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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen Juni 2017 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 22. Juni 2017, 11:04

Titel: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: ChrisLPZ am 22. Juni 2017, 11:04
(http://up.picr.de/27041787ma.png)
Bildquelle: http://up.picr.de/27041787ma.png

Welt, 22.06.2017

Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben

Von Christian Meier

Zitat
Der Beitragsservice, der das Geld für ARD und ZDF eintreibt, zieht Bilanz. Die Einnahmen sanken im vergangenen Jahr. Etwa zehn Prozent aller Konten - 4,6 Millionen - befanden sich in Mahnverfahren. [..]

Rund 4000 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag wurden im vergangenen Jahr eingereicht. Wie groß indes die Zahl der harten Beitragsverweigerer ist, lässt sich nicht sagen. Zu einer Beitrags-Märtyrerin wurde im vergangenen Jahr die Thüringerin Sieglinde Baumert, die sich geweigert hatte, eine Vermögensauskunft abzugeben und dafür im Gefängnis landete.

Der Fall war unangenehm für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Zwar ist das Verfahren, das zu einer Erzwingungshaft führen kann, exakt geregelt und hat letztlich nichts mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags zu tun. Die Vorschriften sind für alle Schuldner gleich. [..] „Ich persönlich halte es für fragwürdig, bei geringen Beträgen die Vermögensauskunft mit Haft zu erzwingen. Das sehen allerdings die Vollstreckungsorgane, die ja auch andere Forderungen als den Rundfunkbeitrag einzutreiben haben, deutlich anders“, kommentierte Hermann Eicher, der als Justiziar des SWR das Rundfunkbeitragsrecht in der ARD betreut, den Fall am Mittwoch auf Nachfrage.[..]

Ihm seien deutschlandweit „eine Handvoll Beitragsverweigerer“ bekannt, die nicht bereit gewesen seien, eine Vermögensauskunft abzugeben und stattdessen in Haft gegangen sind oder kurz davor standen, sagte Eicher. „Ich nehme jeden ernst, der sagt: Ich nutze den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht, also zahle ich auch nicht.“ Aber es sei letztlich „nicht zu akzeptieren, wenn daraus der Schluss gezogen wird, sich einfach über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen zu können.“ [..]

Weiterlesen auf:
https://www.welt.de/kultur/medien/article165808204/Inkassounternehmen-sollen-Rundfunkbeitrag-eintreiben.html (https://www.welt.de/kultur/medien/article165808204/Inkassounternehmen-sollen-Rundfunkbeitrag-eintreiben.html)

Anmerkung:
Zitat
Wie groß indes die Zahl der harten Beitragsverweigerer ist, lässt sich nicht sagen
Das liegt am Beitragsservice, der die Zahlen nicht veröffentlicht. Es würde reichen einmal die Zahlen der mit einem oder mehreren Widersprüchen behafteten Beitragskonten zu veröffentlichen. Auch eine Statistik über die Widerspruchsgründe wird beim BS sicher geführt.
Interessant wäre auch die Anzahl an noch nicht ausgestellten Widerspruchsbescheiden in Korrelation zu den widerspruchsbehafteten Beitragskonten. Die Anzahl der Klagen an den Verwaltungsgerichten nach Klagebegründung. Wieso werden diese Zahlen wohl nicht veröffentlicht?
Weshalb gibt es keinen Hinweis auf die über 60 anhängigen Verfassungsbeschwerden?
Dass hier, ebenso wie bei den Bilanzen, nicht mit offenen Karten gespielt wird, ist mehr als ersichtlich.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Markus KA am 22. Juni 2017, 11:52
Zitat
„Mir persönlich wäre es auch lieber, wenn ich einen Brief von einem Inkasso-Unternehmen bekäme, als dass der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und alle Nachbarn bekommen es mit“, erklärte der SWR-Justiziar

Die einzige mir bekannte Mühe, die sich der Gerichtsvollzieher im Auftrag des SWR macht, ist seine Zahlungsaufforderung in den Briefkasten des Schuldners zu schmeißen und sofort heimlich und unbermerkt wieder verschwindet. Besonders im Raum Kalrsruhe ist der Beruf des Gerichtsvollziehers nicht gerade ungefährlich, der steht hier schon lange nicht mehr vor der Tür und mit den Nachbarn sucht er ungern Bekanntschaft.

Man darf sich wirklich Fragen welchen Vorteil und Erfolg eines rechtlosen Inkasso - Briefchens haben soll.
Aber ich Glaube das Thema "Realitätsverlust" gab es schon in einem anderer Beitrag.

Soviel Aufwand für das "Kleine Übel", die "Handvoll Beitragsverweigerer" und für einen "Leichten Sinkflug" ????

Die Zahlen sprechen eine andere Sprache, wir sind ein "GROSSES Übel" und aus einem leichten Sinkflug kann schnell ein Sturzflug werden, wenn die tragende Strömung plötzlich abreißt.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: PersonX am 22. Juni 2017, 12:11
Das ist doch schon fast praktisch für alle.
Also einem möglichen Bescheid Widerspruch zu Teil werden lassen und dann abwarten.
Was passiert, wenn das Inkassounternehmen keinen Erfolgt hat? Wo bzw. wie werden die Kosten für diese Versuche verbucht?
Was folgt nach dem erfolglosen Inkassounternehmen?
Wieso wird ein Inkassounternehmen beauftragt, welches noch weniger kann als eine staatliche Verwaltungsvollstreckung?

Es muss auch die Zulässigkeit geprüft werden, dass vor einer Verwaltungsvollstreckung bereits ein Inkassounternehmen zu beauftragen möglich ist, denn aktuell dürfte die Regel besagen, dass das erst der Fall sein soll bei einer nicht erfolgreichen Verwaltungsvollstreckung.

Hoffentlich wird die Art und Weise der tatsächlichen Forderungsbearbeitung nochmals auf Tauglichkeit geprüft.

Bisher könnten Inkasso Schreiben nichts weiter als angebotene Bluffs  (https://de.wikipedia.org/wiki/Bluff)sein.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Kurt am 22. Juni 2017, 12:20
vorausgesetzt dies wäre statthaft:

Fall 1:
LRA > Weitergabe der personenbezogenen Daten im Rahmen Amtshilfeersuchen an > staatliche Behörde > Bürger

ist es dies dann auch?

"Fall 2:
LRA > Weitergabe der personenbezogenen Daten im Rahmen von Geldgier an > privates Inkassounternehmen > Bürger

Wie und wo könnte dies begründet sein/werden bzw. wie könnte man gegen Fall 2 vorgehen?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Philosoph am 22. Juni 2017, 12:26
Dieses Thema wurde schon mehrfach diskutiert, z.B.:
 
Beauftragung von Inkassobüros durch den Beitragsservice ab 2017 ist fragwürdig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21495.msg138222.html#msg138222

Tabubruch! ARD und ZDF hetzen ab 2017 Inkasso-Büros auf Gebührenverweigerer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21449.0.html

Ich bilde mir ein, in einem der Threads wurde von einem Mitglied ein mögliches Vorgehen gegen Inkassounternehmen rein fiktiv überlegt.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Totalverweigerer am 22. Juni 2017, 12:36
Wenn die LRA gemäß der BGH-Urteile Unternehmen sind können sie dann überhaupt den Weg der Verwaltungsvollstreckung gehen, müsten sie nicht eher einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen?
Und dürfen sie als Unternehmen mit Bußgeld drohen?
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: 118AO am 22. Juni 2017, 12:57
Zitat
Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 06.01.1998 klargestellt, dass sie nicht bereit sei, die Ansprüche der Klägerin zu befriedigen, da ihrer Ansicht nach der Klägerin keinerlei Forderungen ihr gegenüber mehr zustanden. Angesichts dieses konkreten Bestreitens der Beklagten durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie die ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Ansprüche ohne Führung eines Rechtsstreits gegen die Beklagte würde durchsetzen können. Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit der Einschaltung des Inkassounternehmens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
OLG Köln · Urteil vom 12. Januar 2001 · Az. 19 U 85/00

In die Richtung gehen zahlreiche Urteile zu Inkasso-Kosten.
Ferner Urteile, die besagen, dass der Auftraggeber die Kosten zu tragen hat, wenn er die Vollstreckung in gleicher Weise selbst voran treiben könnte.

Unterm Strich würde es bedeuten, dass in den allermeisten Fällen der BS bzw Kreisfunk für die Inkassokosten aufkommen müsste.

Die Zeitungsmeldung ist nichts anderes als eine Nebelkerze mit dem Versuch, Zahlungsunwillige mit dem bösen Wort "Inkasso" auf Spur zu bringen.

Schade ist eigentlich an dem Artikel, dass nur der Anteil an Forderungsausfällen und Mahnverfahren aufgeführt ist. Interessanter wäre, wie viele Fällen wegen laufender Verfahren /Aussetzung usw. aktuell ausstehen.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: ohmanoman am 22. Juni 2017, 14:01
[...]“ Aber es sei letztlich „nicht zu akzeptieren, wenn daraus der Schluss gezogen wird, sich einfach über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen zu können.“ [..]
Weiterlesen auf:
https://www.welt.de/kultur/medien/article165808204/Inkassounternehmen-sollen-Rundfunkbeitrag-eintreiben.html (https://www.welt.de/kultur/medien/article165808204/Inkassounternehmen-sollen-Rundfunkbeitrag-eintreiben.html)
Richtig! Das kann nur ARD ZDF und Deuschlandradio und Beitragsservice! Im Namen des Herrn K.

Anmerkung:
Zitat
Wie groß indes die Zahl der harten Beitragsverweigerer ist, lässt sich nicht sagen
Das liegt am Beitragsservice, der die Zahlen nicht veröffentlicht. Es würde reichen einmal die Zahlen der mit einem oder mehreren Widersprüchen behafteten Beitragskonten zu veröffentlichen. Auch eine Statistik über die Widerspruchsgründe wird beim BS sicher geführt.

Ich bin mir auch sicher, das die genaustens aufschlüsseln können wieviel Beitragsverweigerer usw es gibt.
Aber den Spruch bekommen sie hin!

[...]“ Aber es sei letztlich „nicht zu akzeptieren, wenn daraus der Schluss gezogen wird, sich einfach über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen zu können.“ [..]

Die sind unfähig

Kann das nicht von der Politik erfragt werden z. B. kleine / große Anfrage?
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Markus KA am 22. Juni 2017, 15:03
Zitat
„Der SWR wird voraussichtlich einen Test mit 1000 Haushalten durchführen, die im Zahlungsrückstand sind und eigentlich in die Vollstreckung laufen würden.“

Oh...hat uns da jemand den Kampf erklärt? 8)

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, die 1000  "Handvoll" Beitragsverweigerer in BaWü und Rheinland-Pfalz, seid gewarnt, wir werden das Inkasso-Briefchen des SWR gebührend zu verwenden wissen...danach abspülen nicht vergessen!  >:D
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: pinguin am 22. Juni 2017, 15:07
vorausgesetzt dies wäre statthaft:
Ist es im EU-Binnenmarkt-Recht aber nicht; wieso sollte man dann derartiges diskutieren?
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Philosoph am 22. Juni 2017, 21:11
vorausgesetzt dies wäre statthaft:
Ist es im EU-Binnenmarkt-Recht aber nicht; wieso sollte man dann derartiges diskutieren?
Weil wir in diesem Schilda-Staat noch immer mit den Gerichten herumdiskutieren, unsere Verfassungsbeschwerden noch immer nicht behandelt wurden und man generell versucht, uns Bürger am ausgestreckten Arm verhungern zu lassen, indem man immer wieder auf die "Gesetzeslage" pocht.
Aber anscheinend ist unser Gedächtnis durch den Rundfunk nachhaltig geschädigt. Derartige "Gesetzeslagen" (wenngleich natürlich in brutalerem und weniger subtiler Ausführung) hatten wir in den letzten 60 Jahren zweimal. Wir haben nur noch immer nichts daraus gelernt.

Kurz: Wenn wir uns nicht rechtzeitig vorbereiten, dann sind am Ende doch wieder wir die Dummen.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: pinguin am 22. Juni 2017, 21:45
Derartige "Gesetzeslagen" (wenngleich natürlich in brutalerem und weniger subtiler Ausführung) hatten wir in den letzten 60 Jahren zweimal. Wir haben nur noch immer nichts daraus gelernt.
Und mindestens eine führte damals mangels nicht ausreichender Organisation Europas in einen der beiden WK.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: H2O am 22. Juni 2017, 21:51
Das hört sich ja fast nach einem Strategiewechsel an, weil sie möglicher Weise was nicht mehr dürfen. Warum soll man sich auf sowas ohne Not einlassen, wenn es doch direkt sehr viel besser geht?

- Beitrags-/Gebührenbescheid wurde 2014/15 umbenannt in Festsetzungsbescheid
- Geschäftsbericht wurde umbenannt in Jahresbericht
- Die seither praktizierte Zwangsvollstreckung sollen in Zukunft Inkasso-Unternehmen betreiben

Stimmt es vielleicht am Ende doch, was zumindest in BW im Landesverwaltungsverfahrensgesetz steht, dass der SWR davon ausgenommen ist?

Nur laut gedacht ..
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Sainttelemachus am 22. Juni 2017, 22:06
Hallo,
Auch auf die Gefahr hin das Person AO sich hier zum Gespött machen könnte,sei ihr folgende Frage erlaubt mit bitte um konkrete und kurze Beantwortung.

[...]
Zitat
[...] Der Fall war unangenehm für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Zwar ist das Verfahren, das zu einer Erzwingungshaft führen kann, exakt geregelt und hat letztlich nichts mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags zu tun. Die Vorschriften sind für alle Schuldner gleich. [..] „Ich persönlich halte es für fragwürdig, bei geringen Beträgen die Vermögensauskunft mit Haft zu erzwingen. Das sehen allerdings die Vollstreckungsorgane, die ja auch andere Forderungen als den Rundfunkbeitrag einzutreiben haben, deutlich anders“, kommentierte Hermann Eicher, der als Justiziar des SWR das Rundfunkbeitragsrecht in der ARD betreut, den Fall am Mittwoch auf Nachfrage. [...]

Habe hier die Frage rot markiert.
Exakt geregelt?
Wo bitte ist dieses 'Verfahren' exakt(! & simpel) geregelt?

Unabhängig davon empfindet Person AO es als zynisch mit bigotten Zügen und empfindet womöglich ein "Fremdschamgefühl", zu attestieren, man halte es - als eine führende Kraft im Konstrukt - für fragwürdig, diesen Beitrag zu erzwingen!
Dies läßt Person AO womöglich sprachlos zurück.

Gruß tele
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Philosoph am 22. Juni 2017, 23:33
Die Frage finde ich durchaus nicht dumm, vorallem, weil sich die an den Haftbefehlen beteiligten LRA ja jedes Mal herauszureden suchen.

Es findet sich z. B.
§96 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html
Zitat
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.

(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.

(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

Fußnote
§ 96: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 9.11.1976 I 3616 - 2 BvL 1/76 -

Ob das jedoch die Gesetzeslage ist, auf die man sich bisher bezogen hat?
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Markus KA am 23. Juni 2017, 08:38
Das hört sich ja fast nach einem Strategiewechsel an, weil sie möglicher Weise was nicht mehr dürfen. ...Stimmt es vielleicht am Ende doch, was zumindest in BW im Landesverwaltungsverfahrensgesetz steht, dass der SWR davon ausgenommen ist?

Interessanter Gedanke und durchaus nachvollziehbar. Möglicherweise, dank unserer vielen eindeutigen Klagebegründungen und Hinweisen auf die Verstöße des Willkürverbotes, befürchtet man beim SWR doch die ein oder andere einschlagende Entscheidung beim BGH und BVerfG....es bleibt sehr spannend und wir bleiben natürlich dran.  ;)
Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Totalverweigerer am 23. Juni 2017, 08:50
In dem §96 ist von Geldbuße die Rede, aber der zwangsvollstreckte Rundfunkbeitrag ist doch keine Geldbuße oder trifft das auf jede vollstreckbare Geldforderung zu?
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: PersonX am 23. Juni 2017, 13:10
Die Frage finde ich durchaus nicht dumm, vorallem, weil die an den Haftbefehlen beteiligten LRA sich ja jedes Mal herauszureden suchen.
Es findet sich z. B. §96 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html (https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html)
[...]
Nein denkt PersonX, die Grundlage ist nicht im Ordnungswidrigkeitengesetz.

Möglich erscheint, das Fette vielleicht gibt es noch andere.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-802g-erzwingungshaft_idesk_PI17574_HI3453603.html
Zitat
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802g Erzwingungshaft

[...] Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Die Norm ist auch anwendbar bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO (BGH, NJW 2008, 3504 zu § 901 ZPO a. F.).[...]

Rz. 3
Der Erlass des Haftbefehls ist nur möglich, wenn er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, der sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungscharakter zukommt. Der Erlass des Haftbefehls muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen. Er darf zudem den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl. BVerfG, BVerfGE 61, 126; BAG NJW 2010, 1164). Das BVerfG (NJW 1983, 559) hat hierzu ausgeführt, dass die Anordnung der Haft sowohl geeignet ist, den Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse zu veranlassen und dem Gläubiger Kenntnis über diese zu verschaffen, als auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit entspricht, da ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Erfolgs nicht besteht und darüber hinaus der Schuldner die Freiheitsentziehung durch Abgabe der Vermögensauskunft jederzeit abwenden kann (§ 802i Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[...]
2.2 Voraussetzungen
2.2.1 Verpflichtung zur Vermögenauskunft
Rz. 4
Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt.
[...]
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Sainttelemachus am 23. Juni 2017, 18:00
Guten Tag
Und Dank ihrer Resonanz!!!!
@philosoph
@personx
Genau dies ist der kasus knaktus!
Die Frage ist eigendlich so simpel und sollte durchaus mit einem Satz und Nebensatz abgehandelt und beantwortet werden können.
Doch dem ist nicht so!
Wieso müssen sich alle durch Paragraphen quälen?
Die Frage ist einfach - keine Fragestellung der theoretischen Physik!
Eigentlich eine Glücksradfrage, oder?

Sie gehört denjenigen gestellt, die dem Fragesteller/ Volk zur Antwort verpflichtet sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Antwort nicht im politisch korrekten Wischiwaschi endet sondern max. 160 Zeichen.

Gruß
Tele
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: pinguin am 23. Juni 2017, 20:16
@Philosoph

In dem von Dir zitierten §96 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist von Gericht die Rede.

Das Gericht darf Erzwingungshaft anordnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen; zudem hat es dazu eine allgemeine Amtsermittlungspflicht, bspw. dahingehend, ob jemand überhaupt amtshilfebefugt ist.

Das Gericht muß also, bevor es überhaupt zu solchen Mitteln wie Beugehaft greifen darf, nicht nur prüfen, ob der, der um Amtshilfe ersucht, überhaupt befugt ist, dieses Instrument in Anspruch zu nehmen, sondern auch ermitteln, ob eine derartige Verfahrensweise mit höherem Recht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Amtshilfebefugt sind zudem nur Behörden; keinesfalles ein im innereuropäischen Wettbewerb stehendes Unternehmen.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Sainttelemachus am 23. Juni 2017, 21:18
Hallo,
@pinguin
Willkommen im Kreis der sich Drehenden!
Genau das ist es, was es zu klären gilt!
Was greift?
Was ist exakt geregelt?
Warum hat es letzen endes nichts mit dem Beitrag zu tun?
Zit.
Zitat
...Zwar ist das Verfahren, das zu einer Erzwingungshaft führen kann, exakt geregelt und hat letztlich nichts mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags zu tun.

Wer kann diese simple Frage mit simplen Worten für jedermann (wie das Programm-Angebot) beantworten?

Person AO erscheint dieses grundlegend für alle involvierten "Gewalten" und den Bürger.
Gruß
tele


Edit "Bürger":
Die vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende und eigenständige Diskussion bzgl. Erzwingungshaft hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zum Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Philosoph am 24. Juni 2017, 15:10
Einer unbedarften Person könnte der Gedanke gekommen sein, daß die Inkassounternehmen die Arbeit des BS deswegen unternehmen sollen, da von Verwaltungsvereinfachung entgegen der gegenteiligen Bezeugungen noch lange keine Rede sein kann, die Anzahl der BS-Beschäftigten aber nach wie vor gesenkt werden soll. Die Inkassounternehmen ersetzen damit logischer Weise die BS-Beschäftigten, die offiziell dann auch nicht mehr in den Büchern des BS auftauchen. Eine weitere Augenwischerei.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: seppl am 24. Juni 2017, 16:01
Der unbedarfte Gedankengang ist sehr logisch.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass es 2 "Klassen" Inkassounternehmen gibt. Die erste, "ungefährliche" übernimmt nur die Mahnstufe der Forderung. D.h. wenn es keinen Erfolg gibt, geht es an den Auftraggeber zurück. Das hiesse dann, alle Tröten, die durch mehr oder weniger gute psychologische Tricks schon hier zum Zahlen bewegt wurden, fallen aus der "Service"-Statistik raus. Die anderen, erfolglosen  Vorgänge gehen zurück an den Beitragsservice.
Die andere Klasse kauft dem Gläubiger die Forderung für einen - risikobedingt oft niedrigeren - Preis ab. Diese Inkassounternehmen können dann auch vollstrecken lassen, jedoch im eigenen Namen. ob dies bei Abgaben möglich ist, wage ich zu bezweifeln. Diese Vollstreckungen wären dann auch noch nicht einmal mehr in der Beitragsservice-Statistik sichtbar.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: wei am 24. Juni 2017, 20:15
also zunächst mal folgendes------wer von euch hat einen Vertrag mit dem zukünftigen Inkasso--
Wenn ihr die Frage mit "ich nicht" beantworten könnt,sollte die runde Ablage der Aufbewahrungsort dieses Schreibens sein,einfach fallen lassen.

eine Forderung wird nicht deshalb richtiger weil sie verkauft wird,sondern sie wird dann rechtmäßig wenn sie rechtmäßig als Ausgangsforderung erhoben wurde  und das wird wohl irgendwann durch das BverfG überprüft werden.

Im übrigen reden wir alle nur von einem Vertrag wie zb

Staatsvertrag mit den Ländern
Ländervertrag mit ARD und ZDF  MDR usw
also klassisches Vertragsrecht das im BGB geregelt ist -

da es sich also um kein Gesetz handelt ist die Notwendigkeit einen Vertrag einzuhalten nicht gegeben,da zunächst nach dem Gesetz die "Nichtigkeit" von Verträgen zu Lasten Dritter überprüft werden muss, da bei Vertragsabschluss der oben genannten Verträge,die "Dritten" ,also wir, nicht anwesend waren.

Damit keine Diskussion aufkommt muss man wissen, das alles was geäußert wird Meinung ist,wenn wir also wissen wollen was Recht ist,dann müssen wir ins Gesetz schauen, nur dort steht Recht und nur das ist Recht,alles andere ist Meinung.

Was mich wundert ist das Klage-unwesen (ich nenne es mal so,ist nicht böse gemeint) das hier um sich greift.Gegen wen klage ich da ,gegen eine Behörde ,ein Amt,eine Geschäftsstelle ?------alle Gesellschaften sind nicht rechtsfähig,rechtsfähig ist nur der welcher nach außen die Gesellschaft (Prokurist) vertreten kann und darf.Das wäre mein Klagepartner-----kennt ihr die klagefähige Adresse von dem--ich behaupte "nein".Also läuft im Prinzip die Klage ins leere,euch antwortet irgend ein Fuzzi der Gesellschaft ,ein Angestellter sozusagen der im Auftrag meines eigentlichen Klagepartners das Problem mit mir lösen soll.----das sind unhaltbare Zustände da nur Menschen klagen und verklagt werden können-------Telefonnummern oder der gleichen Unfug können das leider nicht,sie können auch nicht jemanden verklagen weil keine willenserklärung vorliegen kann. Briefe die nicht unterschrieben sind äußern höchstens den Willen des Verfassers, eine Verbindlichkeit zur Erklärung fehlt,auch diese Dinge werden im BGB geregelt.

was ist zu machen--- erst mal nichts,denn, solange nur Drohbriefe vom Sachbearbeiter kommen ist ja noch nichts passiert,man schreibt einfach nur nach der ladungsfähigen Adresse des Prokuristen, nicht um ihm den Vorgarten mit Briefen zu zu müllen,sondern um einen Verantwortlichen auszumachen nach dessen Anweisung gehandelt wurde.-------ich habe das übrigens so gemacht, die Antwort was beschämend bis unterirdisch völlig von der Rolle, nämlich,man schrieb mir die Rechtsgrundlagen nach denen ich nicht gefragt habe,dementsprechend eine letzte neue Anfrage von mir,kommt sie diesmal wieder nicht ,dann würde ich die Sache als gestorben betrachten.----jetzt bin ich mal gespannt.

Genauso geht man gegen den GV vor--will ich jemanden verklagen weil er ohne zu prüfen eintreiben will ,so brauche ich ebenfalls dessen vollständige Adresse,Familiennamen und Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer,nicht die von seiner Geschäftsstelle,denn der Mann oder Frau führt seine Geschäfte per Auftrag in seinem Namen,nicht im Namen seines Geschäftes.Er haftet für sein verursachtes Übel mit allem was er hat privat. Sowohl Klage und Strafanzeigen mit Verfolgungsantrag gehen dann auf seine Kappe----verstößt das verursachte Übel zudem noch gegen das GG,dann verjähren die Ansprüche gegen ihn nicht, egal was andere Gesetze aussagen die Verjährung greift da nicht.

Im übrigen ist das BGB das wichtigste Hilfsmittel neben dem GG zum Recht, eine Abgabenordnung ist eine Ordnung zum regulieren bestimmter Abläufe,wie im übrigen jede andere Ordnung eben auch.

das muss erst mal genug sein


Edit "Bürger":
Bitte, bitte, bitte erst noch mit den Grundlagen vertraut machen.
Das Thema "Vertrag > Gesetz" ist bereits ausgiebig durchgekaut. Siehe bitte u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: seppl am 24. Juni 2017, 20:33
@wei:
Nein, wir reden nicht von einem Vertrag, sondern von einem Transformationsgesetz. Der RBStV ist so einer. Bitte keine weitere Diskussion darüber anfangen, die laufen schon seit 2013.

Mit meinem Beitrag habe ich nur den praktischen Umgang mit der Sache erläutern wollen. Was Recht ist oder was nicht, steht auf einem anderen Blatt. Wenn das Inkassounternehmen kommt, sollte man wissen, was zu tun ist und was man lassen kann. Da nützt einem erstmal eine Rechtsvorstellung, die nicht angewendet wird, überhaupt nichts. Das soll nicht heissen, dass ich die Gedanken dazu ablehne. Bitte weitermachen!
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: wei am 24. Juni 2017, 21:31
@seppl,

das kann ich so nicht erkennen. Das Transformationsgesetz verschiebt die Zuständigkeiten entweder zu der einen oder zur anderen Seite, in dem Fall bei Zustimmung vom Bund ins Land, was praktisch geschehen ist. Es ist praktisch nur die Rechtsgrundlage zum verschieben. Die Aussage die darin enthalten ist, also die verschoben wird,  bleibt die selbe. Verschiebt das Transformationsgesetz ein Stück Kuchen, dann bleibt es ein Stück Kuchen (nur um das Wort Vertrag nicht in den Mund zu nehmen) - aber ich schaue noch mal beim Köbler nach.


Edit "Bürger":
Das Thema "Vertrag > Gesetz" ist bereits ausgiebig durchgekaut. Siehe bitte u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Nichtgucker am 24. Juni 2017, 22:20
Die Variante mit dem Inkasso-Unternehmen ist nicht neu. Hier ein Video, wie ein Betroffener die Geldeintreiber von der Creditreform in Sachen GEZ abgewehrt hat:

GEZ - warum ein Inkassobüro keine Zwangsbeiträge mehr eintreibt  [Video ~5:25min]
Veröffentlicht am 26.07.2014
https://youtu.be/cBiK1LhIuUs
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: maikl_nait am 01. Juli 2017, 18:36
Hallo wei!

Ein Staatsvertrag (StV) ist ein klassischer öffentlich-rechtlicher Vertrag (nichts privatrechtlich nach BGB!!!).

Ein StV kann unter Anderem auch den Austausch von Leistungen zwischen den Parteien vorsehen.

Im Falle des RBStV war der Sinn des StV die Vorbereitung flächendeckend gleichlautender Landesgesetze, dazu wurde der vereinbarte Text durch Transformationsgesetze als Landesgesetz wirksam gemacht. Als Ergebnis gibt es ein Landesgesetz unter der Bezeichnung "RBStV".

MfG
Michael


Edit "Bürger": Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Dieses Thema hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: maikl_nait am 01. Juli 2017, 19:30
Hallo Bürger!

On Topic:

Natürlich geht es bei dem Versuch der Rf-Anstalten, die Vollstreckung umzugestalten, vor Allem darum, die Rechtsmittel bei Verwaltungsvollstreckungen zu umgehen. Zumindest nach dem was ich zu 15. RBStV (2013) und 19. RBStV (2017) bisher finden konnte, lautet der Buchstabe des Gesetzes noch auf "Verwaltungsvollstreckung", auf dieser Grundlage würde ich mich gegen Inkasso wehren.

Ich kann mir allerdings nur wünschen, daß die Erfolgsquote bei der Umwandlung von öffentlichen Abgaben in privatrechtliche Forderungen zunächst die beteiligten Inkasso-Unternehmen teuer zu stehen kommt, und in der Folge es eine Sackgasse wird weil kein Inkasso mehr Geld an die Rf-Anstalten zahlt.

MfG
Michael
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: wei am 01. Juli 2017, 20:43
Hallo maikl_nait
Ein Staatsvertrag (StV) ist ein klassischer öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ja, aber nur zwischen Bund und Land.
Zwischen Land und ARD und ZDF nicht mehr. Der Vertrag ist privatrechtlicher Natur.
Wäre es nicht so, dann gäbe es ein Rundfunkministerium.

Damit entfällt das, was Verwaltungsvollstreckung genannt wird. ARD und ZDF muss also ganz normal das jeweilige AG, das für den entsprechenden Bürger zuständig wäre, bemühen.

Es reicht also nicht, ein Inkassounternehmen zu beauftragen, das zwar den Auftrag entgegen nehmen kann, die Forderung jedoch nicht im Rahmen der sogenannten Amtshilfe sondern nur im Rahmen eines Vertrages zwischen ARD und ZDF als Partner und dem Inkassounternehmen auf privatrechtlicher Ebene aushandeln können - was sie ja auch irgendwie tun werden.

Die Beauftragung durch ein Inkassounternehmen macht bereits deutlich, dass die Forderungen nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein kann, weil sonst der Vollstreckungsbescheid der Verwaltungsbehörden ausreichend wäre, um die Forderung anschließend zu vollstrecken.

Warum ist diese Forderung, wenn sie beim Bürger unten ankommt, eine private Forderung (schön ausgearbeitet im 2.T-Urteil)?
Weil es laut BGB keine gemischten, also privat-rechtlich und öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsformen gibt.
Gäbe es diese, gäbe es einen Beschluss oder Gesetz dazu, dann würde das im BGBL stehen. Dort steht aber nichts.

Und nochmal: Eine Forderung wird nicht dadurch rechtens, wenn man sie zwischen den Gesellschaftsformen des BGB hin und her schiebt, sondern sie wird dann rechtsfähig, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung (also wenn sie den Betroffenen betrifft) die eine oder andere Rechtsform nach dem erlassenen Gesetz entstanden bzw. erhoben wurde und diese Wirkweise im Bundesgesetzblatt jedermann nachlesen kann.

Und wehren gegen das Inkasso kann man sich mit den Worten:
"Haben sie einen Titel?"
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Bürger am 01. Juli 2017, 22:25
Ein Staatsvertrag (StV) ist ein klassischer öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ja, aber nur zwischen Bund und Land.
Zwischen Land und ARD und ZDF nicht mehr. Der Vertrag ist privatrechtlicher Natur.
Wäre es nicht so, dann gäbe es ein Rundfunkministerium. [...]
Falsch.
Wie auch schon weiter oben, hier nun letztmaliger Hinweis in dieser Angelegenheit:
Edit "Bürger":
Das Thema "Vertrag > Gesetz" ist bereits ausgiebig durchgekaut. Siehe bitte u.a. unter
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Dort ist auch das Thema der Staatsverträge zwischen(!!!) den Bundesländern verlinkt
[...]
Prozedere der "Staatsverträge"
Zitat
[...]
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
"Staatsverträge zwischen den Bundesländern"
[...]
https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
https://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2
[...]
Staatsverträge gibt es als keineswegs nur "zwischen Bund und Land" - sondern eben auch zwischen den Bundesländern. Dies leuchtet prinzipiell auch ein, um in der föderalen Struktur dennoch Übereinkünfte über gleiche Regelungen zu treffen.
Gesetzeskraft erlangen diese dann per Transformations-/ Zustimmungsgesetz.
Alles oben ausgeführt.

Es gibt auch keine "Verträge" zwischen den Ländern und ARD-ZDF-GEZ.

Zu ARD, ZDF, Dradio und allen Landesrundfunkanstalten gibt es ebenso Staatsverträge, die ebenso per Transformations-/ Zustimmungsgesetz in Landesgesetz gegossen worden sind - hier exemplarisch:

ARD-Staatsvertrag - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1058-ARD-StV

ZDF-Staatsvertrag - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2288-ZDF-StV

MDR-Staatsvertrag - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR

usw.

Diese Rundfunkanstalten sind von den Bundesländern selbst gegründet worden - als "Anstalten des öffentlichen Rechts".

Das ändert nichts an der Problematik der per "RBStV" eingeräumten "Verwaltungsvollstreckung".

Dort heißt es aber lediglich... siehe
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
RBStV - Beispiel Sachsen
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#ef
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p10
Zitat
[...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
[...]

Die "Festsetzung" ist das eine.
Ob es sich hierbei um "Verwaltungsakte" i.S.d. VwVfG handelt, oder eher um ungeregelte "Verwaltungsakte sui generis", bliebe noch zu klären - insbesondere in denjenigen Bundesländern, in welchen die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgenommen ist und nicht anderweitig auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen darf.

Die "Vollstreckung" ist das andere.
Es steht hier nicht ganz zweifelsfrei, ob damit die Rundfunkanstalten selbst gemeint sein sollen.
Es steht nur da, dass die "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden" sollen.

Auch hier stellt sich aber - insbesondere in denjenigen Bundesländern, in welchen die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgenommen ist und nicht anderweitig auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen darf - wie die Verwaltungsvollstreckung laufen soll, wenn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe/ Vollstreckungshilfe" im VwVfG
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
aufgrund der Ausnahme der jeweiligen Anstalt nicht gegeben sind bzw. nicht gelten.
Siehe u.a. auch unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288
sowie auch
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Dies wäre dann zumindest eine Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - und ist bereits Gegenstand erster Verfahren.


Mit der "Verträge"- und BGB-Argumentation kommt man hier aber jedenfalls so lange nicht weiter, wie man nicht erkennt, dass es derzeit anders geregelt und Gesetz ist.

Es gilt vielmehr, die bestehenden gesetzlichen Regelungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen und anzugreifen...

...bzw. - um hier nach diesem Exkurs wieder zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zurückzukommen - die Befugnis zur Einschaltung von Inkasso-Unternehmen zu durchleuchten.

Danke für das Verständnis und die nunmehr konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Bürger am 01. Juli 2017, 22:40
...und um hier gleich zum Thema weiterzumachen:

Eine web-Suche mit
"Inkasso öffentliche Abgaben"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=inkasso+%C3%B6ffentliche+abgaben
liefert u.a. folgende Ergebnisse:

...wenn auch zu Kommunen, so doch mglw. erhellend
6.1 Forderungsmanagement von Kommunen
https://www.datenschutz.hessen.de/tb34k06.htm
Zitat
6.1.1.2 Öffentlich-rechtliche Forderungen
Der "Verkauf" von kommunalen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist hingegen rechtlich als Übertragung von Hoheitsgewalt zu verstehen. Dadurch gehen Datenzugriffsrechte auf Private über, ohne dass eine förmliche Beleihung erfolgt.
Anders als bei einer Beauftragung Dritter verbleiben der Kommune beim Verkauf auch keine Steuerungsmöglichkeiten mehr.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vollstreckung zugunsten der Gemeinden dahingehend geregelt, dass sie durch eigene Vollziehungsbeamte oder die des Kreises durchgeführt werden (§ 16 HessVwVG).
Ein Verkauf öffentlich-rechtlicher Forderungen ist damit datenschutzrechtlich unzulässig.


...sowie auch
Inkasso für die öffentliche Hand
http://www.dresdencreditreform.de/inkasso/oehand/ink_oehand/index.html
Zitat
Die steigende Verschuldung von Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland sowie deren Einstellung (das Nichtbezahlen von Leistungsbescheiden ist kein Kavaliersdelikt!) erschweren die Position der Kommunen. Hinzu kommt die in vielen Gemeinden angespannte finanzielle Lage. Die Einnahmen aus Steuern, Gebühren, Abgaben oder dem Länderfinanzausgleich decken oft nicht die laufenden Kosten.

Der bonitätsdatenbasierte Forderungseinzug vermeidet aussichtslose, aber kostenintensive Maßnahmen und führt somit zu besseren Nettoergebnissen für die Kommune als Gläubiger. Die Unterstützung des kommunalen Forderungsmanagements durch Creditreform bietet den Gemeinden und Städten in Deutschland überzeugende Vorteile:
[...]
Sobald hoheitliche Maßnahmen erforderlich werden, wie verjährungsunterbrechende Maßnahmen oder die Zwangsvollstreckung, geben wir den Vorgang an die Kommune zurück.
[...]
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Sainttelemachus am 02. Juli 2017, 05:58
Hallo,

@Bürger
Sie werfen immer wieder die essenziellen Fragen auf, die lange diskutiert, aber bisweilen nicht in Gänze und für jedermann verständlich beschieden wurden.
Dafür steht Ihnen der Respekt der Forumsteilnehmer zu und nicht zuletzt Dank.

Die "Festsetzung" ist das eine.
Ob es sich hierbei um "Verwaltungsakte" i.S.d. VwVfG handelt, oder eher um ungeregelte "Verwaltungsakte sui generis", bliebe noch zu klären - insbesondere in denjenigen Bundesländern, in welchen die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgenommen ist und nicht anderweitig auf Verwaltungsverfahrensrecht zurückgreifen darf.

Die "Vollstreckung" ist das andere.
Es steht hier nicht ganz zweifelsfrei, ob damit die Rundfunkanstalten selbst gemeint sein sollen.
Es steht nur da, dass die "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden" sollen.

PersonAO stellt sich erneut die Frage. Besteht nicht AUSKUNFTSPFLICH seitens der Regierung/Gesetzgeber resp. der zuständigen Aufsichtsbehörde um diese Punkte nicht zweifelsfrei und ein für alle Mal zu klären?!

Nach dem politisch inkorrekten Motto
"EINFACHE FRAGE ERWARTET EINFACHE ANTWORT."

Gruß
Tele
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: wei am 02. Juli 2017, 07:38
also Bürger,

noch mal,
niemand bestreitet die Existenz eines weitergegebenen Staatsvertrags der hier als Rundfunkstaatsvertrag bezeichnet wird. Weil alles einen Namen hat, ist genau dieser Vertrag im Wege einer Auftragsvergabe an eine sogenannte Rundfunkanstalt vergeben worden.

Bestritten wird von mir lediglich, dass es sich bei der Weitergabe eines Staatsvertrages - hier in der Eigenschaft von Land  zur Rundfunkanstalt - um eine Weitergabe von Behörde zu Behörde handeln soll, das aber wäre die Grundlage.

Wer den LG Tübingen Beschluss vom 16.09.2016  5 T  232/16 richtig lesen kann, der kommt nicht auf die Idee, obiges zu bestreiten, der greift auch keine Argumente aus der Luft, denn der Richter hat bis ins kleinste die Grundlagen beschrieben, die eine Behördeneigenschaft ausmachen.

Und die Folge daraus ist: Wenn es also kein Behördenhandeln ist, dann muss es ein wirtschaftliches Unternehmen sein. Und wie die zu handeln haben, ergibt sich aus dem BGB, dem HGB, ihren Satzungen und gegebenenfalls aus anderen Dingen - aber nicht aus dem angenommenen Staatsvertrag, sondern dieser regelt nur die Wirkweise des Vertrages dem Auftragnehmer gegenüber. Soweit sollte das schon klar sein, denn nicht umsonst versucht ARD und ZDF die verschiedenen Beitreibungsgeschichten.

Wenn wir uns natürlich nicht ans Recht halten wollen, also die Spielregeln von beiden immer dann geändert werden sollen, wenn der andere gerade am gewinnen ist, dann sind das nicht einmal Spielregeln, dann taugt das ganze Spiel nichts.
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: Sainttelemachus am 02. Juli 2017, 09:16
@Bürger
Entschuldigung für die Zwischenfrage zum Verständnis.

@wei
Nach ihrer These würde man die Tätigkeiten der s.g vierten Gewalt per Ausschreibung an Firma xy vergeben können. Nach einem EU weitem Ausschreibungsverfahren.
Hat PersonAO Sie so richtig interpretiert?
(Die laxe Formulierung bitte ich zu entschuldigen)

Bitte ggf. um Ihre Richtigstellung.
Gruß
Tele
Titel: Re: Inkassounternehmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
Beitrag von: wei am 02. Juli 2017, 10:19
@Sainttelemachus

was wollen Sie jetzt mit der 4.ten Gewalt wo doch alle ihre Infos aus den großen Presseagenturen (Reuters usw) holen? Relativiert sich da Ihre Frage nicht automatisch?
Und lesen Sie nicht, was Sie wollen und bezahlen dafür, aber eben nur, wenn Sie lesen wollen? Und ist es nicht beim Rundfunkbeitrag eben anders?

Die Frage ist doch eher, ob wir alle mit den gleichen Rechten ausgestattet die privat geführten Firmen füttern müssen die uns eine Regierung vorsetzt, wobei höchstens noch zu beachten ist, dass die sogenannten Mehrrechte, die diese Regierung hat, nur auf Zeit vergeben sind und ob überhaupt ein Mandat dafür besteht, private Firmen für Staatsaufgaben einzusetzen. Vielleicht kommt auch die nächste Regierung und sagt den kompletten Unfug ab, macht also alles anders, weil sie nur bereit ist, ARD zu finanzieren zb.
Im übrigen wurde bereits zu  Reichsmarkzeiten Rundfunkgebühr in Höhe von 5 RM fällig, bei einem Wochenlohn von rund 18,50 RM (dreissiger Jahren) war das eine erhebliche Investition, die sich nicht jeder leisten konnte, nur mal so nebenbei.