Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Wieder mal so ein interessanter fiktiver Fall aus dem vollautomatisch vollzogenem RBS TV und dem digitalem Leben des GIM.
GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722Die Vollstreckungungsanordnung oder beim BeitraXservus auch VolXstreckungsersuchen genannt stammt von einer Maschine. D.h. GIM (GIM = GEZ; Intern; maschinell; auch bekannt als der General in der Maschine) wickelt das VolXsteckungersuchen vollautomatisch, ohne menschliche Eingaben, auf Grund eines Programmablaufes ab. Dem VolXstreckungsersuchen wird im Freistaat Bayern ein sog. Ausstandverzeichnis beigefügt.
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/trueArt. 24 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1.
in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Vom vollautomatischem Programmablauf können die UnfuXanstalten offensichtlich nicht abweichen. Ob ein menschlicher Sachbearbeiter einen "Festsetzungsbescheid" aufhebt, interessiert GIM nicht. Der rattert fröhlich sein Programm runter.
Der
BGH führt in seinem
Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.12.2018&Aktenzeichen=I%20ZB%2024/17aus:
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b)Verwaltungsakte, die vom Vollstreckungsschuldner entgegen seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt werden, können vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar oder vorläufig vollziehbar sind (Art. 19 BayVwZVG). Neben diesen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ist gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG erforderlich, dass der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt ist (Nr.1), die Forderung fällig ist (Nr.2) und der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche Bekanntmachung ergebnislos aufge-fordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung: Nr.3). Geht es - wie im Streitfall - um die Vollstreckung von Geldforderungen der Landkreise, ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung sodann dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar"(Art. 26, 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG). Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 entsprechend anzuwenden (Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG).
Gegen die VolXstreckung des Gerichtsvollziehers muss also mit den Rechtsbehelfen der ZPO vorgegangen werden. Selbstverständlich kann Mensch natürlich auch "neuartige", "moderne" Ausführungen machen, die dem digitalem Leben des GIM entsprechen.
Als Beispiel:
Die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandsverzeichnis sind unwirksam, denn sie wurden vollautomatisch von einem Programmablauf der Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice, ohne menschliche Willensbetätigung, abgewickelt. Eine menschliche Entscheidung (Willensbetätigung) erfolgte nicht. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Bekanntgabe durch einen menschlichen Amtsträger.
Die ständige Rechtssprechung besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35). Das nun eine Maschine eine Vollstreckungsanordnung trifft und ein Ausstandsverzeichnis beifügt und mit:
Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Der Intendant
Anmerkung Antwort #19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207931.html#msg207931
zeichnet, dürfte wohl mit der ständigen Rechtsprechung unvereinbar sein.
Darüberhinaus gilt auch im Vollstreckungsrecht die DSGVO. Das nun Vollstreckungsanordnung und Ausstandverzeichnis vollautomatisch durch Datenverarbeitungsanlagen, ohne jede menschliche Willensbetätigung, abgewickelt werden dürfen, lässt sich dem Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) zweifelsfrei nicht entnehmen. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen bedeutet, dass sich der Intendant des Bayerischen Rundfunks eines Computer mit angeschlossenem Drucker bedienen darf und nicht handschriftlich mit Tinte und Feder die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandverzeichnis anfertigt.
Die vollautomatische Abwicklung der Vollstreckungsanordnung mit Ausstandsverzwichnis des Verantwortlichen i.S.d. DSGVO (Bayerischer Rundfunk) ist somit völlig unvereinbar mit Art. 22 DSGVO.
Ohne jedweden Zweifel ist es daher dem Auftragsverarbeiter Art. 28 DSGVO (Gerichtsvollzieher) verwehrt Vollstreckungshandlungen vorzehmen, da Vollstreckungsanordnung und Ausstandsverzeichnis unwirksam sind und einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.
Neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen aus der ZPO dürfte daher auch die Klage gemäß Art. 79 DSGVO gegen den Auftragsverarbeiter (Gerichtsvollzieher) zulässig sein.
Yoo, so könnte Mensch laienhaft zusätzlich gegen dieses "Maschinen-VolXstreckungsverfahren" argumentieren.
Erfolgversprechender dürfte wohl aber der (zusätzliche) "Verwaltungsgerichtsweg" sein.
Hier stellt sich die Frage der "Klageart". Rein zufällig haben wir bei
folgendes Urteil, dazu noch vom
VG Würzburg v. 08.03.2017 – W 2 K 16.1014https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-111693?hl=truein der TriXkiste gegen GIM.
Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Ausstandsverzeichnis
Leitsatz:
Das Klagebegehren der Einstellung der Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 25847). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken. (redaktioneller Leitsatz)
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Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags richtet sich das Klagebegehren darauf, dass die Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, die Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG einstellen soll. Dieses Klagebegehren ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. statt vieler: BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12.458 - juris). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken (ebenso: VG Augsburg, G.v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris). Die Klage ist mithin als Verpflichtungsklage statthaft.
Von daher kommt wohl eine Verpflichtungsklage gegen den Intendant des Bayerischen Rundfunks in betracht. Klageantrag wäre dann wohl:
Der Kläger beantragt:
1.
den Beklagten zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis in der Anlage zum Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2020 für unzulässig zu erklären.
2.
der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Zusätzlich zur Verpflichtungsklage wäre dann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VG Würzburg möglich. Diese meine laienhafte Rechtsauffassung stützt sich auf das vorgenannte Urteil RdNr. 21.
21
Im Übrigen weist das Gericht - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.1015 - darauf hin, dass der Beklagen die weitere Vollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Ausstandsverzeichnis - auch bezüglich der im Urteil vom 28. Dezember 2011 unbeanstandet gebliebenen Forderungen - verwehrt ist, bis sie das Ausstandsverzeichnis dem Urteil entsprechend korrigiert und auf der korrigierten Basis erneut für vollstreckbar erklärt hat. Macht die Anordnungsbehörde von ihrer Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Zwangsvollstreckung mehrerer durch Leistungsbescheid festgesetzte Geldforderungen in einem für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnis zusammenzufassen, um sie so einer einheitlichen Vollstreckung zugänglich zu machen, sind Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Bescheide, sondern diese werden von der Vollstreckungsanordnung, d.h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. VG Augsburg, a.a.O. unter Verweis auf LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris). Mithin besteht auch nicht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines fehlerhaften Ausstandsverzeichnisses dadurch zu „heilen“, dass die Vollstreckung nachträglich auf die gerichtlich als rechtmäßig gewerteten Forderungen beschränkt wird. Denn ein Rückgriff auf die einzelnen bestandskräftigen Leistungsbescheide ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Anordnungsbehörde den Vollsteckungsauftrag - wie hier - auf der Grundlage des gesamten Ausstandsverzeichnisses erteilt hat.
Neben der Tatsache, dass die UnfuXanstalten in diesem fiktiven Fall "Bescheide" aufhoben, ist auf folgendes hinzuweisen:
Es liegen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte in diesem fiktiven Fall vor. Es gibt gar keine vollstreckbaren Verwaltungsakte! Denn der Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) ist von einem Menschen zu erlassen und nicht von einer Maschine. § 10 a RBS TV gilt erst seit dem 01.06.2020.
Hierzu verweise ick auf die hervorraaaaagenden Ausführungen eines bekannten Rechtsanwaltes.
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0Die
Klagebegründung VG Frankfurt findet Mensch hier:
http://kunstarbeiter.com/MM/I.%20Klageschrift%20Verwaltungsgericht%20Frankfurt.pdfIck hoffe meine laienhaften fiktiven Ausführungen helfen hier weiter.
In diesem fiktiven Fall sollte unbedingt ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzugezogen werden.