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Autor Thema: Lohnpfändung bei geringem Einkommen unter Pfändungsfreibetrag  (Gelesen 1916 mal)

D
  • Beiträge: 1
Guten Abend allerseits.

Person A hat Freitag von der GEZ mal wieder einen Brief bekommen, das sie nun den Lohn pfänden wollen, da sie mit ihren bisherigen Versuchen, an Geld von Person A zu kommen, gescheitert sind.

Nun gibt es ja diesen Pfändungsfreibetrag von rund 1.180 Euro.
Person A ist Single und hat keine Unterhaltspflichten oder anderes.

Da Person A bei seiner Firma, die ja nun informiert wurde, nur 1.100 € Lohn bekommt, dürfte Person A doch keine Konsequenzen erwarten oder?

Sollte Person As Firma aus welchen Grund auch immer, wenn es Lohn gibt, dennoch der GEZ was überwiesen haben, was ist dann Person As nächster Schritt? Mit der Firma reden oder direkt irgend ein Amt oder sonst was einschalten?

Ist es richtig Verstanden, das man eben an alles unter 1180 bei Person A nicht ran kommt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2019, 14:28 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.563
Da der Arbeitgeber nicht unbedingt weiß, ob sein Arbeitnehmer nicht noch sonstige Einkünfte hat, ist die Personalabteilung unverzüglich zu benachrichtigen, daß der Pfändungsfreibetrag nicht gepfändet werden darf.
Achtung!
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat bestand, es könnte also sein, daß Arbeitnehmer A mal eine Weihnachtsgratifikation oder Überstundenbezahlung, Urlaubsgeld, Pramie o.ä. bekommt und damit auf einen Auszahlbetrag über dem Freibetrag kommt. Dann wird das "Überschüssige" Geld an den Gläubiger bezahlt.


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Siehe u.a. auch unter
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28760.msg200066.html#msg200066
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle
mit weitergehenden Informationen.

Es könnte sein, dass Pfändungsschutz nicht "automatisch" gegeben ist, sondern dieser ggf. aktiv erwirkt werden müsste. Darin kenne ich mich selbst aber nicht aus.


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  • Beiträge: 7.385
Es wird auch hier dann darauf hingewiesen, daß Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen nicht der Pfändung unterliegen und zuvor herausgerechnet werden müssen.

-> BAG 10 AZR 859/16

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692


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