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Autor Thema: Zweitwohnung im Sendebereich anderer Rundfunkanstalt > Wer ist zuständig?  (Gelesen 456 mal)

K
  • Beiträge: 2.243
Fiktiver Fall:

Hauptwohnung 1 im "Sendebereich" 1 einer "Landesrundfunkanstalt" 1 / Bundesland 1 (z.B. Bayern = "Bayerischer Rundfunk")
Zweitwohnung 2 im "Sendebereich" 1 einer "Landesrundfunkanstalt" 2 / Bundesland 2 (z.B. Sachsen = "Mitteldeutscher Rundfunk")

Welche der beiden "Landesrundfunkanstalten" ist zuständig bei
Streitigkeiten wegen Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung?


1) "Landesrundfunkanstalt" 1 im "Sendebereich" 1 / Bundesland 1 der Hauptwohnung 1 (z.B. Bayern = "Bayerischer Rundfunk")?
oder
2) "Landesrundfunkanstalt" 2 im "Sendebereich" 2 / Bundesland 2 der Zweitwohnung 2 (z.B. Sachsen = "Mitteldeutscher Rundfunk")?


Aus den Befreiungsregelungen für Nebenwohnungen im RBStV geht dies nicht zweifelsfrei hervor:
§ 4a RBStV - Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4a
Zitat
(1) 1Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Absatz 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. 2Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
(2) 1Die Befreiung erfolgt unbefristet. 2Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. 3Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.
(3) 1Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. 2Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(4) 1Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. 2Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind nachzuweisen durch
1. die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit denen der Antragsteller bei der in § 10 Absatz 7 Satz 1 bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des Antragsverfahrens anmeldet, und
2. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben, und
3. auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht.

3 § 4 Absatz 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.

Gruß
Kurt


Edit "Bürger": Habe mir erlaubt, den Beitrag noch etwas allgemeingültiger anzupassen und die wesentliche Rechtsgrundlage mit Zitat anzuführen.
Es könnte gemutmaßt werden, dass für Entscheidungen über Anträge betreffs einer (z.B. Neben-)Wohnung die für diese (Neben-)Wohnung zuständige Landesrundfunkanstalt zuständig sein dürfte.
"Salomonisch" könnte derlei Anträge aber ggf. an die z.B. für die Hauptwohnung Landesrundfunkanstalt gerichtet werden, jedoch für den Fall der Nichtzuständigkeit Antrag auf "kostenfreie Verweisung an die zuständige Stelle" gestellt werden.
Alternativ könnten diesbezügliche Anträge auch an beide Landesrundfunkanstalten gerichtet werden - um dann zu schauen, welche der beiden sich dann durch Reaktion für zuständig erklärt.
Die Zuständigkeits-Frage könnte (sollte?) ggf. einfach direkt an beide Landesrundfunkanstalten und/oder gern auch an den Gesetzgeber/ das Parlament/ die Staatskanzleien der betreffenden Bundesländer gerichtet werden - siehe dazu u.a. auch unter
BESCHWERDE an LRA + VERWEISUNG an Aufsicht + ANFRAGE AZ+Sachstand LRA/LT/StK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37733.0
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
Landtage Petitionsausschüsse Abgeordnete Medienpolitiker Datenschützer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18128.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2024, 15:19 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
  • Beiträge: 326
Da die Rundfunkbeiträge für die Nebenwohnung der dort zuständigen Rundfunkanstalt zustehen würden, ist meiner Meinung nach diese Rundfunkanstalt auch für Befreiungsanträge zuständig. Entgegenstehende Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.

Wenn man das Verwaltungsverfahren unkompliziert machen will, könnte man den Antrag natürlich auch an den Beitragsservice in Köln senden (am besten als Einschreiben) und dann schauen, welche Rundfunkanstalt dann einen Bescheid erlässt. Mir ist nicht klar, ob die Mitarbeiter am Ort der Rundfunkanstalt für die Nebenwohnung Zugriff auf die Daten bezüglich der Hauptwohnung haben, was ja für eine Prüfung des Antrags erforderlich ist. 

Die Rundfunkanstalt, die einen Ablehnungsbescheid erlässt, ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung dann auch für das weitere Verfahren zuständig: d.h. müsste den Widerspruchsbescheid erlassen und wäre der Gegner in einem Klageverfahren. Für eine Klage ist dann das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in der die betroffene Wohnung liegt.  Hat man im Sendegebiet der Rundfunkanstalt keine Wohnung mehr, so wäre das für den Sitz dieser Rundfunkanstalt örtlich zuständige VG für eine Klage zuständig.

Meine eigene Erfahrung aus den Jahren 2018/2019: Antrag an den Beitragsservice in Köln gesandt. Ablehnungsbescheid von der Rundfunkanstalt  H der Hauptwohnung erhalten, weil für die Hauptwohnung der Ehepartner angemeldet war. Dagegen Widerspruch eingelegt und parallel an den Ministerpräsidenten als Aufsichtsbehörde von H geschrieben. Dann erfolgte eine rückwirkende Ummeldung und zeitgleich ein Befreiungsbescheid von der Rundfunkanstalt für die Nebenwohnung N. Eine formelle Bescheidung des Widerspruchs (samt Kostenentscheidung etc.) durch die Rundfunkanstalt H ist nie erfolgt.


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