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Autor Thema: Artikel 1 Grundgesetz: Die richtige Deutung im Grundrechte-Kontext  (Gelesen 821 mal)

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Im Thread
OVG-Entscheid NRW: Geringverdiener hat "Aussicht", also PKH-Anspruch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35473.msg214629.html#msg214629

ist zentrale Frage:
Wie intensiv ist die Überordnung des Schutzes der Menschenwürde zu interpretieren?
Unabdingbarkeit bei Geringverdienern?


Die eigenständige Diskussion hier im Thread schließt an an eine dortige Aussage über "Artikel 1 GG / Schutz des Existenzminimunms".


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In diesem Thread bitte keine Beiträge schreiben.
Er wurde eingerichtet, damit ein Moderator eine Diskussion hierher verschieben kann,
die im oben angegebenen Thread zu sehr OFF TOPIC ausweitete.

Vorschlag: - sofern Moderatoren des Forums das für die richtige Lösung halten -
Ab dort  Antwort #3 am: 08. Juli 2021, 20:06
alles hierher übertragen, dann die "blauen Zeilen" hier löschen.



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Guten TagX,

entweder ein Thread ist offen oder geschlossen.
Der hier ist offen.
Beginnen wir also mit Tanz der  >:D

Menschwürde als tragendes Konstitutionsprinzip:

BVerfGE 87, 209 - Tanz der Teufel
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087209.html
Zitat
113
aa) Mit dem Begriff der Menschenwürde knüpft das Gesetz erkennbar an den Gehalt des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an. Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 [36, 41]; 45, 187 [227]). Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch "unwürdiges" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.

Oberster Verfassungswert

BVerfGE 27, 1 - Mikrozensus
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html

Zitat
31
1. a) Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und muß von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden.

32
In der Wertordnung des Grundgesetzes ist die Menschenwürde der oberste Wert (BVerfGE 6, 32 [41]). Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zu der Würde des Menschen auch den Art. 2 Abs. 1 GG. Der Staat darf durch keine Maßnahme, auch nicht durch ein Gesetz, die Würde des Menschen verletzen oder sonst über die in Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Schranken hinaus die Freiheit der Person in ihrem Wesensgehalt antasten. Damit gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41], 389 [433]).

33
b) Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl. BVerfGE 5, 85 [204]; 7, 198 [205]). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.

34
Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein "Innenraum" verbleiben muß, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt" (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S. 15 f.; vgl. auch Dürig in Maunz-Dürig, GG 2. Aufl., Rdnr. 37 zu Art. 1). In diesen BeBVerfGE 27, 1 (6)BVerfGE 27, 1 (7)reich kann der Staat unter Umständen bereits durch eine - wenn auch bewertungsneutrale - Einsichtnahme eingreifen, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme zu hemmen vermag.

Ewigkeitsgarantie:

Art. 79 Abs. 3 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html

Zitat
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

All in one, Menschwürde als tragendes Konstitutionsprinzip, oberster Verfassungswert und Ewigkeitsgarantie:

BVerfGE 109, 279 - Großer Lauschangriff
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv109279.html

Zitat
109
a) Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), aber auch das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 GG). In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgungen insoweit der Einschränkung durch den Gesetzgeber grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 84, 90 [121]).

110
Ebenso sind grundlegende Elemente des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips, die in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zum Ausdruck kommen, zu achten.

111
Art. 79 Abs. 3 GG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht hindert, die positivrechtlichen Ausprägungen dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 [120 f.]; 94, 49 [102 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht des verfassungsändernden Gesetzgebers zu respektieren, einzelne Grundrechte zu ändern, einzuschränken oder sogar aufzuheben, sofern er die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze nicht berührt. Aus sachgerechten Gründen erfolgende Modifikationen der positivrechtlichen Ausprägung dieser Grundsätze sind dem Gesetzgeber nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 94, 49 [103 f.]). Was im Rahmen einzelner Grundrechte zum Gewährleistungsinhalt des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, ist durch Auslegung der jeweiligen Grundrechtsnorm eigenständig zu bestimmen.

...

115
aa) Die Menschenwürde ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]; 45, 187 [227]; 72, 105 [115]). Der Gewährleistungsgehalt dieses auf Wertungen verweisenden Begriffs bedarf der Konkretisierung. Dies geschieht in der Rechtsprechung in Ansehung des einzelnen Sachverhalts mit dem Blick auf den zur Regelung stehenden jeweiligen Lebensbereich und unter Herausbildung von Fallgruppen und Regelbeispielen (vgl. zu Art. 100 BV etwa Bayerischer Verfassungsgerichtshof, BayVBl 1982, S. 47 [50]). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]; 27, 1 [6]; 30, 1 [25]; 72, 105 [115 ff.]). Anknüpfend an die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus standen in der Rechtsprechung zunächst Erscheinungen wie Misshandlung, Verfolgung und Diskriminierung im Zentrum der Überlegungen. Es ging insbesondere, wie das Bundesverfassungsgericht in einer seiner ersten Entscheidungen formulierte, um den Schutz vor "Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw." (vgl. BVerfGE 1, 97 [104]). Später wurde die Menschenwürdegarantie im Hinblick auf neue Gefährdungen maßgebend, so in den 1980er Jahren für den Missbrauch der Erhebung und Verwertung von Daten (vgl. BVerfGE 65, 1). Im Zusammenhang der Aufarbeitung des Unrechts aus der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Verletzung von Grundsätzen der Menschlichkeit unter anderem bei der Beschaffung und Weitergabe von Informationen zum Gegenstand der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 93, 213 [243]). Gegenwärtig bestimmen insbesondere Fragen des Schutzes der personalen Identität und der psychisch-sozialen Integrität die Auseinandersetzungen über den Menschenwürdegehalt.



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Dann sei der Ergänzung wegen auch darauf verwiesen:

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

Zitat
Rn. 18
[...]Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]), sind in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert.[...]

Auch die von @Profät Di Abolo eingebrachten BVerfG-Entscheidungen beziehen sich auf die Elfes-Entscheidung (BVerfGE 6, 32), die im Forum bereits im Thema zu BVerfGE 44,197 mit thematisiert worden ist; es handelt sich also um gefestigte Rechtsprechung.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dieser Thread hat Scfhlüsselbedeutung:

- Das Existenzminimum ist als unmittelbarer Ausfluss von Art. 1 GG unantastbar.

"Beschwidpflicht" ist selbst geschaffenes "ARD-Juristen-Recht", absolut verfassungswidrig, unwirksam und nichtig. 
Eine Schande für den Rechtsstaat, dass rund 200 Verwaltungsrichter sich dran gehängt haben. Wozu studiert man eigentlich auf Abgabenzahler-Kosten Jura, und dann so ein elementarer Murx?

Seit Anfang 2017 wurden die Intendanten von hier durch persönlich adressierte Schriftsätze aufgefordert,
dies Falschinkasso zu unterlassen und in Rückzahlung einzutreten. Jetzt ist ein Jahresumsatz Rückzahlpflicht akkumuliert, die Hybris seit 2017 "den sitzen wir aus" rächt sich übel:
Denn nun ist das Problem finanziell derarei gewuchert, die Situation ist nicht mehr zu retten.

Nach hier bestehender Meinung sind die Sender bereits im Status der Überschuldungs-Insolvenz.
Die Meinung bei Intendanten und ARD-Juristen ist natürlich, alles wäre in Ordnung.
Bald werden Richter darüber befinden. Warten wir ab, wer Recht hat.

Die Missachtung dieses Problems hat also Hebelwirkung, das gesamte System nun einer Neuordnung zuzuführen.
Dieser Thread hat die Bedeutung, weitere Rechtsgrundlagen und Entscheidquellen zu erarbeiten.

Neuordnung heißt sicherlich auch: Ende der Zwangsabgabe für Nichtzuschauer.
Da sieht es mit der Rückwirkung weniger gut aus. Aber diejenigen, die die Landesverfassungsbeschwerden einreichen (beschwerdeartige Petitionen in Bundesländern ohne Landesverfassungsgericht),
dürften im Erfolgsfall frei werden ab 2013. 

Die ihr Geld zurückbekommen wollen,
aber immerhin mit ein paar Stunden "Arbeit für den Rechtsstaat", bitte Mitteilung per PM. Einschränkung: Es muss aus den Beiträgen eindeutig ersichtlich sein, dass schon ein wenig gekämpft wurde. Wer das nie machte, der wird auch eine Verfassungsbeschwerde am Ende nicht machen.


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Einspruch zur Hervorhebung in Blau:
Neuordnung heißt sicherlich auch: Ende der Zwangsabgabe für Nichtzuschauer.
Da sieht es mit der Rückwirkung weniger gut aus.

EGMR Rechtssachen I./S., G. vs. Deutschland - Zulässigkeit des Freiheitsentzuges
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35482.msg214672/topicseen.html#msg214672

EuGH C-10/97 - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35445.0

Bitte erkenne den Zusammenhang in Bezug auf die vom EGMR aufgestellten Kriterien der Begrifflichkeit "gesetzlich vorgesehen", die der Begriffsdefinition des EuGH übrigens entspricht.


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