & Urteil (verf.widr. Sonderabg., indiv. Vorteil, Informationsfreiheit)  (Gelesen 772 mal)

S
  • Beiträge: 2
Person A hatte in einem Widerspruch zu einem "Festsetzungsbescheid" des SWRs die wesentlichen Punkte der Dissertation von Dr. Michelle Michel bzgl. verfassungswidriger Sonderabgabe aufgeführt und auch diese explizit zitiert
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
und dazu noch andere übliche Widerspruchsgründe aufgeführt wie u.a.
- fehlende Finanzierungsverantwortung für über den "beitragsrechtfertigenden individuellen Vorteil" hinausgehende Tätigkeiten/ Ausgaben
- Verletzung der Rezipientenfreiheit/ (positiven/ negativen) Informationsfreiheit

Jetzt kam das Urteil mit der leider erwarteten Entscheidung für den SWR.
Siehe im Anhang - wie auch die ursprüngliche Klageschrift.
Entschuldigt bitte die schlechten Fotos vom Urteil. Person A selbst lebt im Ausland und der Schriftverkehr ging an die Familie, die das halt mal schnell mit dem Handy abknipst.

Die Punkte, die von der Dissertation kamen, wurden mit Hohlphrasen und blinder Berufung auf das Urteil vom BverfG am 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 abgewimmelt auf Seiten 4/5.

In der Klageschrift wurde auch nie der "Beitrag" als Steuer bezeichnet, in den Antworten vom SWR wurde aber das Mantra "Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer" mehrfach wiederholt und man findet diese Vorstellung, dass Person A das so ausgeführt hätte, auch in der Urteilsbegründung.

Art. 4 GG hatte Person A auch nirgendwo erwähnt und die Urteilsbegründung faselt jetzt auch etwas davon, anstatt Art. 5 GG.

Alles mit so einem Gschmäckle, wie man im Ländle sagt.

Edit "Bürger: Beitrag musste bearbeitet, aus ursprünglichem, dafür nicht geeignetem Thread ausgegliedert und mit aussagekräftigem Betreff versehen werden.
Vorbeschreibung wurde angepasst/ ergänzt, Anhänge wurden ausnahmsweise wenigstens lesbar gedreht/ Anonymisierung musste tlw. ergänzt werden.
Zusätzlich zur (leider jedoch erst gesondert anzuklickenden) PDF bitte noch zwecks schnellerer/ einfacherer Erfassbarkeit, Durchsuchbarkeit und effektiver Diskussion ein Vollzitat des Klage-Textes als Kommentar.
Die Moderatoren haben ebenfalls nur sehr begrenzte Kapazitäten und bitten daher jeden Einzelnen um entsprechende eigenverantwortliche Aufbereitung. Danke :)



Zusatz-Anmerkungen: Das Urteil kam via Einzelrichter zustande und ist damit unanfechtbar, auf Seite 9 ist aber ein offensichtlicher Fehler (dick unterstrichen: mündliche Verhandlung, die nicht stattgefunden hat und auch auf Seite 1 so geschrieben steht; im gesamten Schriftverkehr wurde auch nie von einer Programmbeschwerde geschrieben).
Kann Person A damit dennoch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen?
Böse Zungen würden in heutigen Zeiten meinen, dass das glatt von ChatGPT o.ä. geschrieben sein könnte...

Edit "Bürger" - Anmerkungen: Dass das Urteil "unanfechtbar" sei ist weder ersichtlich noch wäre dies zu erwarten. Im Unterschied dazu wurde - wie auch sonst in aller Regel - die "Berufung nicht zugelassen". In der Rechtsmittelbelehrung steht ja aber auch drin, dass dagegen - wie üblich - Antrag auf Zulassung der Berufung möglich ist, allerdings mit Vertretungszwang., siehe dazu aber u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierendem
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
Gegen offensichtliche Fehler im Urteil besteht nach diesseitiger Kenntnis die Möglichkeit eines Antrags auf Beschlussberichtigung/ Urteilsberichtigung, wofür allerdings wohl nur 2 Wochen Frist ab Bekanntgabe bestehen - siehe dazu u.a. auch web-Suche bzw.
Urteilsberichtigung (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Urteilsberichtigung
Ein solcher Antrag kann - wie wohl auch sämtlliche anderen Anträge - z.B. auch zur Niederschrift bei Gericht eingelegt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2024, 16:26 von Bürger«

S
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Hallo nochmals,

hier der Klagetext noch als suchbarer Kommentar:

Zitat
Schwabe, Klagepfad 42, Karlsruhe

Verwaltungsgericht Karlsruhe
Nördliche Hildapromenade 1
76133 Karlsruhe

Anfechtungsklage
Sehr geehrte Damen und Herren
ich reiche hiermit eine Klage ein. In dem Verfahren von

Kläger
Schwabe
Klagepfad 42
Karlsruhe

gegen

Beklagter
Südwestrundfunk (SWR)
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
wird beantragt, dass

• der Beklagte den Festsetzungsbescheid (datiert XXXXX) und den Widerspruchsbescheid (datiert XXXX) aufhebt,
• der Beklagte die Verfahrenskosten trägt,
• das Verfahren schriftlich nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO geführt wird,
• und für das Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Der Streitwert beträgt XXX Euro.
Die Begründung ergibt sich aus der nichtverfassungskonformen Abgabeform des Rundfunk“beitrags” wie auch der Verletzung meiner Grundrechte. Genauer:

1. Die finanzverfassungsrechtliche Definition der geforderten Zahlung als Beitrag ist nicht haltbar. Um als Beitrag[1] zu gelten, muss neben der Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Leistung auch ein individueller Vorteil (Sondervorteil) bestehen[2] . Jeder, der den Beitrag zu zahlen hat, muss im Vergleich zur Allgemeinheit einen Vorteil aus der potentiellen Nutzung der öffentlichen Leistung haben. Aufgrund des klassischen Funktionsauftrags des Rundfunks kann dieser aber von jedem einzelnem Angehörigen der Allgemeinheit genutzt werden. Damit ergibt sich, dass der Vorteil des Beitragszahlers mit dem der Allgemeinheit übereinstimmt, wodurch es finanzverfassungsrechtlich kein Beitrag mehr sein kann. Damit verbliebe der Bestand einer Sonderabgabe, die aber aus zweierlei Hinsicht nicht zur gesetzlichen Fassung des Rundfunk“beitrags” zutrifft: Zuerst muss die Gruppe, von der die Sonderabgabe erhoben wird, dem Zwecke der Sonderabgabe näher stehen als jede andere Gruppe bzw. die Allgemeinheit der Steuerzahler, was offensichtlich nicht der Fall ist. Zweitens darf eine Sonderabgabe nicht zur Finanzierung von allgemeinen Staatsaufgaben genutzt werden[3] , wozu der Rundfunkauftrag gehört. Für weitere Details sei hier auf die Dissertation “Finanzverfassung im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts v. 18. Juli 2018” von Michel, Michelle, 2022[4] verwiesen, die ich aufgrund ihrer Länge der Klageschrift nicht direkt angehängt habe.

2. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖR) wird dem Gebot der Staatsferne[5] nicht gerecht. In mittelbarer Form wird das Gebot verletzt, da der ÖR mit der Deutschen Welle kooperiert[6] , die komplett aus Steuergeldern finanziert wird und auch der Bundesregierung untersteht. In umittelbarer Form wird es, auch wenn nichtkommerziellen systematisch, von Personen des ÖRs verletzt. Genauer gesagt gibt es eine rege
Drehtür zwischen dem ÖR und regierungsnahe Positionen, sodass sich leicht ein Klima der — überspitzt formuliert — Jubelperser einstellen kann, um den zukünftigen oder vorherigen Dienstherren genehm zu werden. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der Artikel “Ein Vollblutpolitiker, der anpackt” [7] (gekennzeichnet als Analyse, nicht als Kommentar oder Meinung) von Michael Stempfle, der wenige Tage nach Veröffentlichung Sprecher des Verteidigungsministeriums wurde, dessen Minister er in diesem Artikel hoch gelobt hat. Es gibt zwar eine Notiz am Ende des Artikels, diese wurde aber erst nach Veröffentlichung angefügt[8] . Dies wird der “der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken” [9] nicht gerecht, da Fakten und Meinungen hier nicht im geringsten auseinanergehalten werden. Weitere Beispiele finden sich zuhauf.

3. Im Urteil des BVerfGs vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 steht (Hervorhebung des Klägers):

“80 Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil”

woraus sich schließen lässt, dass selbst wenn man der finanzverfassungsrechtlichen nicht korrekten Auffassung folgt, dass der Rundfunkbeitrag ein Beitrag sei, dieser dann auch nur für die hervorgehobene Möglichkeit des individuellen Vorteils[10] zu zahlen ist. Konkret zählen zu diesen Zwecken nicht im Sinne der Aufgabe:

a) Die ausufernden Ausgaben im Sinne einer parallelen Pensionsstruktur: Jahresbericht um Jahresbericht sind die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen für 90% und mehr der Kosten verantwortlich. Für eine Anstalt, deren Hauptaufgabe “durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen” (RStV §11 Abs. 1) ist, kann damit wohl kaum von einem Nachgehen dieser Aufgabe gesprochen werden. Jahrzehntelange Falschplanung einer öffentlichen Anstalt darf nicht aus den Geldern der Bürger mitfinanziert werden.
Weiterhin übersteigen die Bezüge der Intendanten bei weitem die von demokratisch gewählten Abgeordneten und von machen gar denen des Bundeskanzlers. Weiterhin steht in RBStV §1 “Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrage”. Weitergehend in den genannten Paragraphen: “Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.” und “(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden: 1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten, 2. die Förderung offener Kanäle. Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) 1 Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu.
2 Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.”

Aus diesen Paragraphen ist nicht ersichtlich, dass ein gesondertes Pensionssystem im ÖR zum Ziel des Rundfunkbeitrags gehört.

b) Nicht dem Auftrag zugehörige Unterhaltungssendungen teuer zu kaufen[11] oder produzieren zu lassen, nur um die Rechte danach wieder zu verlieren.
c) Die existentielle Bedrohung[12] der Presse über ein zu presseähnliches Angebot[13] des ÖRs; diese ist nur über eine starke Überfinanzierung der ÖR möglich gewesen.
d) Das der ÖR private Anbieter wit Netflix, die insbesondere Unterhaltungssendungen betreiben, überholen soll[14] hat nichts mehr mit dem Auftrag zu tun; insofern wird die ARD von einer Personalie geführt, die nicht einmal den eigenen Auftrag verstanden hat. Weiterhin gäbe es im ÖR einfache tägliche Aufgaben[15] , die sogennante Textroboter übernehmen könnten — wenn diese einfachen Aufgaben existieren, so haben diese wohl kaum etwas mehr mit der oben beschriebenen Aufgabe zu tun, da diese keinerlei Sorgfalt benötigen.
woraus sich ergibt, dass der Beitrag im wesentlichen nicht für den vorgesehenen Auftrag verwendet wird und damit die Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags nicht erfüllt wird.

4. Die existentielle Bedrohung der Presse läuft auch der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) entgegen, da eine faktische Auspreisung von privaten Presseanbietern stattfindet.

5. Mein Recht auf Informationsfreiheit folgend Art. 5 Abs.1 GG wird missachtet. In Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetztes steht: “Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.”.
Zu diesem Recht gehört offensichtlich auch eine freie Wahl der Berichterstattung, die man liest. Dazu gehört ebenso, dass man potentiell für diese Berichterstattung zahlen muss, so man gewillt ist. Im Falle des ÖRs steht jedoch keine individuelle Willenserklärung dar, sondern eine von den Ländern vorgegebene Ausgabe eines jeden Haushalts. Insofern wird mit dem Beitrag die freie Wahl der Berichterstattung, die man liest, eingeschränkt. Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein allgemeines Gesetz gibt, das Art. 5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.

6. In Gutachten von Professor Kirchhof zur Finanzierung des ÖRs (2010), auf welches sich der ÖR öfters beruft und auch wieder in von Gerichten zitierten Kommentaren auftaucht, ist auch die “Widerlegbare Vermutung” als Kernbestandteil für die Rechtssicherheit und Akzeptanz des Rundfunkbeitrags erklärt worden. Im RStV findet sich dieser Mechanismus jedoch nicht, sodass Menschen, die einst in Deutschland wohnten, dann aber Jahre hinweg im Ausland leben, den Beitrag ebenso leisten sollen wie stetig in Deutschland wohnnende Menschen. Dies kommt einer eklatanten Gleichbehandlung von massiv ungleichen Gegegebenheiten gleich und verstößt damit gegen Art. 3 GG Abs. 1.

7. Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG wird vom Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag missachtet, da die eingeschränkten Rechte nur lückenhaft benannt werden. Damit sind diese formell verfassungswidrig.

8. Viele der oben genannten Gründe wurden schon bei der Umstellung der Rundfunkgebühr zum Rundfunk“beitrag” missachtet, trotz vorheriger Warnung etwa 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221:

“Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden. Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass
die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.”

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass der Widerspruchsbescheid nur aus Textbausteinen besteht und sich damit mit dem Inhalt des Widerspruchs nicht näher auseinandergesetzt wurde. Und im Übrigen bin ich der Meinung, dass der ÖR reformiert werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe


[1] Siehe hierzu BVerfG, Beschl. v. 20.05.1959, 1 BvL 1, 7/58, 1 BvL 1/58, 1 BvL 7/58, VerwRspr 1960,
646 (648); so auch: BVerfG, Beschl. v. 16.10.1962, 2 BvL 27/60, NJW 1963, 199; BVerfG, Beschl. v.
26.05.1976, 2 BvR 995/75, NJW 1976, 1837
[2] Henneke, Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, Rn. 376; Siekmann, in: Sachs, GG, Vor. Art.
104a, Rn. 117c im speziellen zum „Rundfunkbeitrag“; Reuters, Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung, S. 90 ff., 94; Staudacher, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben, S. 106; Leitsatz 2, Urteil BVerfG 18.07.2018 “sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann”
[3] BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77, “Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben
zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu
erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben
zu verwenden.”
[4] https://kobra.uni-kassel.de/handle/123456789/14112
[5] BVerfG, Urt. v. 28.02.1961, 2 BvG 1 u. 2/60, NJW 1961, 547 (552); BVerfG, Urt. v. 27.07.1971, 2
BvF 1/68, 2 BvR 702/68, NJW 1971, 1739 (1740), RStV §11 Abs. 2
[6] https://www.ard.de/die-ard/presse-und-kontakt/ard-pressemeldungen/2016/06-28Erfolgreiche-Zusammenarbeit-zwischen-Deutsche-Welle-und-Landesrundfunkanstalten100/
[8] https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/pistorius-verteidigungsministeranalyse-101.html
[9] Siehe den Zustand vom 17.01.23 https://web.archive.org/web/20230117175525/https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/pistorius-verteidigungsminister-analyse-101.html
[9] Rn. 80, Urteil BVerfG 18.07.2018
[10] Der, wie gesagt, nicht vom Vorteil gegenüber der Allgemeinheit abzugrenzen ist.
[11] Etwa 210 Millionen für die letzte Fußball-WM; jährlich geht ein signifikanter Anteil der Ausgabe des ÖRs in das Kaufen von Live-Übertragungsrechten.
[12] https://www.bdzv.de/service/presse/pressemitteilungen/2023/bdzv-vorbeitragserhoehung-debatte-ueber-den-auftrag-des-oeffentlich-rechtlichenrundfunks-noetig
[13] https://uebermedien.de/76048/newszone-app-wir-haben-sowas-befuerchtet-16presseverlage-verklagen-den-swr/
[14] https://www.merkur.de/verbraucher/netflix-ard-zdf-streaming-portal-plaene-kostenmillionen-gniffke-himmler-konkurrenz-92160565.html
[15] https://www.merkur.de/verbraucher/netflix-ard-zdf-streaming-portal-plaene-kostenmillionen-gniffke-himmler-konkurrenz-92160565.html



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... ein Gericht, das den Sachvortrag des Klägers weitgehend ignoriert?
Fehler im Urteil? - Hey, das ist der "Highway To Hell"  :police:!

Einen kürzeren, geraderen Weg ans OVG als die offensichtlichen Fehler und Versäumnisse der Gegenseite aufzuzählen gibt es gar nicht!
Allerdings muss dazu die vom Moderator oben verlinkte "Tippeltappeltour" befolgt werden, und es pressiert gewaltig -> wenn die 4 Wochen Frist rum sind, dann sind sie rum, und das wär schade!
Man darf nicht vergessen: Liegt das Ding einmal am OVG, dann hat man wieder ein "anhängiges Verfahren", mit dem man möglicherweise zwischendurch auftretende lästige Schmeißfliegen (-> Vollstreckungsersuchen  etc.) "wegwinken" kann (... das ist keine Rechtsberatung, natürlich nicht).

VIEL ERFOLG !!!

P.S. Und wenn man das erfolgreich "vom Tisch" hat, dann kann man sich auch noch mal hinsetzen und beim zuständigen Justizministerium nachfragen, wie man sich denn dort den Begriff "funktionierender Rechtsstaat" vorstellt - ob man das dann "Dienstaufsichtsbeschwerde" (-> wegen extrem nachlässiger Arbeitsweise) nennt oder nicht, sei einstweilen dahingestellt ...


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