Ergänzung aus dem Schlußantrag zur gleichen Rechtssache:
Rechtssache C-265/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228049&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1291751160. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass nach Art. 216 Abs. 2 AEUV „[d]ie von der Union geschlossenen Übereinkünfte … die Organe der Union und die Mitgliedstaaten [binden]“. [...] dem die Union tatsächlich als Vertragspartei angehört; dieser Vertrag ist integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Folglich bindet dieser Vertrag die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedsstaaten haben also nicht die Befugnis, sich über Vertragswerke hinwegzusetzen, bei denen die Union Vertragspartner ist, denn diese Regelwerke sind integraler Teil der Unionsrechtsordnung.
64. Den vollen Umfang der Verpflichtung zur konformen Auslegung in Fällen, in denen die Union dem betreffenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, zeigt das Urteil Hermès(11), wo der Gerichtshof entschied, dass nicht nur die Maßnahmen der Union zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union im Licht dieser Verpflichtungen ausgelegt werden müssen, sondern dass auch nationale Vorschriften zur Umsetzung einer solchen Unionsmaßnahme unabhängig davon den Anforderungen internationaler Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist, entsprechen müssen.
Nationale Maßnahmen müssen den internationalen Verpflichtungen der Union entsprechen; anbei sei daran erinnert, daß die EMRK ein derartiges internationales Vertrasgwerk darstellt, da die Union der EMRK als Vertragspartner beigetreten ist.
Es darf keine Einmischung des Staates in die Medienbelange der Bürger geben; siehe Art. 10 EMRK.
Diese in Rn. 64 des Schlußantrages benannte Entscheidung hat es hier einzusehen:
Rechtssache C-53/96http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=43933&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12922533Daraus zitiert:
Rn. 32
Zum anderen besteht, wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern (siehe in diesem Sinn Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 28, und in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 34). Im vorliegenden Fall ist, wie in Randnummer 28 ausgeführt, Artikel 50 des TRIPS sowohl auf Gemeinschaftsmarken als auch auf nationale Marken anwendbar.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;