Ob denn tatsächlich in sachlicher Hinsicht ein so prinzipieller Gegensatz zwischen den Sichtweisen des Ketzerkater / des Doc...
Diese pseudologische Tautologie "dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird." verkennt [...]
bzw.
[...] rein gar nichts, sondern gibt im Gegensatz zu sonstigen Gerichsäußerungen der letzten Jahre, auch des gleichen Gerichts, zum ersten Mal die Realität wieder, nämlich dass ein Angebot in Form von Programmausstrahlungen keine Finanzierungspflicht auslöst.
bzw.
[...]
Es wird aber ohne Distanzierung wie z.B. "dass der mutmaßlich/strittige abzugeltende Vorteil" oder wenigstens in Anführungszeichen der "abzugeltende Vorteil" erwähnt, entweder etwas ist abzugelten oder es ist es nicht!
So macht die Begründung doch keinen Sinn, wenn "ein abzugeltender Vorteil" dann doch nicht abgegolten werden müsse.
Im Klartext: Ein "abzugeltender Vorteil", der nicht abgegolten werden muss, kann kein "abzugeltender Vorteil" sein.
[Besucher: Es gilt aber doch der Satz, "Ex falso quodlibet" - oder etwas daraus im Sinne von Rechtsverdrehung abgeleitetes oder ableitbares "Brauchbares". Die Kreativität mancher beamteter Juristen auf VG-Ebene & gerade in Sachen "Rundfunkbeitrag" ist doch zu Recht bekannt geworden]
Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füssen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden.
[...]
...besteht, wie es beim kursorischen Lesen scheint, das glaubt ein fiktiver Besucher nicht. Je nach zugrundegelegter Denkvoraussetzung, was Rolle und Funktion des Rechtswesens im nach-bürgerlichrevolutionären, freiheitlichen Staat anlangt (und natürlich, welche sich als der Realität entsprechend erweist), entscheidet sich, wer von beiden im Zweifel "Recht hat".
1. Also entweder der, der seine Erwartung / die Funktion des Rechtssystems der Schaffung von Gerechtigkeit in den Vordergrund stellt, bzw. ergänzend, dass spätestens bei sprach- / aussagenlogischer Betrachtung von Gesetzen wie Urteilen die Stunde der Wahrheit gekommen sein müßte, was die verbindliche Feststellung der Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit von Rechtsstandpunkten anlangt. Das würde aber in jedem Fall insbesondere so etwas wie die unbedingte Redlichkeit der auf unparteiisches Verhalten verpflichteten Verantwortlichen voraussetzen. Besagte Redlichkeit mag ja bestehen bzw. vorkommen, aber ob diese gleichverteilt, also als allgegenwärtig anzusehen ist? Und das ausgerechnet bei den deutschen Verwaltungsgerichten? Hm.
2. Im anderen Fall - also dass Recht / Rechtsprechung nicht zwingend und ausschliesslich in Diensten der Gerechtigkeit stünden, sondern dass diese (sicher ursprünglich in guter Absicht als Mittel zur Vermeidung ansonsten gewalttätiger Auseinandersetzung [aber mit der Konsequenz von Gerechtigkeit im strengen Sinne als lediglich Ziel II. Ordnung] geschaffen) inzwischen bzw. zunehmend machtverknüpft wesentlich Recht / Rechtsprechung zumal in Verwaltungsangelegenheiten als
Ressource für die Durchsetzung des Rechts der Mächtigen (also des Staates bzw. letztlich diesem dienlicher Entitäten) etablieren - hätte der andere Recht in dem Punkt, was sich durchsetzen wird. Im Falle des Ketzerkater & im Sinne von Variante II könnte tatsächlich so etwas entscheidend sein, wie v. Ketzerkater vermerkt: "Die auf den ersten Blick durchaus positiv zu interpretierende Begründung steht somit auf tönernen Füssen, kann mühelos beim nächsten richerlichen Schriftsatz wieder gewendet werden." Dann wäre besagte Begründung wohl auch nicht "aus Versehen" so geschrieben worden, wie sie geschrieben wurde, sondern könnte sich als "Sollbruchstelle" eingeschlichen haben.
3. Falls letzeres zuträfe, kämen - sozusagen ceteris paribus - vllt. sogar auch 1. oder 2. gleichzeitig in Frage. Letztlich dann in Abhängigkeit davon, wie die "Güterabwägung" (damit würde aber die ganze Zeit dem weit überwiegenden Großteil der Damen und Herren (Verwaltungs-) Richter als klargewesen zu unterstellen sein, was sie gemacht haben / was sie machen bzw. was sie unterlassen haben / unterlassen) ausfällt.