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Autor Thema: Länderfinanzausgleich und Landesrecht? Wie funktioniert das?  (Gelesen 12628 mal)

g
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2. Wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" steht, dass zu einem finanzieller Ausgleich mehrerer ÖR-Rundfunkveranstalter, so dieser nach Landesrecht der Bundesländer des Mitgliedlandes geregelt wird, die Bewohner der jeweiligen Bundesländer befragt werden müssen? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads)
Aus meinem Eingangseitrag:
"Ich vertrete die Meinung, dass hierzu der Bewohner Bayerns befragt werden müsste, ob er überhaupt dazu bereit ist, sein sauer verdientes Geld einfach mal den anderen Ländern als Geschenk zukommen zu lassen."

Ich vertrete die Meinung, dass zwischen müsste und muss ein Unterschied besteht.
Müsste ist meine Meinung, muss ist die Behauptung, dass es zu sein hat.

Merkst du etwas? Ich habe es so, wie du es darstellst, nicht gesagt.


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3. Wo in der "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder an anderer Stelle der EU-Gesetzgebung ist geregelt, dass die EU zu Plebisziten in den Mitgliedsländern und insbesondere ihrer Untergliederungen regelungsbefugt ist? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads und Frage 2).
Da bin ich überfragt. Volksabstimmung? K.A. . Frage 2? K.A. .


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4. Wo in der  "EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" oder andernorts ist geregelt, dass mehrere ÖR-Sender, so sie neben ihrem eigenen Angebot zusammen mit den anderen Sendern ein Gemeinschaftsprogramm tragen, die finanziellen Lasten dieses Programm nicht mit Anteilen tragen können, die nicht dem Bevölkerungsanteil ihres Landes entspricht? (siehe Eingangsbeitrag dieses Threads).
Um welches Gemeinschaftsprogramm soll es gehen?
Im Eingangsbeitrag sehe ich nicht, dass ich Gemeinschaftsprogramm geschrieben habe?
Das Landesrecht sieht keinerlei Gemeinschaftsprogramm vor.
Bayern darf nach Aufkündigung des RBStV allein veranstalten. Wo sind da die Anteile geregelt? Wo sind derzeit die genauen Anteile aufgezeigt?

Nochmal:
Der Beitrag ist absolut zweckgebunden im Landesrecht z.B. Bayern für das Veranstalten von RF allein in Bayern.
Warum allein in Bayern, da Landesrecht.
Was heißt denn Landesrecht? Und warum heißt es Landesrecht?

Und wieso heißt Bundesrecht, Bundesrecht?

Für welches Hoheitsgebiet gilt ein Recht?

Der Bewohner Bayerns hat lediglich für die Nutzung in Bayern aufzukommen. An wen ist zu zahlen? An die LRA. Wer ist die LRA? Und wieso nicht gleich an den BS?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Um welches Gemeinschaftsprogramm soll es gehen?
Im Eingangsbeitrag sehe ich nicht, dass ich Gemeinschaftsprogramm geschrieben habe?
Das Landesrecht sieht keinerlei Gemeinschaftsprogramm vor.

Diskussionen mit dir sind etwa so anstrengend wie mit einem Kleinkind. Was meinst du, warum die Länder Verträge über Rundfunk geschlossen haben? Wenn jedes Land nur für sich Rundfunk betreiben wollte, bestünde dafür schließlich keine Notwendigkeit. Das Zauberwort heisst: Fernsehen. Die Kosten für TV-Vollprogramme übersteigen die finanziellen Möglichkeiten der Länder, auch die der größeren. Damit wurde es nötig über die Landesgrenzen hinweg zusammen zu arbeiten. Die Plattform dieser Zusammenarbeit ist eine Arbeitsgemeinschaft mit dem Kürzel ARD. Das hast du sicher schon einmal gehört oder gelesen. Ist dir schon einmal aufgefallen, dass Tagesschau, Tagesthemen aus Hamburg kommen? - Tatsächlich überträgt der NDR die Sendungen nach Frankfurt und von da werden sie an die anderen Sender verteilt. Das führt nebenbei zum lustigen Effekt, dass in NDR3 die Sätze minimal vor denen im ersten Programm kommen. - Die Sender arbeiten also nicht nur zusammen, sie betreiben auch Arbeitsteilung. Und sie nutzen Ressourcen der jeweils anderen Sender. Z. B. kommt der Korrespondent in Italien vom BR, während der für Skandinavien vom NDR entsandt wird.

Was du immer und immer wieder forderst, würde dazu führen, dass in jedem Bundesland nur ein Rumpfprogramm zur Verfügung stünde, gar kein TV, oder deutlich mehr für den Landessender bezahlt werden müsste. Ich vermute, dass sich selbst die Bürger in Bayern darüber beschweren würden, müssten sie ein weltweites Korrespondentennetz bezahlen oder wenn nur Agenturmeldungen und Nachrichten aus München - "Erkältung des Ministerpräsidenten" - vorgelesen werden und den Rest des Tages "Dahoam ist dahoam" und "Die schönsten "Bahnstrecken Bayerns" in Dauerschleife gezeigt wird.

Mit dem Aufbau der dritten TV-Programme hat man versucht stärker regional zu senden. Das hatte aber erhebliche Kostensteigerungen zur Folge, weshalb die 3. Programme inzwischen außer belanglosen "Heimatsendungen" vor allem Wiederholungen aus dem ersten Programm und Talkshows zeigen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.404
@drboe

Die Kernproblematik kommt nicht durch?

Der Rundfunkbeitrag ist gemäß europäischem Rahmen eine staatliche Beihilfe; insoweit als Beihilfe vom EuGH bestätigt.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Unternehmen, sowohl im Rahmen des ur-europäischen Rechts, (siehe EGMR, Case of Östereichischer Rundfunk vs. Austria), als auch gemäß Bundesrecht, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29),

Einem Unternehmen ist es nicht gestattet, Mittel aus einer staatlichen Beihilfe an ein anderes Unternehmen weiterzuleiten, denn die Quersubventionierung ist auch im Bereich Rundfunk, Medien und Co. untersagt. (siehe hierzu nochmals:

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1537662546262&uri=CELEX:52009XC1027(01)

und einfach auch einmal darin einlesen.)

Wir haben also den Fakt, daß es dem BR als einem Unternehmen nicht gestattet ist, den SR zu finanzieren, wie es dem RBB nicht erlaubt wäre, nicht benötigte Mittel zum MDR zu schieben.

Jede der 9 ÖRR-Anstalten steht für ein eigenständiges Unternehmen und darf nur staatliche Mittel aus dem Bereich ihrer Gründungsmitglieder erhalten, denn dieses wurde, wenn auch evtl. nicht mit direkter Wortwahl, in diesem Gründungsvertrag festgeschrieben.

Die ARD ist nicht rechtsfähig, der BS auch nicht; beide taugen nicht als eine verbindende, übergeordnete Struktur.

Der Rundfunkbeitrag, den der BS aus dem Land Bayern sammelt, muß vollständig für den BR aufgewendet werden; da darf nichts woanders hinfließen. Äquivalent dazu verhält es sich zu den anderen ÖRR-Anstalten.

Und dann haben wir ja noch die gewerblichen Einkünfte eines jeden öffentlichen Rundfunkunternehmens, die vom Betrag der Beihilfe abgezogen werden müssen; dieses geht sowohl aus dieser Mitteilung hervor, wie auch aus dem separaten Thema, das es dazu im Forum hat.

Gewerbliche Einnahmen sind vom Betrag der Beihilfe abzuziehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28842.0.html


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 778
Falls man in diese Frage eintauchen möchte, kann man eine Arbeit von 1995 zu diesem Thema lesen.

Manfred Kops - Perspektiven einer rundfunkspezifischen Theorie des Finanzausgleichs.
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/041_95.pdf

Neuordnung des ARD-Finanzausgleichs aus eigener Kraft
Achtung (ARD-Link): http://www.ard.de/home/die-ard/presse-kontakt/pressearchiv/Neuordnung_des_ARD_Finanzausgleichs_aus_eigener_Kraft/3491844/index.html

Zitat
Die ARD hat sich auf ihrer Sitzung in Berlin geeinigt, den Finanzausgleich des Senderverbundes ab 1.1.2017 neu zu regeln.

Die Neuverhandlungen zum ARD-Finanzausgleich waren nötig geworden, weil mit dem 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrages die so genannte Finanzausgleichsmasse von bisher 1,0 auf 1,6 Prozent erhöht worden ist.

Im Zuge dieser Erhöhung zahlen erstmals sieben Landesrundfunkanstalten in den Finanzausgleich ein. Dies ist durch den Wechsel zu einem neuen Beitragsmodell möglich geworden.

Neben der Aufbringung der Finanzausgleichsmasse wurde auch der Fernsehvertragsschlüssel  für den Zeitraum 2017 bis 2020 neu festgesetzt. Dieser orientiert sich grundsätzlich am sogenannten Beitragsschlüssel und somit der Finanzkraft der jeweiligen Anstalt. Der Fernsehvertragsschlüssel regelt die Zulieferungsverpflichtungen zum Ersten Deutschen Fernsehen.

ARD-Fernsehvertragsschlüssel:

BR 16,25 %; HR 7,45 %; MDR 10,60 %; NDR 17,50 %; RB 0,75 %; RBB 7,10 %; SR 1,25 %; SWR 18,10 %; WDR 21 %

So war es früher.

01.01.1979 ARD-Finanzausgleich tritt in Kraft
Achtung ARD-Link: http://web.ard.de/ard-chronik/index/2149?year=1979&month=1
Zitat
Die neue Finanzausgleichsvereinbarung, auf die sich die ARD nach schwierigen Verhandlungen einigt, gilt bis Ende 1980 und sieht die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vor, die Kriterien für eine Neuregelung des Finanzausgleichs ab 1981 finden soll. Die angespannte Finanzlage der Rundfunkanstalten und die von den Ministerpräsidenten der Bundesländer in Aussicht gestellte, den Bedarf des Rundfunks kaum deckende Gebührenerhöhung ab 1979, erlaubten keine längerfristige Regelung. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich am 18.5.1979 unter Vorsitz von BR-Intendant Reinhold Vöth. Die bisher über den Finanzausgleich verrechneten Gemeinschaftsaufgaben werden 1979/80 separat auf die beteiligten Rundfunkanstalten umgelegt, so daß die in der Verwaltungsvereinbarung Finanzausgleich festgelegte Ausgleichsmasse von 122 Mio. DM jährlich nur noch für die Mitfinanzierung des DLF und die Zuweisungen an SFB, SR und RB verwandt wird. Der NDR wird mittels gesondert vereinbarter flankierender Maßnahmen - u.a. einer Verringerung seines Anteils am I. Fernsehprogramm - finanziell entlastet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2019, 20:50 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.404
@boykott2015

Danke für die Info.

Genau diese Infos brauchte es

Zitat
ARD-Fernsehvertragsschlüssel:

BR 16,25 %; HR 7,45 %; MDR 10,60 %; NDR 17,50 %; RB 0,75 %; RBB 7,10 %; SR 1,25 %; SWR 18,10 %; WDR 21 %

Würde jetzt die Summe des Rundfunkbeitrages der Rundfunkbeitragszahlenden der Länder Brandenburg und Berlin größer sein, als es diese 7,10% sind, die der RBB letztlich bekommt, wäre der Differenzbetrag eine unzulässige Quersubventionierung zugunsten eines anderen der 9 in der ARD zusammengeschlossenen ÖRR-Unternehmen. Und genauso verhält es sich in Relation zu allen anderen ÖRR-Unternehmen.

Bitte immer verinnerlichen, daß es sich ob der EuGH-Entscheidungen C-337/06 und C-492/17 um jeweils eine staatliche Beihilfe des Landes handelt, (weil ja Rundfunk national Landesrecht ist) und nicht um Bundesmittel; das Land hat diese Beihilfe in konkreter Höhe zu gewähren, sämtliche gewerblichen Einkünfte des zu unterstützenden ÖRR-Unternehmens dabei abzuziehen und die korrekte Mittelverwendung zu kontrollieren.

So ist es auf europäischer Ebene für alle ÖRR aller Mitgliedsstaaten der EU geregelt.


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