Nun ist es aber so, daß ein Gericht durchaus seine bisher vertretene Rechtsauffassung ändern oder gar aufgeben und zu einer ganz anderen Rechtsmeinung über denselben Sachverhalt gelangen kann und darf. Die Rechtsgeschichte ist voll von Beispielen.
Aus diesem Grund ist es problematisch, wenn ein neueres Urteil an der in einer älteren Entscheidung vertretenen Rechtsauslegung gemessen werden soll. Ein Gericht, demgegenüber eine solche Argumentation vorgetragen wird, könnte sich durchaus auf die Position zurückziehen, daß das BVerfG eben seine in der älteren Entscheidung vertretene Rechtsmeinung aufgegeben habe und nun zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, wodurch sich die Argumentation in Luft auflösen könnte, wenn sie nicht sehr gut durchdacht und mit zahlreichen anderen Rechtsquellen belegt sein sollte.
Grundsätzlich finde ich, daß die Konfrontation der BVerfG-Entscheidung von 2018 mit der in 1980 vertretenen Rechtsaufassung ein höchst interessanter Ansatz ist. Es ist hier aber aus dem oben genannten Grund sicher notwendig, auch links und rechts gründlich zu suchen und zu recherchieren, so z. B. in der Dissertation von Michelle Michel aus dem Jahr 2022 "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" (siehe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36805.0.html), wobei auch die benannten Quellen überprüft werden müßten — das ist ein Haufen Arbeit und erfordert sehr viel Zeit und Gründlichkeit. Vor einem Schnellschuß sei hier dringend gewarnt.
Und selbst wenn man denn die unwiderlegbare Bestätigung dafür fände, daß das Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 auf einer nicht haltbaren Rechtsauslegung beruhen würde, stellt sich die Frage des Angriffsweges. Denn die Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht sind nach § 31 BVerfGG an die Rechtsauslegung des BVerfG gebunden, die dürfen das also gar nicht in Zweifel ziehen. Es ist unwahrscheinlich, daß das BVerfG eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt, so daß nur noch der EUGH bliebe. Hierhin zu gelangen ist für einen Normalbürger aber mit sehr hohen, nahezu unüberwindlichen Hürden verbunden, zumal wir bisher nur über nationales Recht reden — und dafür ist der EUGH nicht zuständig.