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Autor Thema: Keine Befreiung trotz Bescheid vom Jobcenter  (Gelesen 1485 mal)

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Keine Befreiung trotz Bescheid vom Jobcenter
Autor: 09. April 2019, 22:42
Hallo liebe Freunde des Forums,

ich trainiere mit einer Person zusammen, deren Schwager eine Befreiungsklage aus Härtegründen gegen die LRA führt und folgendes Problem hat: Dieser Schwager ist nämlich Student sowie Geringverdiener, muss sein Studium selber finanzieren, ohne Bafög-Anspruch und ohne elterl. finanzielle Unterstützung. Sein Budget-Korsett ist extrem eng geschnürt, für den ominösen Rundfunkbeitrag bleibt daher am Monatsende nichts übrig. Um seine Chancen auf eine Befreiung zu erhöhen, hat der Schwager nichts unversucht gelassen und sogar beim Jobcenter vorgesprochen. Dort hat er einen Antrag auf ALG 2 gestellt, seine Finanzen offen gelegt und die behördliche Prüfung über sich ergehen lassen. Selbstverständlich konnte er als Student vom Jobcenter nur einen Negativbescheid einfahren, Studenten sind ohnehin von ALG 2 Leistungen ausgeschlossen, obschon er nichts gegen eine Aufstockung hätte. Immerhin hat er aber dadurch behördl. Bescheide erhalten über die Einkommensprüfung sowie Einkommenshöhe, und zwar liegt sie genau 12 Euronen unter dem aktuellen Bedarfssatz.
Leider hat der Schwager dieses Rundfunksystem in seiner Gier und Hinterhältigkeit komplett unterschätzt. Trotz Vorliegen von behördl. Berechnungsbögen und Bescheide in Cent und Euro, die seine Bedürftigkeit schwarz auf weiß bestätigen, wird ihm keine Rundfunkbefreiung gewährt.

Die Argumente der LRA lauten nämlich: „Insbesondere findet auch die Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV hier keine Anwendung. Zwar könnte der Schwager ein Anspruch auf ALG 2 zustehen, jedoch erhält er diese Leistungen nicht, da er die gesetzlichen Bestimmungen hierfür nicht erfüllt. Als Student steht er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.“

Somit verlangt die LRA im Grunde vom Schwager die Vorlage eines POSITIVEN Sozialleistungsbescheid, was jedoch in seiner Situation nicht möglich ist. Der Schwager ist jetzt ziemlich entmutigt und fragt sich, warum dann Personen, denen Sozialleistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze ebenso versagt wurde (wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist), befreit werden? Diese Personengruppe können schließlich auch keine positiven Sozialleistungsbescheide vorlegen, erhalten aber eine Befreiung.

Mittlerweile kann sich der Schwager die Hoffnung auf eine Befreiung wohl endgültig abschminken und rechnet eher mit einer Klageabweisung. Nichtsdestotrotz will er nicht einfach so kampflos aufgeben, er möchte weiterhin seinen Widerstand bis zur letzten Kugel verteidigen. Irgendeine Idee, Erfahrungen oder vielleicht sogar Paragraphen und Urteile etc., mit denen der Schwager gegen die Argumente der LRA noch vorgehen könnte? Danke für hilfreiche Antworten.


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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Abgesehen von Fällen wie dem eines geringverdienend malochenden fiktiven Besuchers oder anderen Geringverdienern, denen entgegen elementarer Rechtsmißachtung die Befreiung vom „Rundfunkbeitrag“ verweigert wird, könnte u. U. auch im obigen komplexen Zusammenhang die Lektüre der nachstehenden Doks interessant sein:

1)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-1303.pdf?von=1&

In diesem Fall – hier als die Ge-set-zes-be-grün-dung des 15. RF-Änderungsstaatsvertrages (also ausdrücklich den sogenannten "Willen des Gesetzgebers" offenbarend, auf dessen 150%ige Kenntnis sich ja insbesondere die Freunde des „Beitragsservice“ bzw. der Anstalten bzw. deren Lohnschreiber des Kommentars zum Rundfunkrecht - regelmäßig von dieser Seite natürlich ohne jedweden Beleg – prophetisch zu berufen pflegen) - speziell S. 41, mittl. Absatz betreffend.

Hier wäre allerdings noch das Bundesland wichtig,

a) bei anderen als NW können die jeweiligen Dokumentenserver der Landtage weiterhelfen.

b) In diesen für andere Länder abgefassten Begründungen steht der benannte Inhalt zwar wortgleich, aber ganz wonanders, in einigen wenigen Bundesländern - was natürlich schlecht wäre - fehlen die relevanten Aussagen aber ganz.

Weiterhin ggf. dies, um einen kleinen weitergehenden Eindruck von der Materie und Sichtweisen zu bekommen:

2)  https://www.juwiss.de/68-2018/


Und dann dies, hier Leitsatz 3:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 14:00 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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