Kohlepfennig
http://de.wikipedia.org/wiki/Kohlepfennig
Ich habe mir das Urteil eben mal durchgelesen...
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1994- 2 BvR 633/86 - Rn. (1-96),
http://www.bverfg.de/e/rs19941011_2bvr063386.htmlFundstelle(n)
BVerfGE 91, 186 - 207
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html#...und muss sagen, ich bin begeistert!
Leitsatz:
Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz (sog. Kohlepfennig) ist nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belastet, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern.
Begründung:
Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht. Schuldner der Abgabe sind die Energieversorgungsunternehmen (EVU) [...] Das Gesetz sieht vor, daß die Abgabebelastung durch die EVU auf die Endverbraucher abgewälzt werden kann.
Die Höhe der Abgabe wird durch den Bundesminister der Wirtschaft aufgrund einer Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs jeweils für ein Jahr im voraus festgelegt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kohlepfennig sei keine Sonderabgabe, sondern eine Steuer, die alle Stromverbraucher zur Finanzierung des Jahrhundertvertrages heranziehe. Da damit praktisch jeder Inländer den Kohlepfennig zahlen müsse, werde nicht eine von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbare Sondergruppe belastet. Das erzielte Aufkommen werde zur Sicherung der Energieversorgung sowie zur Gewährleistung eines bestimmten Steinkohlenabsatzes, damit nicht zum Nutzen irgendeiner Gruppe, sondern zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet.
Die Bundesregierung sieht in der Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe, die nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zulässig sei.
Die Bayerische Staatsregierung weist zunächst darauf hin, daß der Mittelbedarf des Ausgleichsfonds "explosionsartig gestiegen sei" und die Belastungen des bayerischen Stromverbrauchers einen nie erwarteten Umfang angenommen hätten. Der Kohlepfennig begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abgabe verfolge einen Finanzierungszweck und sei daher nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Zulässigkeit von Ausgleichs-Finanzierungsabgaben zu prüfen. Diesen Maßstäben werde der Kohlepfennig nicht gerecht.
Die Abgabe belaste nicht eine homogene abgrenzbare Gruppe. Materiell betroffen seien jedoch die mit der Ausgleichsabgabe faktisch in Anspruch genommenen Stromverbraucher. Diese bildeten keine von der Allgemeinheit abgrenzbare gesellschaftliche Gruppe.
Eine Finanzierung durch eine Sonderabgabe sei zudem nur dann gerechtfertigt, wenn die belastete Gruppe der finanzierten Aufgabe eindeutig näher stehe als die Allgemeinheit der Steuerzahler oder andere Gruppen der Gesellschaft.
Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz belastet eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleeinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. Die Abgabe ist deshalb nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen.
Die mit der Abgabe belasteten Stromverbraucher bilden eine den Trägern von Verbrauchsteuern ähnliche Allgemeinheit von Betroffenen, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Kohleverstromung trifft.
Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur der Stromverbrauch. Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.
Das Anliegen, den deutschen Steinkohlenbergbau zu erhalten und eine auch durch Verstromung deutscher Kohle erreichte Energieversorgung zu sichern, betrifft einmal die Kohleregionen und die dort tätigen Unternehmen und Arbeitnehmer, sodann die Allgemeinheit all derer, die im Inland Strom verbrauchen. Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.
Jetzt müssen nur noch die Wörter „Kohleverstromung“ durch „Staatsfernsehen“, „Kohlepfennig“ durch „GEZ“ und „Stromverbraucher“ durch „Wohnungsinhaber“ ersetzt werden, und das BVerfG kann sich schon mal entspannt auf die Betriebsweihnachtsfeier einstimmen.