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Autor Thema: EuGH C-265/19 - Grundrechtseinschränkung muß präzise sein  (Gelesen 2549 mal)

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Rechtssache C-265/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12352237

mit der Aussage

Rn. 86
Zitat
Folglich muss jede Einschränkung der Ausübung dieses dem Urheberrecht verwandtem Schutzrechts gesetzlich vorgesehen sein (Art. 52 Abs. 1 der Charta), was bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht den Umfang der Einschränkung dieses Rechts selbst klar und genau festlegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 81, Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 139, und Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und 176).

Link zum Regelwerk des Landes Brandenburg mit MStV und Zustimmungsgesetz:

GVBI. I - 2020, Nr. 19
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8673

Wenn da also in einem Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag steht

Zitat
§ 2
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

könnte das dem europäischen Rahmen bereits entgegenstehen, weil der Umfang der Einschränkung fehlt.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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c
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Top, Danke!

Kann man gerade gut auch für andere Dinge gebrauchen  >:D


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Wir erinnern uns hier daran, daß der Gesetzgeber, also das Parlament, Grundrechtseingriffe, also relevante Bestimmungen, selbst vornehmen muß; siehe auch

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.0.html

und speziell

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31435.msg194481.html#msg194481

denn

Zitat
Rn. 107
   
Zitat
Die aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Aufgabe, Rundfunkfreiheit rechtlich auszugestalten, berechtigt jedoch nicht zu einer Beschränkung des Grundrechts. Eine solche ist nur gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zulässig, nach dem die Rechte des Abs. 1 ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden.

Im Bereich Medien dürfen nur allgemeine Gesetze, die also für alle Branchen gelten, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend als auch dem der persönlichen Ehre Einschränkungen vornehmen.

Den Datenschutz zugunsten des Rundfunks aufzuweichen ist also gerade nicht zulässig.

Links führen zu den Zitaten der BVerfG-Entscheidungen


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heiße Verwertung von Eisvogels Analyse - DANKE!
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Geht so kurzfristig ein in 16 Verfassungsbeschwerden gegen den "Medienstaatsvertrag 2020".
 
Zitat
UBA2.   Der Schutz der Grundrechte: Grenzen der gesetzlichen Eingriffe.


UBA2.a)   Der nationale Gesetzgeber hat EU-Recht zu berücksichtigen.

Rechtssache C-265/19 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230741&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12352237

Rn. 86: "Folglich muss jede Einschränkung der Ausübung dieses dem Urheberrecht verwandtem Schutzrechts gesetzlich vorgesehen sein (Art. 52 Abs. 1 der Charta), was bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht den Umfang der Einschränkung dieses Rechts selbst klar und genau festlegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 81, Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU–Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 139, und Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und 176)."



UBA2.b)   Es ist der allgemeine Grundsatz, der bei der vorstehenden Aussage in unserem Zusammenhang bedeutsam ist.

Der Urheberschutz ist durch den Medienstaatsvertrag mit betroffen. Dies Thema ist aber nicht einer der rund 15 Vorwürfe dieser Dokumentation über Rechtsfehler des Medienstaatsvertrages.

Für die Einschränkungen der Grundrechte des Medienstaatsvertrages sind zwei Aspekte zu beachten:
(1) Darf Landesrecht dies kompetenzmäßig gesehen überhaupt in der vorgenommenen Weise?
(2) Wenn ja, dann ist das Wie zu prüfen. Hierbei gilt vorab nationales Recht. Gesetzt den Fall, nationales Recht ist nicht verletzt:
(3) Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob EU-Recht nicht verletzt wurde.



UBA2.c)   Diese Analyse muss tiefer greifen.

Der Leitsatz bringt uns nur begrenzt weiter. Siehe oben: "den Umfang der Einschränkung dieses Rechts selbst klar und genau festlegen..."

Das muss vertieft werden durch Sichten der Quellen. Diese Vertiefung für EU-Recht unterbleibt einstweilen. Denn es wird vermutet, dass es in etwa deckungsgleich ist mit dem deutschen nationalen Recht zur gleichen Thematik.

Also gehen wir von der auch nach nationalem Recht geltenden derartigen Kriterien aus und sichten wir die Realität des Medienstaatsvertrages:



UBA2.d)   Beispiel für die Verstoß-Analyse: (Brandenburg - Medienstaatsvertrag)

GVBI. I - 2020, Nr. 19 https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8673
"Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland"
" § 2 Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."
Hier wäre zu vertiefen:
(1) Fehlt Bezugnahme auf das bundesrechtliche Grundgesetz? -

(2) Müssten in dieser Klausel nicht die Paragrafen mit der Einschränkung präzis gelistet werden? Hier fehlt es ja wohl am Grundsatz nach EU-Recht (vermutlich auch nach nationalem Bundesrecht): "den Umfang der Einschränkung dieses Rechts selbst klar und genau festlegen..."

Vielmehr soll die Rechtsprechung sich also bitte aus den 120 Seiten Gesetz heraussuchen, was davon betroffen ist?

Wird damit die Wirksamkeit solcher Einschränkungen im übrigen Text aufgehoben, da es an klarer Eingrenzung des Umfanges der Einschränkung fehlt? Wie soll der Richter dann den Erstreckungsbereich des Gesetzgeberwillens bewerten?

... wobei man bei den 16 bundesweiten gehorsamen Abnick-Parlamenten des Werkes der "anordnenden" Exekutive "Staatskanzlei Rheinland-Pfalz" ja wohl gar nicht mehr von Gesetzgeber-"Willen" sprechen kann.



UBA2.e)   Daraus resultiert der eventuelle verfassungsgerichtliche Beschwerdeantrag:

"dass alle Regeln des Gesetzes, für die eine derartige Beschränkung in Erwägung gezogen werden könnte, mangels Bestimmtheit der Grundrechte-Klausel bis zu einer Neuregelung unanwendbar sind."

Das könnte die meisten oder alle der etwa 15 Anfechtungspunkte dieses Dokuments betreffen.

- siehe Abschnitt ??? am Dokumentanfang.
Dies wäre kein Zufall. Der Kern der Kritik dieses umfangreichen Dokuments ist nun einmal "Grundrechteverstoß".

Also könnte eine Verfassungsbeschwerde eine Aussetzung des "Medienstaatsvertrages 2020" beantragen bis zur durchgreifenden Neuformulierung.



UBA2.f)   Wie bewertete das Bundesverfassungsgericht diese Aspekte bereits?

Nur der Gesetzgeber, also das Parlament, darf Grundrechtseingriffe erlauben:
BVerfGE 58, 257 : "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"

und speziell mit Wirkung für Medienstaatsverträge (bis 2020 antiquierte Bezeichnung "Rundfunk"-Staatsverträge):

BVerfGE 57, 295 - 3. Rundfunkentscheidung - "Parlamentsvorbehalt"

Im letzteren Entscheid:
Rn. 107: "Die aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Aufgabe, Rundfunkfreiheit rechtlich auszugestalten, berechtigt jedoch nicht zu einer Beschränkung des Grundrechts. Eine solche ist nur gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zulässig, nach dem die Rechte des Abs. 1 ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden. "



UBA2.g)   Im Bereich Medien dürfen nur allgemeine Gesetze, die also für alle Branchen gelten, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend als auch dem der persönlichen Ehre, Einschränkungen vornehmen.

Unzulässig demnach: Den Datenschutz zugunsten von "ARD, ZDF etc." aufzuweichen. Erst recht unzulässig ist es im nicht-redaktionellen Bereich.

Betrachten wir die gegenseitigen nicht nur Lese-, sondern sogar Schreibrechte in die digitalen "Mediensteuer"-Akten ...

... (Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Akten) bundesweit untereinander für alle 9 iinkassobeechtigten ARD-Anstalten. Das ist ja wohl als Verletzung von Datenschutzrecht zu werten. Gesetzlich legitimiert ist es vermutlich nirgends. Wenn die 9 Datenschutzbeauftragten der 9 Anstalten dies einvernehmlich absegneten - siehe Datenschutzberichte - , wäre das als eine gemeinsame verfassungswidrige Kompetenzüberschreitung anzusehen?

Ebenso, dass die Beitragsnummer genügt, sich im Telefonat zu authentifizieren. Wenn dann der frühere Lebenspartner im Scheidungsverfahren wirklich wissen will, ob der andere so arm ist wie behauptet, ein Telefonat über den Härtefallantrag oder die Bescheidvorlage genügt? Wo ist das Gesetz, dass diese Verletzung des Grundrechts der Privatheit legitimiert? Und auch das haben laut Datenschutzbericht die 9 Beauftragen für richtig befunden.



Viel wichtiger ist das Vorstehende des Gesetzgebungs-Vorbehalts für Grundrechteeinschränkung bei:

Abschnitte MZA. bis MZT. : Zensur.

Abschnitte MSA. bis MWK. : Internet-Kontrolle.


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Ergänzung aus dem Schlußantrag zur gleichen Rechtssache:

Rechtssache C-265/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228049&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12917511

Zitat
60. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass nach Art. 216 Abs. 2 AEUV „[d]ie von der Union geschlossenen Übereinkünfte … die Organe der Union und die Mitgliedstaaten [binden]“. [...] dem die Union tatsächlich als Vertragspartei angehört; dieser Vertrag ist integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Folglich bindet dieser Vertrag die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedsstaaten haben also nicht die Befugnis, sich über Vertragswerke hinwegzusetzen, bei denen die Union Vertragspartner ist, denn diese Regelwerke sind integraler Teil der Unionsrechtsordnung.

Zitat
64.      Den vollen Umfang der Verpflichtung zur konformen Auslegung in Fällen, in denen die Union dem betreffenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, zeigt das Urteil Hermès(11), wo der Gerichtshof entschied, dass nicht nur die Maßnahmen der Union zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Licht dieser Verpflichtungen ausgelegt werden müssen, sondern dass auch nationale Vorschriften zur Umsetzung einer solchen Unionsmaßnahme unabhängig davon den Anforderungen internationaler Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist, entsprechen müssen.
Nationale Maßnahmen müssen den internationalen Verpflichtungen der Union entsprechen; anbei sei daran erinnert, daß die EMRK ein derartiges internationales Vertrasgwerk darstellt, da die Union der EMRK als Vertragspartner beigetreten ist.

Es darf keine Einmischung des Staates in die Medienbelange der Bürger geben; siehe Art. 10 EMRK.

Diese in Rn. 64 des Schlußantrages benannte Entscheidung hat es hier einzusehen:

Rechtssache C-53/96
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43933&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12922533

Daraus zitiert:

Zitat
Rn. 32
Zum anderen besteht, wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (siehe in diesem Sinn Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34). Im vorliegenden Fall ist, wie in Randnummer 28 ausgeführt, Artikel 50 des TRIPS sowohl auf Gemeinschaftsmarken als auch auf nationale Marken anwendbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2020, 19:28 von pinguin«
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Leichte Korrektur:

da die Union der EMRK als Vertragspartner beigetreten ist.
Diese Aussage ist bislang nicht verifizierbar; die EU-Verträge enthalten hierzu nur eine Absichtserklärung und beim Europarat ist diesbezüglich zur EMRK nichts zu lesen. Die EU hat die EMRK bislang weder gezeichnet, noch ratifiziert; sie ist nur namentlich genannt.

Anderseits ändert sich an der Grundaussage hinsichtlich der rechtlichen Bindung dann aber doch nichts, denn die EMRK ist lt. EU-Vertrag allgemeiner Teil des Unionsrechts.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)

[...]
(3)   Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Weiteres dazu im verlinkten Thema; Link führt zu dem betreffenden, aktuellen Beitrag:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg208909.html#msg208909


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Weitere Ergänzung auf Basis einer Aussage in einem Dokument der EU-Kommission:

Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2014
http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-191-DE-F1-1.PDF

Zitat
3. Anwendung der Charta durch und auf die Mitgliedstaaten
[...]
Die Bestimmungen des Unionsrechts und des auf Unionsrecht beruhenden nationalen Rechts müssen im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta ausgelegt werden, damit die in ihr verankerten Rechte wirksam werden können

Die Rundfunkverträge sind "auf Unionsrecht basierendes nationales Recht" und führen zur Einhaltepflicht der Charta.


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Mit Dank an @pinguin für die viele Arbeit..."Schriftsätzlich" verwertet wie folgt:
Zitat
UBA3.   Kontrollrecht der Gerichte - was trägt das EU-Recht bei?

UBA3.a) Beginnen wir von hinten: Nationale Maßnahmen müssen den internationalen Verpflichtungen der Union entsprechen. Hierzu rechnet Artikel 10 EMRK: Es darf keine Einmischung des Staates in die Medienbelange der Bürger geben.

Die EU hat die EMRK bislang weder gezeichnet noch ratifiziert. Wie kommen wir von dort zum EU-Recht?

"Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung)
Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat
Übereinstimmungstabellen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

UAB3.b) Von den Fundstellen zum Text, um den es uns geht:
Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV)
"[...] (3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts."

EuGH C-265/19 - Grundrechtseinschränkung muß präzise sein. - Aus dem Schlussantrag:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228049&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12917511

"60. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass nach Art. 216 Abs. 2 AEUV „[d]ie von der Union geschlossenen Übereinkünfte … die Organe der Union und die Mitgliedstaaten [binden]“. [...] dem die Union tatsächlich als Vertragspartei angehört; dieser Vertrag ist integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Folglich bindet dieser Vertrag die Organe der Union und die Mitgliedstaaten."

"64. Den vollen Umfang der Verpflichtung zur konformen Auslegung in Fällen, in denen die Union dem betreffenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, zeigt das Urteil Hermès(11), wo der Gerichtshof entschied, dass nicht nur die Maßnahmen der Union zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Licht dieser Verpflichtungen ausgelegt werden müssen, sondern dass auch nationale Vorschriften zur Umsetzung einer solchen Unionsmaßnahme unabhängig davon den Anforderungen internationaler Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist, entsprechen müssen."

UAB3.c) Die in Rn. 64 benannte Entscheidung: Rechtssache C-53/96
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43933&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12922533

"Rn. 32 Zum anderen besteht, wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (siehe in diesem Sinn Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34)."

UAB3.d) Von dort zur Realität des inländischen Gerichtsalltags:

Sofern Gerichte über Medienrechte der Bürger zu entscheiden haben, sind sie verpflichtet, dies nach EU-weiter Rechtsprechung zu handhaben. Ergibt sich hierdurch ein fehlender Einklang zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so könnte daraus für ein Verwaltungsgericht eine Pflicht (Pflicht!) der Richtervorlage resultieren?

Es trifft sich gut: Genau darüber ist ein Entscheid aktuell in einem Verfahren anhängig.

Und immer droht öffentlich-rechtlichen Rechtsverletzern die EU-Charta:

Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2014
http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-191-DE-F1-1.PDF

"3. Anwendung der Charta durch und auf die Mitgliedstaaten
" [...] Die Bestimmungen des Unionsrechts und des auf Unionsrecht beruhenden nationalen Rechts müssen im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta ausgelegt werden, damit die in ihr verankerten Rechte wirksam werden können."

Die Medienstaatsverträge (auch Opas "Rundfunk"-Staatsverträge) sind am Unionsrecht Unionsrecht zu messen, also auch an der EU-Charta, beispielsweise bezüglich der Medienfreiheit. Sie umfasst das Recht auf Schrankenfreiheit und Lenkungsfreiheit aller vernünftigen Optionen des Produzierens, ders Konsumierens, des Nutznießens.


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