Welche Gründe für eine Beschwerde könnte der Kläger haben?
In dem Urteil findet sich die Behauptung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk stelle einen Vorteil für den Bürger dar. Darauf aufbauend wird dann eine Beitragspflicht begründet.
Die Beschwerde muss sich daher gegen den unterstellten Vorteil für den Bürger richten.
Bei objektiver Betrachtung liegt der Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei denjenigen, die dort ein Beschäftigungsverhältnis haben oder als Gast von Talksendungen ihre Produkte (Bücher, CD's usw.) promoten können (materieller Vorteil) sowie bei denjenigen, die über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - als Kommentator, Gast oder "Experte" - ihre Meinung verbreiten können (ideeller Vorteil). Der Bürger ist dagegen lediglich das Ziel dieser Botschaften.