In dieser Entscheidung geht es um die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; da hat es ja diese Jahresfrist. Das BVerfG sagt nun, daß dieses Jahresfrist bei jeder Änderung eines Gesetzes erneut beginnt.
Die Kernaussage dieser Entscheidung ist:
Rn.19 - BVerfGE 74, 69 - Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde[...]Diese Frist wird erneut in Lauf gesetzt, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm eindeutiger als bisher bestimmt und ihr damit einen neuen Inhalt gibt (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f.]).[...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;