Zur Zeit werden diese Fragen per Schriftsatz bei einem Gericht erörtert. Und die Sache geht viel tiefer:
Gesetzt den Fall, wie von hier immer empfohlen, man stellt 30++ Antrage,
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darunter peinliche in Sachen Falschinkasso und Rechtsbeugung usw. Also 150++ Seiten, alle Anträge nummeriert.
Dann wollen Richter und ARD-Juristen gern gemeinsame Sachen machen:
Der ARD-Jurist beantwortet Nullkommanichts.
Mündliche Verhandlung, da fegen wir alles weg, 1 Stunde maximal, wir sind ja gnädig? Denn hat der Bürger das übliche nutzlose fehlerhafte Juraphrasenurteil und darf die Kosten für OVG tragen. Die meisten hören dann auf. Was der Sinn der Aktion war?
Die kennen sich ja und beide Juristen haben das gleiche Interesse: Akten wegarbeiten für Ruhm, Karriere und Freizeit? Wir sind für die ja nur ein Störfaktor des Berufslebens?
Nicht böse gemeint. Würdest ihr das bei so einem Job anders machen? Na also. Wer es anders macht, bleibt nicht lange in so einem Job.
Universell durch jeden verwendbare Monsteranträge sind im Internet für Lust+Liebe statt Geld verfügbar.
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Da sowieso niemand komplizierte Sachen anwenden will, sondern auf einfachere Ideallösungen hofft,
ist überflüssig, darüber mehr hier zu berichten als:
Also - im Gegensatz zu normal, besteht bei der Massenstrategie der Anträge
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ein hohes Interesse am Schriftverfahren. Drehen wir es um - wegen Corona kann man recht gut Übergang von mündlich auf Schriftverfahren beantragen.
Dann nämlich ist das Gericht in der Ermittlungsfunktion und damit in der Beweislast für die Anhörungspflicht - nämlich muss bei den ARD-Juristen das Schweigen brechen und eine gleichlaufend nummerierte schriftliche Stellungnahme anfordern noch vor dem Urteil.
Noch vor dem Urteil muss dann dem Bürger aufgegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht muss also die Beteiligten gegeneinander boxen lassen, bevor es als Schiedsrichter im Ring bestimmt.
Wenn all dies nicht geschieht, droht Erfolg einer Verfassungsbeschwerde für Neuverhandlung und das sollte man im "Corona"-Antrag auf Schriftverfahren gleich klarstellen:
Anhörungsrüge - hier einmal, was das BVerfG
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über die Richterpflichten an Pfeilen in unseren Köcher liefert:
- Auszug aus Schriftsatz - zu jedermanns Verwendung kostenlos und glutenfrei -
A9. Bundesverfassungsgericht über "rechtliches Gehör":
A9.a1) Der Vorklärungsbedarf ist zu messen am Ermittlungsgrundsatz (§ 86
VwGO).
(1) Von dem, was demnach bezüglich des Beklagten seitens des Gerichtes nach
Meinung des Klägers hätte geschehen müssen, ist nichts festzustellen.
Man messe dies konkret an Abschnitt "ASE." (Seite 20), die Übersicht der Anträge des
Klägers auf gerichtliches Handeln bezüglich der nötigen Kläger-Stellungnahme,
verbunden mit dem Aussetzungsrecht des Gerichts, falls weiterhin ausbleibend.
(2) Nach Meinung des Klägers kann dies nicht auf die mündliche Verhandlung
(unmittelbar vor Urteilsspruch) vertagt werden. Denn das wäre Unterbindung des Rechts
der effizient überdachten Gegenstellungnahme des Klägers. - Die Ankündigung eines
Verhandlungstermins ohne Vorklärung entspricht zwar dem - verständlichen und
legitimen - richterlichen Anliegen, Aktenüberhang zu verhindern. Aber eine Lösung hatte
der Kläger ja durch den Antrag auf Aussetzung vorgeschlagen, wobei er - mit
Satirefreiheit - auch 30 Jahre Aussetzung "schon vorab billigend in Kauf nahm".
Die Frage des Vorklärungsbedarfs bei Anträgen mit Blick auf § 86 VwGO ist
konkret zu messen in Verbindung mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts:
A9.a2) Unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags
der Parteien --- BVerfG 2 BvR 743/03, Rn. 11, im Beschluss vom 8. April 2004:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art.
103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als
Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende
Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in
unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben.“
A9.b) Stellungnahme und Gegenstellungnahme müssen sein
vor der mündlichen Verhandlung (die ja zum Urteil führen soll), weil es ihm Rahmen der
mündlichen Verhandlungen für einen umfangreichen Klärungsbedarf nicht gelingen
kann. --- BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011, Az. 2 BvR 2076/08, Rn. 3.
„Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das
Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung
trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der
Gegenseite Stellung zu nehmen (...).
Dies gilt – auch wenn der Gehörverstoß nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der
Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (...) –
grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der
Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf
das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht.
Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der
Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der
Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren.“
A9.c) Kläger-Meinung: Das Verwaltungsgericht kann sich dem Austragen der
Kläger-Anträge nicht verschließen durch einfaches Erklärung als unerheblich.
Vorstehendes Austragen der Argumente ist zu interpretieren in Verbindung mit
Details gemäß § 86 VwGO, wonach das Gericht hierauf hinwirken soll.