Ist hier ot, evtl. in ein neues Thema auslagern
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.
Mal aus dem Zitat rausgenommen und im Lichte von BVerfG 2 BvN 1/95 betrachtet:
Der Inhalt des roten Textes ist gegenstandslos, wenn er einen niederen Schutzstatus beinhaltet, als ihn der Inhalt des grünen Wortlautes vorsieht, denn das Recht des Bundes gewährleistet einen durch die Länder nicht unterschreitbaren Mindestschutz.
Das niedere Recht gleich welcher Rechtsebene darf den Schutzstatus, den das höhere Recht gewährt, stets nur erhöhen, niemals herabsetzen.
Gemäß RStV gelten die Datenschutzbestimmungen des bundesrechtlichen Telemediengesetzes.
Die nicht vom RStV abweichenden Bestimmungen des RBStV, §11, stellen eigentlich das berühmte Wälzen im eigenen Saft dar und beziehen sich nur auf das vorliegende Vertragswerk. Da ist also keine weitere Quelle mit §§ benannt, wo man weitere Details nachlesen könnte, insofern ist auf den RStV zurückzugreifen, der das Basisregelwerk für jeglichen Rundfunk im Bundesland darstellt.
Damit gelten also die Bestimmungen des Telemediengesetzes, auf die im 7. Unterabschnitt bei §47 verwiesen wird.
1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. [...]
Telemediengesetz, Datenschutz, Abschnitt 4, §11, - Anbieter-Nutzer-Verhältnis -:
[...]
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Telemediengesetz, Datenschutz, Abschnitt 4, §12, - Grundsätze -1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
Entweder hat der Nutzer zur Verwendung seiner Daten eingewilligt, oder die Verarbeitung beruht auf einer Bestimmung, die sich auf Telemedien bezieht.
Fazit:
Für den Bereich Rundfunk darf die Verarbeitung nicht erfolgen, wenn der Nutzer nicht eingewilligt hat.
Wenn also für jeden Bereich außerhalb der Telemedien die Einwilligung des Nutzers Vorschrift für jede Nutzung seiner Daten ist, steht die Verwendung von Daten von Nichtnutzern außerhalb jeden Rechts.
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Die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde im Telemediengesetz verarbeitet, (letzte Änderung am 21. 07.2016), trotzdem wird auch noch auf alte, nur mehr außer Kraft gesetzte Vorgängerrichtlinien verwiesen; verstehe das, wer will.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;