stellen wir uns die zum Thema passende Frage, wie realistisch es ist, daß sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer länderübergreifend handelnden Mehrländeranstalt in jedem einzelnen Landesrecht der die Mehrländeranstalt gründenden Länder auskennen? Denn das müssten sie, wenn Bundesrecht nicht zur Anwendung käme.
Die Beachtung unterschiedlicher Regeln träfe nur auf die Mitarbeiter zu, die in der Verwaltung des Senders beschäftigt sind und auch dort nur auf die, die im Kontakt mit Bürgern oder Unternehmen in „Behördeneigenschaft“ agieren wollen. Solange dabei kein Konflikt mit landesrechtlichen Vorgaben besteht, hat ein Mitarbeiter keine Veranlassung sich solche zu gegenwärtigen. Es ist zudem keineswegs so, dass sich relevante Landesgesetze, die unter Umständen zu beachten wären - welche konkreten Regelungen sollten das übrigens sein? - von Bundesland zu Bundesland grundsätzlich unterscheiden. Ich behaupte - ohne Prüfung - das für über 99 Prozent der Landesgesetze eines Bundeslandes mit Mehrländeranstalt sich eine entsprechende Regel in den Landesgesetzen der übrigen Länder findet. Selbst dann, wenn man tatsächlich eine durch die Mehrländeranstalten zu beachtende Abweichung zu beachten hätte, so tritt Bundesrecht nicht anstelle des Landesrechts, wenn die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen; für Rundfunk besitzen die Länder diese, der Bund jedoch nicht. Ein Verstoß, so nachweisbar, wäre aber ggf. geeignet in einem Gerichtsverfahren die fragliche Verwaltungsentscheidung erfolgreich anzugreifen. Nur gibt es hier bislang keinen einzigen konkreten Hinweis auf entsprechende Konflikte.
[...] eine LRA ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), für die der Bund folglich die Rahmenregeln setzt, wie sie zu handeln hat.
Grundsätzlich sind die Sender wohl als Unternehmen zu betrachten. Allerdings ist auch die „normative Kraft des Faktischen“ zu berücksichtigen. In diesem Fall die Position des Bundesverfassungsgerichts. Und das stellt im 2. Rundfunkurteil fest, wie schon in #6 geschrieben, dass die „Haupttätigkeit der ÖR-Rundfunkanstalten, nämlich die Rundfunkveranstaltung, nicht gewerblicher oder beruflicher Art“ sein soll.. Die Einschätzung der ÖR-Sender als Unternehmen wird vom BVerfG also nicht geteilt und entsprechend urteilen die Gerichte und betrachten die ÖR-Anstalten bezüglich des „Beitrags“ als Behörden. Selbst wenn sie es nicht täten, so dürfte die Nutzung im Streit um den sogn. Rundfunkbeitrag schwer sein. Allenfalls ein Wettbewerber könnte den Vorteil bei Vollstreckungen monieren.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.