... Die Anwesenheit des Klägers scheint irrelevant zu sein.
Das stimmt immer insoweit, wenn nicht zuvor die Aussage stehen würde, dass weitere Verhandlungen mit anwesenden Klägern vom Schema 1:1 gleich durchgeführt wurden, denn für die Abwesenheit ist sehr wahrscheinlich mitgeteilt worden, dass auch ohne anwesenden Kläger die Verhandlung durchgeführt wird.
Dass die Verhandlungen ohne Kläger aber dabei 100% den Verhandlungen ähnlich sind, wo Kläger anwesend sind, das ist an sich erschreckend, sollte doch die Annahme gelten, dass diese irgendwie zu Wort kommen.
Was wahrscheinlich an sich der Fall ist, aber das Herausschneiden könnte somit auch anders ausgedrückt werden.
Die Verhandlung hat deshalb 1:1 den gleichen Inhalt, weil eine Wortmeldung eines Klägers auch zufällig eingespielt werden könnte, ohne dass eine Wirkung auf den Verlauf der Verhandlung erzielt würde - sprich das Gesagte eines Klägers unbeachtet bliebe, rr nicht gehört wird - also vielleicht akustisch aber nicht im Sinne von Recht.
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Dass es ohne Kläger keinen Unterschied zur einer Verhandlung mit Kläger gibt, das überrascht beim Thema Rundfunkbeitrag nach dem 18.07.2018 aktuell nicht.
Es bedarf dazu neuer Wege vor dem VG, damit diese nicht nur akustisch hören.