Hallo Gemeinde,
Eine Person A hat im Vorfeld von der Stadt C eine Zahlungsaufforderung erhalten 1800,-€.
Kurz darauf war ein Vollstreckungsangestellter Person B hier, traf die Person A aber nicht an.
Am nächsten Tag rief Person B die Person A auf dem Handy an. Auf die Frage, woher er diese Nr hätte, kam Antwort "Wir haben unsere Mittel" (dies nur zur Info am Rande)
Person B kündigte sich an und wollte über die Zwangsvollstreckung reden.
Auf Nachfrage antwortete Person B; brauche er im Zuge der Amtshilfe keinen Titel. Er hatte lediglich eine Art Kostenaufstellung der Stadt dabei - rückwirkend bis 2008 - wovon er der Person A auch nur die 1.Seite zeigte und man keine Kopie erhielt. Es reiche die Zahlungsaufforderung.
Nach seinen Angaben sind nach §2 VwVfG (Ausnahmen vom Anwendungsbereich, welche die Rundfunkanstalten in NRW ausschließen) nicht greifbar und Person A müsse zahlen.
Er sprach eine eidesstattliche Erklärung nicht an und fragte nur, ob man Pfändbares hätte, was den Betrag decken könnte. Person A verneinte dies und Person B ging.
Kurze Zeit später bemerkte Person A, dass B eine Kralle an das Kfz setzte - dies passierte am 24.4.
Person A war am selben Tag noch bei Gericht, um zu erfahren, ob etwas vorliegt, was nicht zutrifft und nahm sich einen Anwalt.
Person A ist seit 8 Wochen arbeitslos, benötigt aber das Auto, weil sie im Wald wohnt, keine öffentl. Verkehrsmittel fahren und sie ca. 50min laufen muss, z.B. zum Einkaufen, zu Ärzten oder Therapien.
Ein heutiges Bewerbungsgespräch musste Person A absagen.
Der Anwalt machte diesbezüglich zuerst Hoffnung, was sich gestern geändert hat.
Er habe mit dem Vollstreckungsangestellten nach Briefverkehr telefoniert und Person A hätte genau 2 Optionen:
a) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder
b) das Angebot einer Ratenzahlung.
Ebenso erwähnte der Anwalt, dass Person A keine Chance hätte, gegen den Beitragsservice vorzugehen und man eine anstrebende Gerichtsverhandlung verlieren könne.
Person A fühlt sich gerade ziemlich erpresst und möchte euch fragen, ob §2 VwVfG greift oder nicht.
Nach Auffassung von Person A wird eine Zwangsvollstreckung nach §750 ZPO demnach eingestellt.
Grüße vom Niederrhein
Edit "Bürger":
Formatierung/ Gliederung angepasst für schnellere Erfassbarkeit.
Ursprünglicher, nicht ausreichend aussagekräftiger Betreff "Im Zuge der Zwangsvollstreckung der Stadt in NRW/ GV hat Autokralle gesetzt" musste präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.