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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 23. Januar 2019, 21:15
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In dieser Entscheidung geht es um die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; da hat es ja diese Jahresfrist. Das BVerfG sagt nun, daß dieses Jahresfrist bei jeder Änderung eines Gesetzes erneut beginnt.
Die Kernaussage dieser Entscheidung ist:
Rn.19 - BVerfGE 74, 69 - Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde
[...]Diese Frist wird erneut in Lauf gesetzt, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich einer Norm eindeutiger als bisher bestimmt und ihr damit einen neuen Inhalt gibt (vgl. BVerfGE 11, 351 [359 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011351.html#359)]).[...]