Hallo!
Meiner Meinung nach wird nur die Möglichkeit einer Klage am EuGH helfen. Selbst das BVerfG hat oft genug bei Verfassungsverstößen auf zeitweilige Weitergeltung erkannt -- so auch bei der "Selbsttitulierung" (siehe Landessparkasse Oldenburg 2013) -- auch und gerade gegen den zu schützenden Bürger.
Deshalb zunächst: ich denke, daß jedem "Bescheid" einer LRA widersprochen werden sollte.
Der Rechtsweg (Klage gegen Bescheide) ist anscheinend aber abgegrast, ggf kann man noch Verf-beschwerde einlegen.
Das ist aber nur die erste Phase. Denn in der Verwaltungsvollstreckung könnte eine Person X -- dank postuliertem "Leistungsaustausch" des BVerwG -- zumindest einwenden, daß die LRA keine eigenen Vollstreckungsersuchen für "im Wettbewerb erbrachte Leistungen" (zB VwVG NRW §1 Abs 2 in NRW, in anderen Ländern möglw. ähnlich). Gegen verspätete Widerspruchsbescheide könnte Person X sich per Antrag/Untätigkeitsklage wehren.
Möglicherweise könnten auch die Argumente "Amtshilfe" und "Außenwirkung" helfen: Amtshilfe in VwVfG NRW §5 Abs 1 "ersuchende Behörde", und VwVfG NRW §9 "Begriff des Verw.-verfahrens" auf Außenwirkung gerichtete Tätigkeit, von beiden ist aber der WDR laut VwVfG NRW §2 Abs 1 ausgenommen. (Auch hier: ähnliches kann möglw. im VwVfG der anderen Bundesländer stehen)
In der folgenden Zwangsvollstreckung kommt über ZPO das AG ins Spiel, hier könnte Person X endlich die Argumente vom LG Tübingen vorbringen. Sind bspw vorgeschriebene Verfahrensschritte übersprungen worden (zB keine Verwaltungsvollstreckung) könnte Person X uU auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Person X könnte sich also auf Vollstreckungsabwehr statt auf eigene Klagen (im Rechtsweg gegen Bescheide) umstellen. Sollte Person X mit Vollstreckungsabwehr erfolgreich sein, könnten weitere Vollstreckungen nach demselben Strickmuster bei den betroffenen Richtern zu der Meinung führen, daß sie von den ÖRR ignoriert werden -- zum Glück lassen sich Richter nicht gerne ignorieren! Ich habe schon von Verfahren in NRW in diesem Sinne erfahren, wo schon die patzige Anwort der LRA zum Erfolg des Klägers geführt hat.
Falls Person X sich später an EU-Klagen beteiligen möchte, macht wenigstens eine Klage im Rechtsweg mit den möglichen Verstößen gegen EU-Recht Sinn -- denn Person X kann (so habe ich Pinguins Beiträge und Gesetzes-Zitate verstanden) nur in Straßburg (mit-)klagen, wenn die entsprechenden Punkte bereits Teil einer nationalen Klage waren. Dazu könnte aber schon eine günstige Klage über einen kleineren Widerspruchsbescheid reichen.
Also meine Meinung: Weg ins EU-Recht aufbauen, dann Vollstreckungsabwehr.
PS:
Trotz Verbot in VwVG NRW §1 Abs 2 scheinen immer noch Sparkassen "vereinfachte" Amtshilfe bei Verwaltungsvollstreckungen zu leisten und die "im Wettbewerb erbrachte Leistung" Girokonto zu pfänden (schon in der Verwaltungsvollstreckung) -- ich würde mich deshalb von meiner Sparkasse lösen, wenn ich dort ein Konto hätte.
MfG
Michael
Edit "Bürger":
Dies bitte nicht weiter vertiefen, sondern ggf. gut aufbereitet in eigenständigem Thread diskutieren.
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Nun zweite Klage beim VG, das Ganze nochmal
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"