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Autor Thema: BGH KZR 31/14->BVerfG 2 BvE 2/11 - Nur Rundfunknutzer sind beitragspflichtig  (Gelesen 1631 mal)

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Dieses neue Thema dient nur der vertiefenden Darstellung bereits bekannter Sachverhalte, die so noch nicht zusammen betrachtet worden sind, aber es wert sind, so betrachtet zu werden.

Aus dem Umstand, daß es gefestigte Rechtsprechung des höchsten bundesdeutschen Fachgerichtes in Sachen Wirtschaft, (Kartellsenat des Bundesgerichtshofes), ist, daß die dt. ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), folgt im Lichte der Aussage des höchsten bundesdeutschen Verfassungsgerichtes, (Bundesverfassungsgericht), wonach das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Auslegung und Anwendung gilt, (BVerfG 2 BvE 2/11, R. 274), daß nur Rundfunknutzer/innen zur Leistung des Rundfunkbeitrages herangezogen werden dürfen.

Das BVerfG führte zwar bereits aus, daß zu einem Beitrag nur die Interessenten herangezogen werden dürfen, die einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus der mit dem Beitrag finanzierten Leistung des Staates haben, (BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; BVerfG 2 BvL 31/56 und 2 BvL 33/56, Rn. 25), wenn nun aber berücksichtigt wird, daß die ÖRR Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, kann daraus nur die Folgerung gezogen werden, daß nur Rundfunknutzer beitragspflichtig sein können.

Denn einerseits sind diese unstreitig "Interessenten" im Sinne der vom BVerfG für die Abgabeart "Beitrag" aufgestellten Kriterien, andererseits sind nur Rundfunknutzer "Kunden" im Sinne des allgemeinen Unternehmensrechts.

Man wird zudem irgendwann zu fragen haben, warum jene Personen, die kein Interesse am öffentlichen Rundfunk haben, aber privaten Rundfunk konsumieren, trotzdem zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen werden?

Wenn das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung für alle Unternehmen in gleicher Auslegung und Anwendung gilt, (BVerfG 2, BvE 2/11, Rn. 274), dann darf auch die Person, die nur privaten Rundfunk konsumiert, nicht zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks herangezogen werden?

Die einzelne Person bestimmt, welche Unternehmensdienstleistungen von ihr beauftragt und gekauft/benutzt werden und folglich alleine zu finanzieren sind; für das Unternehmensrecht der einfachen Ordnung ist das wesentliche Grundlage.

Dem Unternehmen selber ist es ohne ausdrückliche Zustimmung des potentiellen Kunden, der zu diesem Zeitpunkt selbst nur "Interessent" ist, ausrücklich verwehrt, unaufgefordert Werbung zu übersenden, wie es auch dem Staat verwehrt ist, einem Unternehmen Kunden zu verschaffen, (EuGH T-613/97, Leitsätze); die Aussage folgt aus dem allgemeinen europäischen Rahmenrecht für den gemeinsamen Binnenmarkt und ist im Bereich der Bestimungen über unlautere Wettbewerbs- und Geschäftspraktiken nachzulesen. Und hier sind wir dann auch beim materiellen Unionsrecht, dem die Gerichte Folge leisten müssen, (BVerfG 1 BvR 1675/16, Rn. 143).

Weiterführende Themen zu diesem Thema:

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30304.0

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29947.0

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

EuGH T-613/97 - Ein Unternehmen hat sich seinen Kundenstamm selber zu schaffen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32755.0

Relevant, wenn ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" als "amtshilfetauglich" behandelt wird:
Dürfen die ÖRR um Amtshilfe ersuchen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33013.0

Haufe zur Zulässigkeit von Amtshilfe/ Amtshilfeersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32998.0


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