@drboe
Die Kernproblematik kommt nicht durch?
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß europäischem Rahmen eine staatliche Beihilfe; insoweit als Beihilfe vom EuGH bestätigt.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Unternehmen, sowohl im Rahmen des ur-europäischen Rechts, (siehe EGMR, Case of Östereichischer Rundfunk vs. Austria), als auch gemäß Bundesrecht, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29),
Einem Unternehmen ist es nicht gestattet, Mittel aus einer staatlichen Beihilfe an ein anderes Unternehmen weiterzuleiten, denn die Quersubventionierung ist auch im Bereich Rundfunk, Medien und Co. untersagt. (siehe hierzu nochmals:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunkhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537662546262&uri=CELEX:52009XC1027(01)
und einfach auch einmal darin einlesen.)
Wir haben also den Fakt, daß es dem BR als einem Unternehmen nicht gestattet ist, den SR zu finanzieren, wie es dem RBB nicht erlaubt wäre, nicht benötigte Mittel zum MDR zu schieben.
Jede der 9 ÖRR-Anstalten steht für ein eigenständiges Unternehmen und darf nur staatliche Mittel aus dem Bereich ihrer Gründungsmitglieder erhalten, denn dieses wurde, wenn auch evtl. nicht mit direkter Wortwahl, in diesem Gründungsvertrag festgeschrieben.
Die ARD ist nicht rechtsfähig, der BS auch nicht; beide taugen nicht als eine verbindende, übergeordnete Struktur.
Der Rundfunkbeitrag, den der BS aus dem Land Bayern sammelt, muß vollständig für den BR aufgewendet werden; da darf nichts woanders hinfließen. Äquivalent dazu verhält es sich zu den anderen ÖRR-Anstalten.
Und dann haben wir ja noch die gewerblichen Einkünfte eines jeden öffentlichen Rundfunkunternehmens, die vom Betrag der Beihilfe abgezogen werden müssen; dieses geht sowohl aus dieser Mitteilung hervor, wie auch aus dem separaten Thema, das es dazu im Forum hat.
Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;