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Autor Thema: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben  (Gelesen 21613 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ein Staatsvertrag (StV) ist ein klassischer öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ja, aber nur zwischen Bund und Land.
Zwischen Land und ARD und ZDF nicht mehr. Der Vertrag ist privatrechtlicher Natur.
Wäre es nicht so, dann gäbe es ein Rundfunkministerium. [...]
Falsch.
Wie auch schon weiter oben, hier nun letztmaliger Hinweis in dieser Angelegenheit:
Edit "Bürger":
Das Thema "Vertrag > Gesetz" ist bereits ausgiebig durchgekaut. Siehe bitte u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Dort ist auch das Thema der Staatsverträge zwischen(!!!) den Bundesländern verlinkt
[...]
Prozedere der "Staatsverträge"
Zitat
[...]
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
"Staatsverträge zwischen den Bundesländern"
[...]
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2
[...]
Staatsverträge gibt es als keineswegs nur "zwischen Bund und Land" - sondern eben auch zwischen den Bundesländern. Dies leuchtet prinzipiell auch ein, um in der föderalen Struktur dennoch Übereinkünfte über gleiche Regelungen zu treffen.
Gesetzeskraft erlangen diese dann per Transformations-/ Zustimmungsgesetz.
Alles oben ausgeführt.

Es gibt auch keine "Verträge" zwischen den Ländern und ARD-ZDF-GEZ.

Zu ARD, ZDF, Dradio und allen Landesrundfunkanstalten gibt es ebenso Staatsverträge, die ebenso per Transformations-/ Zustimmungsgesetz in Landesgesetz gegossen worden sind - hier exemplarisch:

ARD-Staatsvertrag - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1058-ARD-StV

ZDF-Staatsvertrag - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2288-ZDF-StV

MDR-Staatsvertrag - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR

usw.

Diese Rundfunkanstalten sind von den Bundesländern selbst gegründet worden - als "Anstalten des öffentlichen Rechts".

Das ändert nichts an der Problematik der per "RBStV" eingeräumten "Verwaltungsvollstreckung".

Dort heißt es aber lediglich... siehe
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
RBStV - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#ef
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p10
Zitat
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
[...]

Die "Festsetzung" ist das eine.
Ob es sich hierbei um "Verwaltungsakte" i.S.d. VwVfG handelt, oder eher um ungeregelte "Verwaltungsakte sui generis", bliebe noch zu klären - insbesondere in denjenigen Bundesländern, in welchen die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgenommen ist und nicht anderweitig auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen darf.

Die "Vollstreckung" ist das andere.
Es steht hier nicht ganz zweifelsfrei, ob damit die Rundfunkanstalten selbst gemeint sein sollen.
Es steht nur da, dass die "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden" sollen.

Auch hier stellt sich aber - insbesondere in denjenigen Bundesländern, in welchen die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgenommen ist und nicht anderweitig auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen darf - wie die Verwaltungsvollstreckung laufen soll, wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe/ Vollstreckungshilfe" im VwVfG
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
aufgrund der Ausnahme der jeweiligen Anstalt nicht gegeben sind bzw. nicht gelten.
Siehe u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288
sowie auch
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Dies wäre dann zumindest eine Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - und ist bereits Gegenstand erster Verfahren.


Mit der "Verträge"- und BGB-Argumentation kommt man hier aber jedenfalls so lange nicht weiter, wie man nicht erkennt, dass es derzeit anders geregelt und Gesetz ist.

Es gilt vielmehr, die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen und anzugreifen...

...bzw. - um hier nach diesem Exkurs wieder zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zurückzukommen - die Befugnis zur Einschaltung von Inkasso-Unternehmen zu durchleuchten.

Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2017, 23:25 von Bürger«
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...und um hier gleich zum Thema weiterzumachen:

Eine web-Suche mit
"Inkasso öffentliche Abgaben"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=inkasso+%C3%B6ffentliche+abgaben
liefert u.a. folgende Ergebnisse:

...wenn auch zu Kommunen, so doch mglw. erhellend
6.1 Forderungsmanagement von Kommunen
https://www.datenschutz.hessen.de/tb34k06.htm
Zitat
6.1.1.2 Öffentlich-rechtliche Forderungen
Der "Verkauf" von kommunalen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist hingegen rechtlich als Übertragung von Hoheitsgewalt zu verstehen. Dadurch gehen Datenzugriffsrechte auf Private über, ohne dass eine förmliche Beleihung erfolgt.
Anders als bei einer Beauftragung Dritter verbleiben der Kommune beim Verkauf auch keine Steuerungsmöglichkeiten mehr.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vollstreckung zugunsten der Gemeinden dahingehend geregelt, dass sie durch eigene Vollziehungsbeamte oder die des Kreises durchgeführt werden (§ 16 HessVwVG).
Ein Verkauf öffentlich-rechtlicher Forderungen ist damit datenschutzrechtlich unzulässig.


...sowie auch
Inkasso für die öffentliche Hand
http://www.dresdencreditreform.de/inkasso/oehand/ink_oehand/index.html
Zitat
Die steigende Verschuldung von Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland sowie deren Einstellung (das Nichtbezahlen von Leistungsbescheiden ist kein Kavaliersdelikt!) erschweren die Position der Kommunen. Hinzu kommt die in vielen Gemeinden angespannte finanzielle Lage. Die Einnahmen aus Steuern, Gebühren, Abgaben oder dem Länderfinanzausgleich decken oft nicht die laufenden Kosten.

Der bonitätsdatenbasierte Forderungseinzug vermeidet aussichtslose, aber kostenintensive Maßnahmen und führt somit zu besseren Nettoergebnissen für die Kommune als Gläubiger. Die Unterstützung des kommunalen Forderungsmanagements durch Creditreform bietet den Gemeinden und Städten in Deutschland überzeugende Vorteile:
[...]
Sobald hoheitliche Maßnahmen erforderlich werden, wie verjährungsunterbrechende Maßnahmen oder die Zwangsvollstreckung, geben wir den Vorgang an die Kommune zurück.
[...]


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S

Sainttelemachus

Hallo,

@Bürger
Sie werfen immer wieder die essenziellen Fragen auf, die lange diskutiert, aber bisweilen nicht in Gänze und für jedermann verständlich beschieden wurden.
Dafür steht Ihnen der Respekt der Forumsteilnehmer zu und nicht zuletzt Dank.

Die "Festsetzung" ist das eine.
Ob es sich hierbei um "Verwaltungsakte" i.S.d. VwVfG handelt, oder eher um ungeregelte "Verwaltungsakte sui generis", bliebe noch zu klären - insbesondere in denjenigen Bundesländern, in welchen die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgenommen ist und nicht anderweitig auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen darf.

Die "Vollstreckung" ist das andere.
Es steht hier nicht ganz zweifelsfrei, ob damit die Rundfunkanstalten selbst gemeint sein sollen.
Es steht nur da, dass die "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden" sollen.

PersonAO stellt sich erneut die Frage. Besteht nicht AUSKUNFTSPFLICH seitens der Regierung/Gesetzgeber resp. der zuständigen Aufsichtsbehörde um diese Punkte nicht zweifelsfrei und ein für alle Mal zu klären?!

Nach dem politisch inkorrekten Motto
"EINFACHE FRAGE ERWARTET EINFACHE ANTWORT."

Gruß
Tele


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 15:35 von Bürger«

w

wei

also Bürger,

noch mal,
niemand bestreitet die Existenz eines weitergegebenen Staatsvertrags der hier als Rundfunkstaatsvertrag bezeichnet wird. Weil alles einen Namen hat, ist genau dieser Vertrag im Wege einer Auftragsvergabe an eine sogenannte Rundfunkanstalt vergeben worden.

Bestritten wird von mir lediglich, dass es sich bei der Weitergabe eines Staatsvertrages - hier in der Eigenschaft von Land  zur Rundfunkanstalt - um eine Weitergabe von Behörde zu Behörde handeln soll, das aber wäre die Grundlage.

Wer den LG Tübingen Beschluss vom 16.09.2016  5 T  232/16 richtig lesen kann, der kommt nicht auf die Idee, obiges zu bestreiten, der greift auch keine Argumente aus der Luft, denn der Richter hat bis ins kleinste die Grundlagen beschrieben, die eine Behördeneigenschaft ausmachen.

Und die Folge daraus ist: Wenn es also kein Behördenhandeln ist, dann muss es ein wirtschaftliches Unternehmen sein. Und wie die zu handeln haben, ergibt sich aus dem BGB, dem HGB, ihren Satzungen und gegebenenfalls aus anderen Dingen - aber nicht aus dem angenommenen Staatsvertrag, sondern dieser regelt nur die Wirkweise des Vertrages dem Auftragnehmer gegenüber. Soweit sollte das schon klar sein, denn nicht umsonst versucht ARD und ZDF die verschiedenen Beitreibungsgeschichten.

Wenn wir uns natürlich nicht ans Recht halten wollen, also die Spielregeln von beiden immer dann geändert werden sollen, wenn der andere gerade am gewinnen ist, dann sind das nicht einmal Spielregeln, dann taugt das ganze Spiel nichts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 15:38 von Bürger«

S

Sainttelemachus

@Bürger
Entschuldigung für die Zwischenfrage zum Verständnis.

@wei
Nach ihrer These würde man die Tätigkeiten der s.g vierten Gewalt per Ausschreibung an Firma xy vergeben können. Nach einem EU weitem Ausschreibungsverfahren.
Hat PersonAO Sie so richtig interpretiert?
(Die laxe Formulierung bitte ich zu entschuldigen)

Bitte ggf. um Ihre Richtigstellung.
Gruß
Tele


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 15:39 von Bürger«

w

wei

@Sainttelemachus

was wollen Sie jetzt mit der 4.ten Gewalt wo doch alle ihre Infos aus den großen Presseagenturen (Reuters usw) holen? Relativiert sich da Ihre Frage nicht automatisch?
Und lesen Sie nicht, was Sie wollen und bezahlen dafür, aber eben nur, wenn Sie lesen wollen? Und ist es nicht beim Rundfunkbeitrag eben anders?

Die Frage ist doch eher, ob wir alle mit den gleichen Rechten ausgestattet die privat geführten Firmen füttern müssen die uns eine Regierung vorsetzt, wobei höchstens noch zu beachten ist, dass die sogenannten Mehrrechte, die diese Regierung hat, nur auf Zeit vergeben sind und ob überhaupt ein Mandat dafür besteht, private Firmen für Staatsaufgaben einzusetzen. Vielleicht kommt auch die nächste Regierung und sagt den kompletten Unfug ab, macht also alles anders, weil sie nur bereit ist, ARD zu finanzieren zb.
Im übrigen wurde bereits zu  Reichsmarkzeiten Rundfunkgebühr in Höhe von 5 RM fällig, bei einem Wochenlohn von rund 18,50 RM (dreissiger Jahren) war das eine erhebliche Investition, die sich nicht jeder leisten konnte, nur mal so nebenbei.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2017, 15:42 von Bürger«

 
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