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Autor Thema: Stadtkasse in Niedersachsen ignoriert Widerspruch mit Verweis auf § 80 NJG  (Gelesen 5003 mal)

d
  • Beiträge: 130
Hallo,

Person A liegt ein Schreiben mit einer Vollstreckungsandrohung vor, wenn Person A nicht innerhalb einer gesetzen Frist Forderungen des NDR begleicht. Person A hat Widerspruch eingelegt, da die Stadtkasse verschiedene Zwangshandlungen gemäß Abgabenordnung androht.

Person A hat hierzu Widerspruch eingelegt, da seiner Meinung nach Handlungen im Zugriff auf die Abgabenordnung in Bezug auf nicht-steuerliche Forderungen dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung (Bundesrecht!) widersprechen.

Die Stadtkasse antwortet hierzu, dass ein Widerspruchsverfahren gemäß NDS. Justizgesetz (NJG § 80 ) nicht vorgesehen sei.
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=JustizG+ND+%C2%A7+80&psml=bsvorisprod.psml&max=true

In diesem Thema möchte Person A lediglich klären, ob § 80 NJG hier überhaupt sinnvoll als Abwehr Argument her halten kann.
Nach Auffassung von Person A bezieht sich dieses Gesetz eben gerade nicht auf die Arbeit der Stadtkasse sondern die in Abs. 2 und 4 benannten Stellen:

Für etwaige andere Themen/Tipps bezüglich Abwehr in NDS, Abgabenordnung und ähnliches ist Person A dankbar - aber bitte per PM oder mit Verweis auf andere Foren-Beiträge, sodass hier wirklich nur geklärt wird ob NJG §80 für Stadtkassen/Vollstreckungsorgane Anwendung findet.

Zitat
§ 80 Vorverfahren
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte, (siehe folgende Auflistung)

1.
denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

2.
die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden,

3.
die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,

4.
die nach den Vorschriften

a)
des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung,

b)
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

c)
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes,

d)
des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,

e)
der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,

f)
des Wasserhaushaltsgesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Deichgesetzes,

g)
des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes,

h)
des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,

i)
des Unterhaltsvorschussgesetzes,

j)
des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes,

k)
der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung,

l)
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages,

m)
des Dritten Teils des Kammergesetzes für die Heilberufe,

n)
der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen,

o)
des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes,

p)
des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie des Fahrpersonalgesetzes,

q)
des Abschnitts 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und

r)
des Gentechnikgesetzes

sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen hat. 3 Soweit die Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k und n bis r Abgabenangelegenheiten betreffen, findet ein Vorverfahren nicht statt; Absatz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Verwaltungsakte, die nicht unter Absatz 2 Sätze 1 und 2 fallen und auf der Grundlage von Rechtsvorschriften

1.
zu kommunalen Abgaben,

2.
des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zu anderen Fördermaßnahmen, mit denen land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden,

3.
des Pflanzenschutz- oder Düngerechts,

4.
zum ökologischen Landbau,

5.
im Bereich des Futtermittelrechts, soweit aufgrund dieser Rechtsvorschriften Kosten für Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, welche in regelmäßigen Überprüfungen und Probenahmen bestehen, festgesetzt werden,

6.
zur Apothekenaufsicht oder

7.
zur bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder zur Erteilung von Bergbauberechtigungen

erlassen werden, können mit der Anordnung versehen werden, dass abweichend von Absatz 1 vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen sind.

(4) Für die Verpflichtungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) 1 Soweit nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 ein Vorverfahren durchzuführen ist, gilt dies auch für

1.
Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie

2.
Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h, k und n bis r genannten Vorschriften einschließlich der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.

2 Ordnet die Behörde in den Fällen des Absatzes 3 die Durchführung des Vorverfahrens an, so gilt diese Entscheidung auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen.
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Hallo d-angel2001,

eine Vollstreckungsankündigung oder "ein Schreiben mit einer Vollstreckungsandrohung" ist kein Verwaltungsakt.

Demzufolge kann kein Rechtsmittel eingelegt bzw. kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) eröffnet werden.

Gruß
Kurt


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  • Es lohnt sich nachzudenken.
Person B sieht das ein wenig anders. Die Vollstreckungsankündigung bzw. Pfändungsankündigung ist bereits als Teil der Zwangsvollstreckungshandlung anzusehen. Demnach können sehr wohl Rechtsmittel eingelegt werden.


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d
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Danke für den Hinweis @Kurt.

Sofern einer der Leser hier noch Tipps hat zur Abwehr bitte per PM oder im Thema
Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23111 melden.

Obwohl dies hier schon fast OT ist gehört die folgende Frage dennoch hier rein denke ich. Wenn man sich mich mal einfach darauf einlasse, dass diese Annahme so stimmt, dass ein Widerspruchsverfahren gegen den hier noch nicht vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich sei - so stellt doch folgende Frage.

Person A hat wie oben Erwähnt insbesondere Widerspruch gegen eine (vermeintlich rechtswidrige) Anwendung der Abgabenordnung gegen eine nicht-steuer Forderung eingelegt. Wenn die Stadtkasse nunmehr argumentiert hier sei kein Widerspruch möglich, somit wäre der Widerspruch erst mit Vorliegen eines Verwaltungsakt möglich. Ein solcher Verwaltungsakt wäre demnach die Durchführung eines Konten-Abrufverfahrens - korrekt?

Doch wenn das Konten-Abrufverfahren bereits rechtswidrig statt gefunden hat wie soll Person A diesem dann rechtzeitig vor dessen Anwendung widersprechen?

Insbesondere sei hier erwähnt, dass der vorliegende Einwand kein konkreter Einwand gegen die Vollstreckung an sich darstellt, sondern vielmehr einen Einwand gegen die Anwendung eines Bundesgesetz (Abgabenordnung) die offenbar ohne Rechtsgrundlage als Zwangsmittel herangezogen/angedroht wird. Selbst wenn das NVwVG mit Verweis auf die Abgabenordnung (im Landesrecht) verweisen sollte, so dürfte dies dennoch keine Legitimation darstellen gegen Bundesrecht (hier Abgabenordnung §1 - Anwendungsbereich gilt für Steuerforderungen) zu brechen.

Dies nur als Exkurs - Antworten zum Thema Abgabenordnung/Abwehr in NDS gehören wohl eher in dieses Thema:

Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23111


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Person B sieht das ein wenig anders. Die Vollstreckungsankündigung bzw. Pfändungsankündigung ist bereits als Teil der Zwangsvollstreckungshandlung anzusehen. Demnach können sehr wohl Rechtsmittel eingelegt werden.

So interpretiere ich dies auch. Insbesondere aufgrund des Kausalschluss der sich aus meiner letzten Antwort ergibt. Person A kann einer angedrohten Anwendung der AO nicht widersprechen laut Stadtkasse. Liegt dessen Anwendung (=Verwaltungsakt) vor, ist es indes zu spät hier gegen Widerspruch zu erheben.

Ungeachtet einer womöglich nicht legitimen Anwendung eines Kontenabrufverfahren dürfte dies auch einen Verstoß gegen DSVGO und Datenschutz darstellen, wenn Mitarbeiter der Stadtkasse unter Bezug auf AO §1 mit Daten arbeiten, für die sich offenbar keine Rechtsgrundlage ergibt.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.243
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es zunächst keine Rolle spielen könnte, ob ein Verwaltungakt, Vorverfahren etc. vorliegt oder nicht. Hierbei könnten die Beteiligten immer ungleicher Meinung sein. Gerade Stadtkassen und ihre Behördenleiter könnten im Rahmen von Arbeits- und Kosteneinsparungen darauf bedacht sein keine Diskussion über ihre Handlungsweise und Berechtigung aufkommen zu lassen oder keine Möglichkeit eines Rechtsmittels zur Klärung anzubieten.

Man kennt z.B. den Arbeitsaufwand Stellungnahmen verfassen zu müssen, wenn ein Gericht dazu auffordert.

In fiktiven Fällen könnte die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)  immer die Möglichkeit bieten Rechtsmittel (Anträge oder Klage) gegen eine Stadtkasse einzusetzen, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu können.

§ 81 Abs.1 VwGO:
Zitat
Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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