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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Begonnen von U15000, 30. Juli 2019, 16:03

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U15000

Aus Prüfungsschemata für Jurastudenten:

ZitatDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein (ungeschriebener) Teil des Rechtsstaatsprinzips. Die meiste Klausurrelevanz findet er bei den Grundrechten. Bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht es letztlich darum, dass staatliche Gewalt gegenüber den Bürgern schonend und nur bei wirklicher Dringlichkeit angewandt werden soll.

Für die Zwangsabgabe Rundfunkbeitrag kann ich eine Dringlichkeit nicht erkennen!

ZitatZunächst sollte der zu erreichende Zweck festgestellt und die Gewichtung des darin enthaltenen Rechtsgutes herausgearbeitet werden.

Anschließend geschieht das gleiche für den Eingriff und das durch diesen beeinträchtigte Rechtsgut.

Nachdem man beide Rechtsgüter dargelegt und ausführlich beschrieben hat, folgt die Abwägung zwischen beiden. Dabei ist stets zu beachten, dass der zu erreichende Zweck mindestens so bedeutsam sein muss wie das Rechtsgut, in welches eingegriffen werden soll. In die genannte Abwägung sind grundsätzlich alle vorhandenen Rechtspositionen und Wertentscheidungen einzubeziehen, die die Maßnahme und das dadurch eingeschränkte Rechtsgut betreffen.

Der zu erreichend Zweck: Hoheit der Staatsverwaltung über die Meinungsbildung der Bürger.
Der Eingriff in das beeinträchtigte Rechtsgut: Die Freiheitsrechte die das Grundgesetz garantiert.

Dies alles haben Richter möglicherweise längst verdrängt, weil die Vorbilder nach oben kamen ohne lästigen Zweifeln nachzugeben. Die Richter wurden daher wie ihre Vorbilder.

Dieser  Beitrag entstand unter Zuhilfenahme von Jura individuell:

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/

Anmerkung: außerhalb der Zitate sind Kommentare des Autors.


Edit "Bürger":
Thread vorerst geschlossen, da nicht erkennbar ist, welche eigenständige Diskussion hier geführt werden soll neben dem bereits bestehenden Thread unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31151.0
Bitte um Erklärung des Thread-Erstellers per PM. Der Thread bleibt vorerst geschlossen, da Mehrfachdiskussionen gleicher Themen der zielgerichteten Diskussion und Übersicht abträglich und daher im Forum nicht vorgesehen sind.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

Lev

Was will der Autor des Fadens hier mitteilen?      ???

                                                                              Defenestration?

Lev

pinguin

Zitat von: U15000 am 30. Juli 2019, 16:03
Der zu erreichend Zweck: Hoheit der Staatsverwaltung über die Meinungsbildung der Bürger.
Es darf bezweifelt werden, daß es sich dabei um einen zulässigen Zweck handelt; zumal ein derartiger Zweck jeweils den Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK, (als Bundesrecht), entgegenstehen würde, in denen es ja jeweils um die Freiheit des Bürgers vor staatlicher Einmischung in sein Medienverhalten geht, die der Bürger nicht zu dulden braucht. Wir kommen immer wieder bei diesen beiden Art. heraus, die den rein nationalen Art. 5 GG wunderbar ergänzen.

Was, bitte, sollte verhältnismäßig sein, wenn am Grundrecht in seinem Wesensgehalt doch gar nicht gerüttelt werden darf und ein Gesetz, daß ein Grundrecht einschränkt, selbst einzuschränken ist, wenn die Wahrung des Grundrechts anders nicht möglich ist?

Das Grundrecht selbst ist absolut gesetzt.

Siehe auch:

Der Wesensgehalt des Grundrechts ist unantastbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29911.msg187300.html#msg187300

aber insbesondere:

Rn. 121
ZitatDie Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte der gewährleisteten Freiheiten gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken [...]

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195078.html#msg195078

Wie also kann hier eine Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben, wenn nicht alleine dadurch, daß nur Rundfunkinteressenten/Rundfunknutzer zur Finanzierung des ÖRR herangezogen werden dürfen, da sich diese bereits selbst für Rundfunk als Informationsmedium entschieden haben und nur bei dieser Konstellation keine Einflußnahme des Staates in das Medienverhalten der Bürger vorliegt?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

Gut das ich gefragt habe. Der Pinguin hat sofort geholfen.  Es geht natürlich um den Widerspruch bzgl.  Art. 11 Charta und Art. 10 EMRK.
Darauf hätte man aber auch kommen können.    Tschuligung  ::)

Lev

PersonX

Zitat von: U15000 am 30. Juli 2019, 16:03
Der zu erreichend Zweck: Hoheit der Staatsverwaltung über die Meinungsbildung der Bürger.
Der Eingriff in das beeinträchtigte Rechtsgut: Die Freiheitsrechte die das Grundgesetz garantiert.

Der Zweck ist hier jedoch scheinbar noch eine Annahme.
Für den Eingriff gelte das Gleiche.

Der tatsächliche Zweck sollte bei dem Vorgehen der Ermittlung aus den Unterlagen und Dokumenten zur Entstehung und Begründung der staatlichen Maßnahme festgestellt werden.
Der Eingriff sollte an tatsächlich vorhandenen Punkten festgestellt werden.

U15000

#5
Zitat von: PersonX am 30. Juli 2019, 18:27
Zitat von: U15000 am 30. Juli 2019, 16:03
Der zu erreichend Zweck: Hoheit der Staatsverwaltung über die Meinungsbildung der Bürger.
Der Eingriff in das beeinträchtigte Rechtsgut: Die Freiheitsrechte die das Grundgesetz garantiert.

Der Zweck ist hier jedoch scheinbar noch eine Annahme.
Für den Eingriff gelte das Gleiche.

Der tatsächliche Zweck sollte bei dem Vorgehen der Ermittlung aus den Unterlagen und Dokumenten zur Entstehung und Begründung der staatlichen Maßnahme festgestellt werden.
Der Eingriff sollte an tatsächlich vorhandenen Punkten festgestellt werden.

Welchen anderen Zweck als den "Hoheit der Staatsverwaltung über die Meinungsbildung der Bürger" sollte eine Rolle gespielt haben als sich die Ministerpräsidenten auf den ,,Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag" einigten?


ZitatDer Eingriff in das beeinträchtigte Rechtsgut: Die Freiheitsrechte die das Grundgesetz garantiert.

wird hier im Forum doch besprochen.


Edit "Bürger":
Thread vorerst geschlossen, da nicht erkennbar ist, welche eigenständige Diskussion hier geführt werden soll neben dem bereits bestehenden Thread unter
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit/Erforderlichkeit/Angemessenheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31151.0
Bitte um Erklärung des Thread-Erstellers per PM. Der Thread bleibt vorerst geschlossen, da Mehrfachdiskussionen gleicher Themen der zielgerichteten Diskussion und Übersicht abträglich und daher im Forum nicht vorgesehen sind.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno