Zitat von: Urteil BVerfG vom 18.07.18, Rn. 104
Die Landesgesetzgeber stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen. An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen.
Wenn Personen
häufig Lebensgemeinschaften abbilden, die
typischerweise das Rundfunkangebot gemeinsam nutzen, kann daraus keinesfalls vom Gesetzgeber geschlossen werden, dass
nahezu alle Zusammenwohnende typisierend verpflichtet werden können, den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zu tragen!
Die Gruppe, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, soll es nun mal nur "häufig"geben. Daraus etwas Typisierendes für "alle" abzuleiten, widerspricht einfach schon rechnerisch der Statistik und der Lebenswirklichkeit.
Selbst in der
Ehe, die eine viel eindeutigere Lebensgemeinschaft als eine Wohngemeinschaft darstellt (die klassische Ehe ist wohl in den meisten Fällen auf lange Zeit und mit gemeinsamer Haushaltsführung angelegt, was beim einfachen Zusammenwohnen überhaupt nicht der Fall sein muss), musste der Gesetzgeber/ das BVerfG den beteiligten natürlichen Personen trotzdem zugestehen,
getrennte Finanzverhältnisse führen zu können. (AO § 268 ff.)
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)