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Autor Thema: Untätigkeit RBB und Ankündigung Zwangsvollstreckung  (Gelesen 5920 mal)

G
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Nach einem Niederlagenurteil (Klage Rundfunkbeiträge)  wird Person A ab September 2017 wieder mit Zahlungsaufforderungen belästigt und hat nun die Ankündigung der Zwangsvollstreckung (Mahnbetrag 25 Euro)  vor sich zu liegen,  in welcher gedroht wird,  den Mahnbetrag einschl. der "festgesetzten Beträge"  bis zum 01.02.2018 zu entrichten.

Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kommt - dem Briefumschlag nach zu entnehmen-  aus Köln,  der Briefkopf weist den RBB bzw. den  AZD Beitragsservice aus.

Person A fordert seit dem August 2017 und in zahlreichen sowie auch nachfolgenden Einschreiben bis einschl.  Januar 2018 an den RBB und vom RBB via Frist diverse Rechtssicherheiten und/oder verweist auf den Berliner Verwaltungsaufbau, VvB),  hat seitdem  Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (Vorlageverfahren EuGH und Entscheidung BVerfG) beantragt und Nachweise (z.B. Veranlagungs- und Leistungsbescheide)  eingefordert.

Der RBB beantwortet (auch fristgemäß nicht) keinerlei Fragen,  geht auf keine dieser ein,  erteilt keine Rechtsicherheit und/ abgeforderte Nachweise,  bezieht sich nicht auf den Berliner Verwaltungsaufbau sowie  bearbeitet die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nicht. 

Beim Verfassungsgerichtshof Berlin liegt seit Oktober 2017 Beschwerde vor.

Person A liegen vom RBB lediglich seit Oktober 2017    2 Festsetzungsbescheide (zur "umgehenden" Begleichung ) mit insges. 16 Euro "Säumniszuschlägen" und derer Widerspruchsbescheid mit modifizierten Textbauseinen vor,  welches sich nicht annähernd mit den Einschreiben von Person A befasst.  Dies wurde dem RBB auch ausführlichst mitgeteilt und auf die seit August u.a. beantragten Rechtssicherheiten,  Antragsbearbeitungen und Nachweise mit erneuter Frist bestanden.

Der RBB reagiert auch hier NICHT (inzwischen 5 Monate  Ignoranz und Untätigkeit)  >:( , stattdessen nun die Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit Mahnbetrag von 25 Euro und Zahlungsaufforderung bis 01.02.2018.

Anstatt auf die Einschreiben von Person A einzugehen, generiert der RBB immer neue und zusätzliche Kosten,  ohne sich mit den Einschreiben von Person A zu befassen. 

Was kann Person A noch tun,  um diese willkürliche und mit neuen Kosten einhergehnde Zwangsvollstreckung abzuwenden?  Eine erneute Klage vor dem VG kommt aufgrund nicht vorhandener Erfolgsaussichten nicht in Betracht.
Stellen die Festsetzungsbescheide neuerdings Leistungsbescheide dar?  Person A liegt ein Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg vor,  in welchem geurteilt wurde,  dass die "Festsetzungsbescheide auch Leistungsgebote " enthalten  :o 
Und erwächst aus der Mahnung eine Rechtskraft? 


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T

Tereza

@Grit:
Zitat
Beim Verfassungsgerichtshof Berlin liegt seit Oktober 2017 Beschwerde vor.
Hat Person A diesen "Umstand" Patty Schlesinger mal mitgeteilt bzw. in DIESEM ZUSAMMENHANG um Ruhigstellung des "Beitrags"kontos und Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebeten, bis eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vorliegt?


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Hat Person A diesen "Umstand" Patty Schlesinger mal mitgeteilt bzw. in DIESEM ZUSAMMENHANG um Ruhigstellung des "Beitrags"kontos und Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebeten, bis eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vorliegt?

Hat Person A getan,  aber auch neben den anderen Anträgen (Vorlageverfahren EuGH und Entscheidungen BVerfG i.V. mit dem Fragenkatalog) lässt der RBB Antworten vermissen.  Gleichzeitig wurde gefordert,  die Säumniszuschläge in Höhe von 16 Euro aufzuheben,  da diese NACH den Anträgen erhoben wurden.  Nix Reaktion RBB… stattdessen nun noch zusätzliche Mahnkosten   >:(


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Z
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Und eine erneute Klagemöglichkeit besteht nicht, um Zeit zu gewinnen?
Scheinbar kann man in Berlin auch vor dem Verwaltungsgericht Pech haben und die Klage wird (zu) schnell abgebügelt, statt erstmal in den Klagestaustapel nach unten zu wandern?


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Eine zweite  Klage ist nicht vorgesehn,  denn ein neues Urteil wird genau dieselben Unwahrheiten enthalten,  wie das alte Urteil und Person A beabsichtigt nicht,  mit erneuten,  nicht gerechtfertigten Gerichtskosten,  wiederholt  das Verwaltungsgericht zu sanieren.  Zumal ein  Zahlungsaufschub auch nur von kurzer Dauer wäre,  denn wie bereits festgestellt,  scheinen die Klagen in Berlin derzeit bevorzugt mit Copy § Paste Niederlagenurteilen  abgearbeitet zu werden.  Woran das wohl liegen mag?   8)

Die Zwangsvollstreckung wird Person A also wohl nicht abwenden können. 

Der RBB , obwohl keinen Beitrag zur Rechtssicherheit für u.a. das Berliner Landesrecht und derem Verwaltungsaufbau erbracht,  Rechtsgrundlagen ignoriert und nur seinen eigenen Auslegungen eines vermeintlichen Rechts  in den Widerspruchsbescheiden folgt , setzt sich also einfach  willkürlich durch und lässt plündern  >:(

Ist der Festsetzungsbescheid nun neuerdings ein Leistungsbescheid?  Und die Mahnung zur Vollstreckungsankündigung ebenso?  (Brief aus Köln,  aber angeblich vom RBB verfasst wurde,  weil er links "wie bei Behörden - und Geschäftsbriefen üblich" auf dem Briefkopf steht….   Wie findet man das??? )
Erfüllen diese 2 "Bescheide" inzwischen etwa die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung,  oder kann sich Person A bei der Vollstreckung nicht mal mehr auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen?


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n
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Eine "einstweilige Anordnung" beim Verfassungsgerichtshof Berlin beantragen?

Ansonten direkt Verfassungsbeschwerde + "einstweilige Anordnung" erheben beim BVerfG:

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


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G
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Eine "einstweilige Anordnung" beim Verfassungsgerichtshof Berlin beantragen?


… für die Aussetzung der Vollziehung?  Klingt nicht schlecht,  wenn dies funktionieren würde  :)  Der VerfGH ist über die Beschwerde ja in dieser Angelegenheit informiert.  Ist so ein Antrag denn auch beim VerfGH möglich?

Ansonten direkt Verfassungsbeschwerde + "einstweilige Anordnung" erheben beim BVerfG


Wenn beim VerfGH eine Beschwerde vorliegt,  darf keine beim BVerfG vorliegen.  So schreibt es das VerfGHG vor. 

Person A ist nicht mehr so überzeugt vom BVerfG.  Person A hatte während des Klageverfahrens schon einmal Beschwerde beim BVerfG eingereicht und auch eine einstweilige Anordnung (wegen Verletzung rechtlichem Gehör durch das VG Berlin)  Beide Beschwerden wurden ohne Begründung abgewiesen…  :-\



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