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Autor Thema: Bekommt GEZ Daten zu KFZ-Fahrzeughaltern?  (Gelesen 4353 mal)

W
  • Beiträge: 39
Bekommt GEZ Daten zu KFZ-Fahrzeughaltern?
Autor: 17. Mai 2017, 18:56
Hallo,

Person W fragt sich, bekommt die GEZ von der Zulassungsstelle, dem Zoll (KFZ-Steuer), dem Finanzamt, anderen Behörden oder vielleicht sogar den Versicherungen Auskünfte, ob jemand ein Auto auf seinen Namen zugelassen hat?

Gruß,

Weißseher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2017, 08:57 von Uwe«

L
  • Beiträge: 33
Salopp gesagt, erlaubt § 11 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) den Landesrundfunkanstalten (LRA) Daten von so ziemlich alles und jedem zu verwenden, um den Zwangsbeitrag einzutreiben.
Bei Privatpersonen ist ein KFZ kein Kriterium mehr. Nur noch relevant für Firmen und/oder Personen, die das KFZ beruflich nutzen.


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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Für die Wegfahrsperre bei "säumigen Schwarzsehern" könnten die KFZ-Zulassungsdaten durchaus wieder relevant sein.
Scheint aber in letzter Zeit wohl nicht mehr allzu oft vorzukommen, oder kriegen wir es nur nicht mehr mit?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Allerdings betreffen "Wegfahrsperren" etc. wohl eher die Vollstreckungsstellen im Zuge ihrer Zwangs- und Pfändungsmaßnahmen...
...und nicht so sehr ARD-ZDF-GEZ. Da halten die sich ja "fein" raus.


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c
  • Beiträge: 1.025
Für die Wegfahrsperre bei "säumigen Schwarzsehern" könnten die KFZ-Zulassungsdaten durchaus wieder relevant sein. Scheint aber in letzter Zeit wohl nicht mehr allzu oft vorzukommen, oder kriegen wir es nur nicht mehr mit?

Für die Zwangsvollstreckung ist das im § 802 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelt (https://dejure.org/gesetze/ZPO/802l.html)

Zitat
§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) 1Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher...
...
3.    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Und doch, ich meine, es gab kürzlich hier im Forum einen Fall einer Person, auf dem Lande lebend, mit KfZ-Wegfahrsperre oder Kfz-Pfändung...

Aber ob die GEZ zur Ermittlung der Beitragshöhe von Betrieben/Selbständigen vorher schon irgendwie an die Daten kommt? Hm...


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c
  • Beiträge: 1.025
§ 9 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-9
gibt die Erlaubnis zu einer solchen Datenabfrage über Kfz-Halter vielleicht nicht her.
Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Absatz 4 genannten Daten verlangen. 2Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. 3Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. 4Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. 5Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. 6Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. 3Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.


Ein Verschweigen könnte evtl. eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 12).
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-12


§ 11 Abs. 4 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-11
ist so weitreichend formuliert, dass ich (als Laie) Nachfragen bei Kfz-Zulassungsstellen o.ä. nicht ausschließen würde, auch wenn sie im Text nicht direkt erwähnt werden.
Zitat
[...]§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(4) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. 2Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. 3Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. 4Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. 5 Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass
1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,
2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten Beitragsschuldner, und
3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

6 Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei den Meldebehörden beschränkt sich auf die in § 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8 genannten Daten. 7 Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, dürfen nicht an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. 8 Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt. 9 Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.


Edit "Bürger":
Zwecks direkterer Diskussion Links und Zitate ergänzt - beispielhaft entnommen aus
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Weiterer Hinweis: Das Wort "insbesondere" ist ein juristisches Gummiwort. Damit dürften faktisch alle öffentlichen Stellen gemeint sein - aber nur einige sind erwähnt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2017, 00:44 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.309
Ist hier ot, evtl. in ein neues Thema auslagern

Zitat
Zitat
Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz oder den Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt.

Mal aus dem Zitat rausgenommen und im Lichte von BVerfG 2 BvN 1/95 betrachtet:

Der Inhalt des roten Textes ist gegenstandslos, wenn er einen niederen Schutzstatus beinhaltet, als ihn der Inhalt des grünen Wortlautes vorsieht, denn das Recht des Bundes gewährleistet einen durch die Länder nicht unterschreitbaren Mindestschutz.

Das niedere Recht gleich welcher Rechtsebene darf den Schutzstatus, den das höhere Recht gewährt, stets nur erhöhen, niemals herabsetzen.

Gemäß RStV gelten die Datenschutzbestimmungen des bundesrechtlichen Telemediengesetzes.

Die nicht vom RStV abweichenden Bestimmungen des RBStV, §11, stellen eigentlich das berühmte Wälzen im eigenen Saft dar und beziehen sich nur auf das vorliegende Vertragswerk. Da ist also keine weitere Quelle mit §§ benannt, wo man weitere Details nachlesen könnte, insofern ist auf den RStV zurückzugreifen, der das Basisregelwerk für jeglichen Rundfunk im Bundesland darstellt.

Damit gelten also die Bestimmungen des Telemediengesetzes, auf die im 7. Unterabschnitt bei §47 verwiesen wird.

Zitat
1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. [...]

Telemediengesetz, Datenschutz, Abschnitt 4, §11, - Anbieter-Nutzer-Verhältnis -:
Zitat
[...]
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Telemediengesetz, Datenschutz, Abschnitt 4, §12, - Grundsätze -
Zitat
1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

Entweder hat der Nutzer zur Verwendung seiner Daten eingewilligt, oder die Verarbeitung beruht auf einer Bestimmung, die sich auf Telemedien bezieht.

Fazit:
Für den Bereich Rundfunk darf die Verarbeitung nicht erfolgen, wenn der Nutzer nicht eingewilligt hat.

Wenn also für jeden Bereich außerhalb der Telemedien die Einwilligung des Nutzers Vorschrift für jede Nutzung seiner Daten ist, steht die Verwendung von Daten von Nichtnutzern außerhalb jeden Rechts.
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Die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde im Telemediengesetz verarbeitet, (letzte Änderung am 21. 07.2016), trotzdem wird auch noch auf alte, nur mehr außer Kraft gesetzte Vorgängerrichtlinien verwiesen; verstehe das, wer will.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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