Focus, 03.03.2018
"Finde den Preis für unser Angebot fair": Claus Kleber verteidigt Rundfunkgebühr
Genau: Angebot.
Es bleibt ein Angebot, denn einen Anschluss und Benutzungszwang gibt es nicht. Das tolle an Angeboten ist, diese können ohne Rechtsnachteile abgelehnt werden. Das Problem dabei ist, dass die Gegenseite bei Ablehnung diese nicht wahrnehmen will und trotzdem denkt, Kosten geltend machen zu können. Der Ablehnende kann ja dann kostenpflichtig dagegen Klage erheben, obwohl er zur Wahrung seiner Grundrechte dazu gar nicht genötigt werden dürfte. Am Ende wird sich herausstellen, dass die vielen Widersprüche und Klagen vor den Verwaltungsgerichten gar nicht notwendig gewesen wären, wenn die Angebote "nur besser erklärt" abgelehnt worden wären.
Die Ablehnung folgt aus Art 5 GG. Und gut zu wissen das es kein Staatsfunk ist, dann ist es wohl auch keine Behörde und es gibt auch kein Unterordnungsverhältnis.
Der Auftrag zur Grundversorgung zum Start 1.1 2013 hätte Europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Das alte System wurde über das Datum 31.12.2012 nicht verlängert weil die Anknüpfung an Geräte einer Prüfung nicht standhalten würde.
Zum Glück hat das Bundesverfassungsgericht sowas bereits geahnt und die Zahlungspflicht nur bei Nutzern und somit Teilnehmern gesehen - und eine Finanzverantwortung der unbeteiligten Dritten Nichtnutzer nur unter besonderen Umständen.
Damals war das Erkennungsmerkmal von "vermuteter Nutzung" sprich Teilnehmern ein Gerät.
Das Erkennungsmerkmal von Nutzung\Teilnehmern der Angebote heute ist?
Wichtig: Zur Beantwortung der Frage muss man klären, wie die Annahme eines Angebot aussieht.
In der Vergangenheit waren es ebenfalls Angebote, die Annahme der Nutzung der Angebote erfolgte durch Bereithalten eines Geräts. Ja die Annahme der Nutzung wurde fingiert, also unterstellt.
Dieses Unterstellen ist das Problem, was diese alte Regelung baden gehen lässt, denn diese ist maximal zulässig, solange damit der Zusammenhang zur Nutzung tatsächlich herleitet lässt. Aber das ist gerade nicht möglich, wenn es mehr als einen Anbieter gibt.
Deswegen wollten sie ab dem 1.1.2013 eine neue Regel, aber diese ist noch weniger tragbar.
Zum Glück sind es nur Angebote. Die Finanzierung kann der Angebotserbringer gegenüber dem Auftraggeber einklagen, dann sollte er das machen, wenn die Bürger diese Angebote ablehnen.
Nicht zielführend ist jedenfalls, wenn immer mehr Bürger die Verwaltungsgerichte mit diesen Dingen belasten. Und diese dann ablehnen und der Bürger ohne Anwalt vor das OVG ziehen wird. Dazu muss er ja nur ein paar Angebote von Anwälten einholen und die Antworten sammeln und 2 Anträge stellen, einen auf Zulassung und einen auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Zum Glück ist das leicht. Nach dem OVG kommt sicherlich das Bundesverfassungsgericht, aber ob das hilft bei einfachen Angeboten ohne Anschluss und Benutzungszwang? Müsste es doch eine Beschwer geben, dass der Bürger den Rundfunk nicht ablehnen darf, das konnte bisher nicht gefunden werden. Somit ist die Ablehnung von Angeboten nicht unzulässig. Die Kosten können abgelehnt werden mit Verweis GG Art. 5, freie Wahl.