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Autor Thema: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen  (Gelesen 2698 mal)

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Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
Autor: 12. September 2017, 09:27
Guten Tag,

online findet sich eine Klage gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), die abgewiesen worden ist. Das Urteil findet man hier:

http://blog.habito.de/wp-content/uploads/2017/09/Urteil_Rundfunkbeitrag.pdf

Hier ist die Klageschrift, auf die sich das Urteil bezieht: http://blog.habito.de/klage-gegen-den-rundfunkbeitrag/

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Welche Gründe für eine Beschwerde könnte der Kläger haben?

Mit freundlichen Grüßen

PauI


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Re: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
#1: 12. September 2017, 20:55
Für die nächste Instanz beim Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltspflicht. Da kann man mit eigenen Argumenten nicht mehr weiterkommen.

Es kann auch geprüft werden, ob gegen das Urteil direkt Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, weil der Rechtsweg erschöpft zu sein scheint - Stichwort gefestigte Rechtsprechung.
Dazu ist kein Anwalt nötig und ob es funktioniert ist bisher noch nicht sicher.

siehe hier im Forum:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich


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Re: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
#2: 12. September 2017, 23:20
Hier sind 2 Fälle, in denen eine VB gegen einen Bescheid angenommen wurden:
- Person A kennt eine Person B die auf einen Festsetzungsbescheid VB eingelegt hat und diese wurde auch angenommen.
- In der Übersicht der Verfassungsbeschwerden http://filehorst.de/d/bnuCHuFt  :
   BvR 207/17 ist gegen einen Bescheid gerichtet

Wenn man schon gegen einen Bescheid Verfassungsbeschwerden einlegen kann, dann muss das gegen ein Urteil problemlos möglich sein.
Vielleicht ist eine gute Begründung für die Erschöpfung des Rechtswegs nötig.

Aber da kann man bei unserem grossen Profät Diabolo abschreiben.


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Re: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
#3: 13. September 2017, 00:47
Zitat
Welche Gründe für eine Beschwerde könnte der Kläger haben?


In dem Urteil findet sich die Behauptung, der öffentlich-rechtliche Rundfunk stelle einen Vorteil für den Bürger dar. Darauf aufbauend wird dann eine Beitragspflicht begründet.

Die Beschwerde muss sich daher gegen den unterstellten Vorteil für den Bürger richten.

Bei objektiver Betrachtung liegt der Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei denjenigen, die dort ein Beschäftigungsverhältnis haben oder als Gast von Talksendungen ihre Produkte (Bücher, CD's usw.)  promoten können (materieller Vorteil) sowie bei denjenigen,  die über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - als Kommentator, Gast oder "Experte" - ihre Meinung verbreiten können (ideeller Vorteil). Der Bürger ist dagegen lediglich das Ziel dieser Botschaften.

   


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Re: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
#4: 13. September 2017, 11:54
Hier sind 2 Fälle, in denen eine VB gegen einen Bescheid angenommen wurden:
- Person A kennt eine Person B die auf einen Festsetzungsbescheid VB eingelegt hat und diese wurde auch angenommen.
- In der Übersicht der Verfassungsbeschwerden http://filehorst.de/d/bnuCHuFt  :
   BvR 207/17 ist gegen einen Bescheid gerichtet

Wenn man schon gegen einen Bescheid Verfassungsbeschwerden einlegen kann, dann muss das gegen ein Urteil problemlos möglich sein.
Vielleicht ist eine gute Begründung für die Erschöpfung des Rechtswegs nötig.

Aber da kann man bei unserem grossen Profät Diabolo abschreiben.
Ich will ja kein Spielverderber sein, aber seid bitte vorsichtig mit solchen Aussagen. Nur, weil einem das BVerfG eine Verfahrensnummer (1 BvR ...) mitgeteilt hat, heißt das noch lange nicht, daß die VB zur Entscheidung angenommen wird. D.h. aus dem Verfahrensregister läßt sich die Annahme der entsprechenden VB nicht mit Sicherheit ableiten.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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