...ein durchaus komplexer fiktiver Fall, wie es scheint.
Ohne diesen schon vollumfänglich durchdacht zu haben, stellt sich wohl auch die Frage, ob denn einer der anderen damaligen Haupt- oder Nebenmieter (der Status dürfte für das Bestehen der Beitragspflicht nach RBStV eher nachrangig sein, wie mich deucht) mglw. nicht vielleicht doch zwischenzeitlich gezahlt hat - ob nun freiwillig oder weil er evtl. schon früher vollstreckt wurde?
Grundsätzlich besteht auch für die alte
WG-Wohnung zwar nur 1x Beitragspflicht, wenn aber die Bewohner in alle Himmelsrichtungen verstreut auseinandergehen,
woher sollen dann Personen A-Z wissen, ob für die dazumal gemeinsame Wohnung nicht vielleicht doch irgendeiner von ihnen den vollen oder einen Teilbetrag bereits entrichtet hat?Diese Konstellation zeigt einmal mehr, wie unausgegoren, stümperhaft, dilettantisch und untragbar dieser sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist...
Person A könnte auf die neuerliche Zahlungsaufforderung zwar nicht mit "Widerspruch" reagieren (gegen die Zahlungsaufforderung gibt es prinzipiell erst mal kein Rechtsmittel, da diese ja auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung daherkommt)...
...ggf. aber mit einem Schreiben der
"Verwunderung", da
- Person A zu den aufgeführten Forderungen
keine Bescheide erhalten habe
(Dies frühzeitig gegenüber ARD-ZDF-GEZ zu dokumentieren, scheint jedenfalls nicht von Nachteil zu sein.)sowie zudem
- für die vorhergehende
Wohnung bereits ein Beitragskonto einer anderen Person bestand.
(Das möge doch bitte erst einmal ermittelt werden - oder so ähnlich...)Das alles ist noch keine ausgereifte Idee für diesen fiktiven Fall, aber vielleicht schon einmal eine mögliche Anregung, in welche Richtungen Überlegungen angestellt werden könnten...
Pro Wohnung dürfte prinzipiell nur
ein Beitragskonto geführt werden - und zwar ungeachtet dessen, ob daraufhin "Rundfunkbeiträge" auch tatsächlich entrichtet werden, da ansonsten bei Ausgleich dieses Kontos durch dessen Person Z und Führung weiterer Konten für Personen A-Y für die gleiche Adresse nicht sichergestellt wäre, dass keine
Gebührenüberhebung für ein und dieselbe Wohnung erfolgt.
Sehr interessant...