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Autor Thema: Mach mit bei der Befreiung 2018  (Gelesen 6168 mal)

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  • Grossherzogtum Baden
Mach mit bei der Befreiung 2018
Autor: 05. Januar 2018, 23:05
Einige können sich bestimmt noch erinnern, als die Aktion
++ MACH MIT - BEI DER BUNDESWEITEN "AKTION EMAIL"! ++
(https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24843.0.html)
gestartet wurde, nun drehen wir den Spieß um und stellen alle
gemeinsam per Brief (Einwurf-Einschreiben) an die jeweils ÖRR einen Antrag auf Befreiung.
Wir nehmen alle den selben Musterbrief und das war es schon.

Was meint Ihr dazu ? aber hinterfragt nicht so viel, einfach mitmachen!

auf ein Neues 2018

und hier der "gem. Brief"

EINWURF – EINSCHREIBEN

Anschrift
Strasse

PLZ / Ort
 



Ort, den xx.xx.xxxx



Betreff: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht laut RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1
für das Beitragskonto: xxx xxx xxx


Sehr geehrte Damen und Herren sowie Diverse,

hiermit stelle ich einen gesonderten Antrag, dass ich aufgrund meines besonderen Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werde.

Dies entspricht den Vorgaben in RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1.
 
Ich nutze diese Art der Befreiung, um meine innere Gewissensnot abzuwehren, die entstehen würde, wenn ich zur Finanzierung gemäß RBStV § 1 weiterhin beitrage.

Damit löse ich den mir garantierten Schutz laut Grundgesetz Art. 4 Satz 1 ein.

Meine individuelle Betroffenheit und die bei mir bestehende innere Gewissensnot wird Sie weniger interessieren, deshalb möchte ich auch nicht näher darauf eingehen. Diese Erläuterungen würden für Sie bestimmt keinen objektiven Bewertungsmaßstab darstellen.

Ich appelliere an Ihre Menschlichkeit, meinem Antrag stattzugeben.

Hochachtungsvoll

…………………………
 ( Unterschrift )


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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#1: 05. Januar 2018, 23:44
Also PersonX findet schon, das eine kurze Begründung nicht fehlen sollte

In der Vergangenheit war es so, dass Geräte die Gebühr ausgelöst haben ...

Der Unterschied: In der Vergangenheit konnte die Geräte ... abgeschafft werden. Jetzt versuche das Gleiche mit der Wohnung. -->
Genau an dieser Stelle muss es halt möglich bleiben Nichtnutzung anzuzeigen, aber genau das sieht das Gesetz nicht vor und ist auch nicht mittels Härtefall zu lösen, weil der dafür nicht gemacht ist.

Es fehlt bereits die grundsätzliche Möglichkeit die Nichtnutzung anzuzeigen. Nichtnutzung ist kein Härtefall.

...
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz als kein "allgemeines Gesetze"  liegt eine Verletzung des vorbehaltsfreien Schutzrechts vor. Grundrechtsverletzungen erfordern eine persönliche Beschwer, diese entfällt nicht ersatzlos. Die Beschwer muss darin liegen, dass dem Bürger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen wird, den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk abzulehnen.


...

BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Zitat
...
aa) Das Erfordernis funktionsgerechter Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht schon früher entwickelt. Die Mittelausstattung muß nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 181 [199]). Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite BVerfGE 90, 60 (90) height=18BVerfGE 90, 60 (91) height=18und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]). ...

Kann eine Gebühren- oder Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft werden, der durch das Innehaben einer Wohnung begründet wird?


BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung

(vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Zitat
...  Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. ...

Wann ist das beim Wohnen in einer Wohnung erfüllt?
...
Wird der Empfängerstatus jetzt durch das Wohnen selbst möglich, warum war das in der Vergangenheit nur möglich mit Geräten? Ist jetzt Wohnung = Gerät? 

Seit wann ist die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht gerechtfertigt?
Gibt es diese Dritten als abgrenzbare Gruppe aktuell noch?
Wo ist das Maß das zur Funktionserfüllung geboten erscheint definiert? (Auftrag/Grundversorgung und Abgrenzung dazu)

War die Umstellung auf alle Wohnungen notwendig, weil die
Heranziehung von Empfänger mit Empfängerstatus allein nicht mehr ausgereicht hat?
Wie wird das belegt? Welche Anzeichen wurden dafür angeführt?

Also als Begründung könnte neben der Gewissensnot vielleicht so was ausgeführt werden.

Weil aktuell eine Befreiung als Härtefall bei Nichtnutzung im Gesetz nicht vorgsehen ist, ist das Gesetz nicht übereinstimmend mit den bisherigen Entscheidungen des BVerfGE. Dieses hat bereits entschieden, dass die Heranziehung von Nichtteilnehmern durch eine Geldleistungspflicht nur in dem Maß gerechtfertigt ist, welches zur Funktionserfüllung geboten erscheint(vgl. BVerfGE 87, 181 [201]).
Eine Begründung des Gesetzgebers, welche die Umstellung von Gebühren auf Beiträge auf die Inhaberschaft der Wohnung und damit eine Erweiterung der Finanzierung auch auf Dritte -Nichtteilnehmer bzw. Nichtempfänger- in einen Zusammenhang zur Funktionserfüllung stellt wurde bisher durch selbigen nicht erbracht. Vielmehr wurde die Umstellung mit einer Flucht aus der Rundfunkgebühr und einer Verwaltungsvereinfachung begründet. Beides sind keine hinreichende Gründe für eine Rechtfertigung, welche eine Notwendigkeit zur Funktionserfüllung begründen.


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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#2: 05. Januar 2018, 23:49
einfach mitmachen und nich soooo viel überlegen was man noch schreiben könnte, also dann auf geht´s ......


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#3: 06. Januar 2018, 12:58
Bei der Aktion in der geschilderten Form (zumal ohne Begründung des Antrags) fragt ein fiktiver Besucher sich zweierlei:

1) Wenn schon per Einschreiben, weshalb dann nicht persönlich an den Intendanten bzw. die Intendöse gerichtet (anstelle Einwurfeinschreiben)?

2) Bedeutete das Weglassen einer Begründung nicht am ehesten die explizite Einladung an die "Anstalt", wieder eines der sattsam bekannten Textbaustein - Sammelsurien ohne jeden Sachbezug abzulassen oder ablassen zu lassen - dann nämlich entsprechend "delegiert" - seitens des sogenannten "Beitragsservice"?

Und wäre letzteres dann nicht ein Rückschritt ggü. dem doch schon vor ein paar Tagen formulierten Ziel, den "Herrschaften" - egal ob Intendantenhansel, "DER JUSTITIAR" oder solch' ein Fuzzi beiderlei Geschlechts vom "Beitragsservice" - möglichst wenig Gelegenheit zur Nutzung der bisherigen faulen textbausteinbasierten Deflektionsstrategie zu bieten? Bzw. sie in memoriam eines geflügelten Wortes aus alter Zeit zu zwingen, immer dreister zu lügen bzw. sich mit ihrem Gewäsch in immer größerem Umfang und immer größerer Zahl der Fälle immer sichtbarer lächerlich zu machen? Das geht aber doch, wenn nur mit konkreten Inhalten, zu denen diese sich - Redlichkeit unterstellt - positionieren müssten. Auch vor den örtlichen (Vergewaltigungs-)Gerichten - Beispiel: BVerwG, das ja nun plötzlich in seinem Urteil Hotel- und Gästezimmer betreffend seine Linie verlassen hatte, und wozu sich ja auch Jörn Axel Kämmerer i. R. Absurdität schon genüsslich verbreitet hatte - muss das Ziel doch lauten, für ihre bisherige systemstützende Rechtsverdreherei um jeden Preis und die entsprechende Rabulistik eben diesen in immer offensichtlicherer Widersprüchlichkeit / Absurdität ihrer Ausflüchte und Schlussfolgerungen bestehen zu lassen. Dazu gehören zum Beispiel auch solche scheinbaren Petitessen wie die an entspr. Stelle von verschiedenen Akteuren im Dienste des ÖRR geäußerte, dass doch das Bundesverwaltungsgericht bereits über die Verfassungsmässigkeit des "Rundfunkbeitrages" entschieden habe.

Erst die offensichtlichst mögliche Absurdität insgesamt dessen (und die Missachtung von dem, was geltendes Recht genannt werden kann), was die Gerichte auf verschiedenster Ebene zur Legitimation des status quo abzulassen geruhen bzw. zunehmend gezwungen werden, wird das BVerfG dann auch dazu veranlassen, richtig zu entscheiden. Und wäre nicht ähnlich auch ggü. den "Anstalten" zu verfahren? Das geht wiederum nur, wenn das, was die erzählen, mit dem Vorgebrachten abgeglichen werden kann. Dazu muss man aber was vorbringen.

Insofern fände ein fiktiver Besucher unter Aufgreifen der Ansicht von PersonX und deren Ausführungen speziell bzgl. der verfassungsrechtlichen Abwegigkeit wohnungsbasierter universeller Zahlungspflicht eine in dem Sinne begründete Variante zielführender. Und über letzteres hinaus - auch um die Herrschaften etwas besser madig machen zu können - wäre da nicht sogar ein entsprechender Verweis auf das Kirchhof-Gutachten hilfreich, der doch dortselbst zwecks eben der Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit höchstselbst eine Widerlegungsmöglichkeit der Annahme, wer eine Wohnung habe, der tue dies, um sich vom ÖRR bespassen zu lassen, verlangt hatte?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

B
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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#4: 06. Januar 2018, 13:32
Es geht hier wohl eher darum, einen -im wörtlichen Sinne- Haufen an Arbeit für die BS zu generieren. Daher ist ein Einschreiben nicht unbedingt notwendig, oder? Lediglich ein Brief von jedem Teilnehmer hier im Forum via Postweg würde hier reichen, um mindestens 10.000 Briefe auf den Tischen des BS zu generieren.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#5: 06. Januar 2018, 13:59
@Blitzbirne richtig erkannt und damit die uns nicht vergessen :)
Einschreiben nur aus dem Grunde der Beweissicherung damit man einen Antrag auf Befreiung gestellt hat, nach der Ablehnung die ja sicher kommt, kann danach ein Widerspruch eingelegt werden  ;) usw. weiteres zu gegebener Zeit, deshalb

mach mit


@PersonX sind die Wörter Fiktiv und Willkür ein Begriff ? wenn nicht Google hilft weiter  ;)


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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#6: 06. Januar 2018, 14:28
Es gibt wahrscheinlich keine fiktive Willkür, aber es gibt willkürlich Fiktives. Das passende Gegenbeispiel und Beispiel, also das darf sich jeder selbst überlegen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#7: 06. Januar 2018, 17:47
Hierzu auch ein interessanter Beitrag von seppl und weitere Informationen zum Thema Befreiung:

Zitat
Aus eigener (bisher positiven) Erfahrung:

Ein Antrag auf Härtefall aus Gewissensgründen an LRA oder BS ist nicht der richtige Weg!

Durch den Antrag akzeptiert der Antragsteller den BS oder die LRA als Prüfungsstelle seines eigenen Gewissens.

Meiner Auffassung nach darf kein Antrag gestellt werden! Es muss allgemein gefasster Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen erfolgen. Die Gewissensgründe müssen oder sollten dem BS oder der LRA nicht dargelegt werden, da beide Stellen keine zumindest gesetzliche Legitimation einer Gewissensprüfungsfähigkeit haben.

Der Widerspruch wird abgelehnt werden aus dem Grund, dass ein Widerspruch aus Gewissensgründen "nicht vorgesehen ist".

Die darauf folgende Klage beim Verwaltungsgericht sollte den Antrag enthalten, das Gericht möge feststellen, wer über den Härtefallantrag aus Gewissensgründen (Gewissensprüfungsantrag) entscheiden darf.

Ich gehe davon aus, dass das VG dem BS oder der LRA keine Fähigkeit der Gewissensprüfung zusprechen kann und wird.

Die Klage wird vom VG auf Eis gelegt werden. Auch das VG kann nicht über das Gewissen entscheiden.

Wie bereits erwähnt: Eigene Erfahrung.

Zwangsanmeldung/Härtefallantrag aus Gewissensgründen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25768.msg163070.html#msg163070


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

c
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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#8: 11. Januar 2018, 19:51
Beitragsbefreiung rückwirkend beantragen? Siehe

Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25820.msg163315.html#msg163315

Was meint ihr?

Sollte und könnte man auch die Befreiungsanträge aus Gewissensgründen (hier: im Rahmen der oben vorgestellten Aktion) nicht sogar rückwirkend stellen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2018, 20:23 von Markus KA«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#9: 13. Januar 2018, 23:33
einfach nix mehr bezahlen und gut ist, denn die können gar nix, nur Drohen, das können die  ;)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#10: 14. Januar 2018, 16:56
Hinweis:

1. Will man einen fiktiven Befreiungsantrag oder Abmeldung vom Rundfunkzwangsbeitrag rückwirkend stellen, müsste man möglicherweise seine Bankdaten für die Rücküberweisung angeben, sofern diese der Rundfunkanstalt noch nicht vorliegen.

2. Im fiktiven Falle einer gerichtlichen Verhandlung könnten möglicherweise Gerichtskosten anfallen, wenn das Gericht der Meinung sein könnte, dass keine "sozialen Gründe" vorliegen.


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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#11: 14. Januar 2018, 17:47
einfach nix mehr bezahlen und gut ist, denn die können gar nix, nur Drohen, das können die  ;)

Ich verstehe dich nicht. Als Initiator der obigen Aktion "Mach mit bei der Befreiung 2018" müsste dir doch daran gelegen sein, dass möglichst viele Leute - beitragzahlende und (hoffentlich) gez-boykottierende (also nicht zahlende) einen Befreiungsantrag stellen. Oder ist das so zu verstehen, dass du dich von der Aktion mittlerweile distanzierst?? (Abgesehen davon, dass dein letzter Beitrag inhaltlich leider nicht ganz richtig ist, wie wir wissen...)

Ich bitte auch noch um Beantwortung/Diskussion der Frage, ob Härtefallanträge in jedem Fall, also auch dann rückwirkend gestellt werden können, wenn sie nicht nur mit geringem Einkommen, sondern z.B. mit Gewissensnot begründet werden.  Das fände ich für die Aktion nämlich noch sinnvoller ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 18:26 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#12: 14. Januar 2018, 21:21
@cecil
aber warum denn nicht rückwirkend geltend machen? Die GEZ Schergen schrecken vor nichts zurück. Genauso wenig gebe ich mein Land vorschnell verloren. ;)

eine Person Eichhörnchen, könnte folgendes anführen (wurde hier im Forum schon mal von irgendwer veröffentlicht, weiß aber leider nicht mehr wer das wahr. Jedenfalls danke an den Betreffenden!)

etwas umgemünzt passt das auf Gewissensnot:

Da ich auch schon vor dem 01.01.2013 keine Rundfunkgeräte bereitgehalten habe, wären Sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund der geänderten Rechtslage verpflichtet gewesen, mich rechtzeitig über die Befreiung in Kenntnis zu setzen, damit eine Antragstellung zum 01.01.2013 möglich gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, kann es für den Zeitpunkt der Befreiung nur darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt der Befreiungstatbestand materiell-rechtlich erfüllt war.

Dies gilt ebenfalls für die Befreiung wegen sehr niedrigen Einkommens. Eine Einkommensermittlung kann erst dann durchgeführt werden, wenn das Einkommen erzielt worden ist. Eine prospektive Erfüllung des Befreiungstatbestandes wegen sehr niedrigen Einkommens ist rein logisch schon nicht möglich. Erst im Nachhinein, also retrospektiv, ist insofern eine Beurteilung möglich.



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Re: Mach mit bei der Befreiung 2018
#13: 30. April 2018, 14:08
1) Wenn schon per Einschreiben, weshalb dann nicht persönlich an den Intendanten bzw. die Intendöse gerichtet (anstelle Einwurfeinschreiben)?
Ein Rundfunkbefreiungsantrag stellte man zunächst beim Beitragsservice. Gegen den ablehnend Bescheid muss man dann bei der Rundfunkanstalt Widerspruch einlegen, wobei man sich tatsächlich an den Intendanten der Rundfunkanstalt seines Bundeslandes wenden sollte.
Denn der Intendant unterschreibt den Widerspruchsbescheid, den man dann erhält, auch wenn dies in der Praxis durch die Unterschrift von zwei bevollmächtigten Personen verfolgt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann man dann eine Anfechtungsklage bei der im Bescheid angegebenen Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichtes einlegen.

Eine solchen Antrag sollte man auch begründen und diese angegebenen Gründe auch ernst meinen.

Ein Bekannter von mir hat mir erlaubt, seinen Antrag auf Befreiung hier im Forum in anonymisierter Form zu veröffentlichen, um aufzuzeigen, dass man einen solchen Antrag auch begründen kann, ohne in tiefgründige theologische Erwägungen abdriften zu müssen.           

Zitat

Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ohne Präjudiz für die Rechtslage zum
angeblichen Beitragskonto XXX XXX XXX  für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Bezug auf ihre Ansicht einer angeblichen Rundfunkbeitragspflicht meinerseits stelle ich hiermit einen Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in 1 BvR 2550/12, wonach eine Befreiung „in besonderen Härtefällen auf Antrag“ möglich ist. Zwei solcher Härtefälle sind in meinem Fall gegeben.

1. Ich nutze in der von mir bewohnten Wohnung in xxxxxxx keinen Rundfunk-, keinen Fernsehen- und keinen Internetempfang. Auch besitze ich kein Auto und keine Multifunktionsgeräte, mit denen ich die von ihnen vertretenen Sender und Programme in irgendeiner Form empfangen könnte. Ich bin auch weiterhin nicht daran interessierte die Diensteislungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender in irgendeiner Form in Anspruch zu nehmen. Daher liegt hier ein Härtefall vor, nach dem zu befreien ist, da ich von ihnen nichts will und mit ihnen auch nichts zu tun haben will.

2. Ich trete politische für die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein. Nach meiner Ansicht sollten die Rundfunkanstalten der Länder privatisiert werden, damit endlich die mit dem Grundgesetz unvereinbare Einflussnahme der gerade in einem Bundesland regierenden Parteien auf diese Anstalten eine Ende hat. Eine solche Einflussnahme würde sich auch nicht dadurch ändern, wenn irgendeine Protestpartei in die Regierungsverantwortung geraten würde. Es würden die Mitglieder des Rundfunkrates und der Intendant lediglich durch die eigenen Leute ausgetauscht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk nichts anderes ist, als ein billiges und williges Medium der Verbreitung von Ansichten einer sich gerade im Amt befindlichen Zusammensetzung von politischen Parteien, wofür der RBStV selbst und seine Durchsetzung der beste Beweis ist.
Eine Umwandlung der Rundfunkanstalten in Aktiengesellschaften würde diesem Spuk ein Ende bereiten, da dadurch den echten Interessenten an diesem Medium eine Möglichkeit der Teilnahme und Teilhabe gegeben würde. Es sollte hier so etwas wie ein Volksaktie geben, wodurch die unerwünschte Einflussnahme der politischen Parteien abgeschafft werden würde.
Im Übrigen würde ich den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch keine Träne nachweinen, wenn man sie ganz abschaffen würde. Sie sind für mich nicht mehr zeitgemäß, weshalb sie ins Museum gehören und nicht durch einen Zwangsbeitrag subventioniert werden sollten.
Zudem haben sie für mich durch die massive Verfolgung von Kritikern ihre Existenzberechtigung verloren, da sie meiner Ansicht nach im Sinne von Art. 18 Grundgesetz ihr Recht auf Art. 5 Abs. 1 GG verloren haben; also das Recht auf jenen Artikel des Grundgesetzes, auf den sie sich bei ihrem Finanzierungsirrsinn berufen.
 
Mit diesen Feststellungen gebe ich mich ganz klar als Gegner und Opponent zum System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu erkennen. Es wäre daher eine unzumutbare Härte für mich ihre Machenschaften durch Zwangszahlungen in irgendeiner Form zu unterstützen.   

3. Zur Lösung des Konfliktes und Schlichtung der bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten schlage ich daher eine Befreiungsmöglichkeit im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor, bei der sich Gegner und Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen dadurch befreien lassen können, dass sie die Summe der geforderten Beiträge für Einrichtungen spenden, die sich wohltätigen Zwecken widmen. Ich denke dabei an eingetragene Vereine wie z. B. das Deutsche Rote Kreuz, Ärzte ohne Grenzen oder Misereor. Demnach würde ich die Geldsumme für den Beitragszeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2018 an diese genannten Einrichtungen überweisen, um eine Befreiung für diesen Zeitraum zu erwirken. Die Vollziehung dieser Aktion würde ich dann durch das Einreichen von Spendenquittungen bei ihnen belegen und beweisen.

Hochachtungsvoll


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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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