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Autor Thema: Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]  (Gelesen 15141 mal)

  • Beiträge: 984
Aktualisierung der Aussetzung Hamburg:
Ungefragt hat Person P heute eine Änderung der Aussetzungsbegründung seines Verfahrens erhalten.
Achtung: Hier wird das Verfahren 10 K ... auf 19 K ... umgeschlüsselt.
Das bedeutet, dass nicht mehr die 10., sondern nun die 19. Kammer das Verfahren fortführt !
Damit ändert sich der Richter ...

Außerdem sollte geprüft werden, ob das Verfahren zuvor von der 10. Kammer wegen vorgreiflich zu klärenden verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Fragen ausgesetzt wurde.
Wird nun ein Aussetzungsgrund (europarechtlicher Aspekt) gestrichen, weil man sonst auf das Urteil des EuGH warten müsste ?


Edit "Bürger" @alle: Achtung, dies ist ein SAMMELTHREAD!
Hier bitte keine Vertiefung von Nebenthemen, Einzelfällen oder Aussetzungsgründen, sondern bitte ausschließlich
am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
und die Sammlung von Gerichten zum Gegenstand hat, welche die Verfahren aussetzen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2018, 21:06 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Ich denke, die Frage "Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO ?" ist so pauschal nicht mehr zu beantworten.

Es hat sich in Hamburg gezeigt, dass die verschiedenen Kammern des gleichen Verwaltungsgerichtes unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich einer Aussetzung des Verfahrens treffen.

Besser wäre wohl die Fragestellung: "An welchen Gerichten wurden bereits Verfahren nach §94 VwGO ausgesetzt ?"


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
und insbesondere eine Sammlung von Aussetzungen diverser Verwaltungsgerichte in Erwartung der Entscheidung des BVerfG bieten soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 19:41 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorab ergänzender Hinweis, in einem fiktiven Fall könnte ein Kläger ein Schreiben eines Verwaltungsgerichtes mit folgendem Wortlaut bekommen haben:
Zitat
Sehr geehrter Herr XY
in dem Verwaltungsstreitverfahren
Herr XY / Hessischer Rundfunk
hat der Kläger unter dem XX.XX.2019 die Bezahlung des Rundfunkbeitrags in Bar angeboten. Der Beklagte hat den Kläger auf bargeldlose Zahlung verwiesen.
Vor diesem Hintergrund hält das Gericht angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschlüssen vom 27. März 2019 in zwei Verfahren (BVerwG 6 C 6.18 und 6 C 5.18) vorgenommenen Verfahrensaussetzungen und Vorlage von (jeweils gleichlautenden) Fragen zur Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), über die dieser — soweit bekannt — noch nicht entschieden hat, die Verfahrensaussetzung (in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO) für geboten. Das Verfahren bei dem Verwaltungsgericht kann mit Rücksicht auf ein bereits anhängiges Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen ausgesetzt werden (vgl. Stuhlfauth in: Baden/Funke- Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm., 7. Aufl. 2018, 8 94 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung-Komm, 24. Aufl. 2018, § 94 Rdnr. 20, m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn die Auslegung von Unionsrecht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist (vgl. Lang in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung-Großkomm., 5. Aufl. 2018, 8 94 Ranr. 57, 58 m. w. N.).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrensaussetzung bis zum 29.05.2020.

Hierzu auch:
Barzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzung § 94 VwGO bis EuGH-Entscheidung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33693.msg205251.html#msg205251


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2020, 08:45 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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