Warum wird immer noch auf dem Begriff "Behörde" so herumgeritten?
In diesem Thema geht es nicht um die LRA, sondern um seine staatlichen Helfershelfer, wie sie Gebietskörperschaften ja wohl sind, die sich über das ihnen gesetzte Recht hinwegsetzen.
Denn es ist wesentlich, ob jemand um Amtshilfe ersuchen darf, bzw., diese leisten darf oder nicht, denn Amtshilfe leisten Behörden; aber:
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002100310zu §5 Abs. 2 Ziffer 1:
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
Und nun stellen wir uns doch die Frage, ob die ersuchte Behörde rechtlich in der Lage ist, Amtshilfe zu leisten, wenn die um Amtshilfe ersuchende "Behörde" landesrechtlich keine Behördeneigenschaft hat, weil keine öffentliche Stelle im Sinne des landesrechtlich vorrangig einzuhaltenden Datenschutzrechtes?
Zu §5 Abs 2 Ziffer 2:
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Da fragen wir uns, ob die Mißachtung eines völkerrechtlichen Vertrages des Bundes wohl dem internationalen Ansehen des Bundes dienlich ist?
Insbesondere im Land Brandenburg gelten, sofern es Bestand haben darf, auch alle Vorschriften des Bundes-VwVfG außer:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)https://bravors.brandenburg.de/gesetze/VwVfGBbg§ 5 des Bundes-VwVfG wäre also zusätzlich einhaltepflichtig, weil vom Land nicht ausgeschlossen.
Wir kommen hier dann wieder bei den völkerrechtlichen Verträgen des Bundes an, über die sich keine lokale Gebietskörperschaft, (Kommune), hinwegsetzen darf; siehe hierzu auch Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG, wie sie auch hier nochmals zitiert wurde ist:
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398
Nochmals deswegen auch zur Erinnerung, daß die Datenschutzbestimmungen hier im Land Brandenburg den Verwaltungsverfahrensbestimmungen vorrangig sind, (§2 Abs 5 BbgDSG).
Immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten zuerst deshalb die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, das festlegt, daß ein öffentlich-rechtlichens Wettbewerbsunternehmens wie der RBB keine öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes darstellt, (§2 Abs 3 BbgDSG). Daß auch der RBB, wie mannigfaltig im Forum kundgetan, ein solches öffentlich-rechtliches Wettberbsunternehmen ist -> BGH KZR 31/14, Rn, 2, 29 & 47 mit der Einstufung aller dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts".
Wenn die Gebietskörperschaft nun zuerst ins Verwaltungsverfahrensrecht schaut, mißachtet es die vorgeschriebene Vorgehensweise des Landesrechts.
Da wir gelernt haben, daß Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln ist,
Rn. 99 - BVerfG - 2 BvR 1282/11
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350
darf die Gebietskörperschaft nicht interessieren, als was der RBB bspw. im Land Berlin oder anderen Bundesländern eingestuft ist, denn deren Recht gilt hier nicht, wie ja auch unser Recht dort nicht gilt.
Wenn die Einschätzung des RBB nach dem vorrangigen Datenschutzrecht auf nicht öffentliche Stelle lautet, kann es nach dem nachrangigen Verwaltungsrecht nicht plötzlich doch öffentliche Stelle sein.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer gegeben:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
[...]
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[...]
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;