Danke für den Hinweis @Kurt.
Sofern einer der Leser hier noch Tipps hat zur Abwehr bitte per PM oder im Thema
Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23111 melden.
Obwohl dies hier schon fast OT ist gehört die folgende Frage dennoch hier rein denke ich. Wenn man sich mich mal einfach darauf einlasse, dass diese Annahme so stimmt, dass ein Widerspruchsverfahren gegen den hier noch nicht vorliegenden Verwaltungsakt nicht möglich sei - so stellt doch folgende Frage.
Person A hat wie oben Erwähnt insbesondere Widerspruch gegen eine (vermeintlich rechtswidrige) Anwendung der Abgabenordnung gegen eine nicht-steuer Forderung eingelegt. Wenn die Stadtkasse nunmehr argumentiert hier sei kein Widerspruch möglich, somit wäre der Widerspruch erst mit Vorliegen eines Verwaltungsakt möglich. Ein solcher Verwaltungsakt wäre demnach die Durchführung eines Konten-Abrufverfahrens - korrekt?
Doch wenn das Konten-Abrufverfahren bereits rechtswidrig statt gefunden hat wie soll Person A diesem dann rechtzeitig vor dessen Anwendung widersprechen?Insbesondere sei hier erwähnt, dass der vorliegende Einwand kein konkreter Einwand gegen die Vollstreckung an sich darstellt, sondern vielmehr einen Einwand gegen die Anwendung eines Bundesgesetz (Abgabenordnung) die offenbar ohne Rechtsgrundlage als Zwangsmittel herangezogen/angedroht wird. Selbst wenn das NVwVG mit Verweis auf die Abgabenordnung (im Landesrecht) verweisen sollte, so dürfte dies dennoch keine Legitimation darstellen gegen Bundesrecht (hier Abgabenordnung §1 - Anwendungsbereich gilt für Steuerforderungen) zu brechen.
Dies nur als Exkurs - Antworten zum Thema Abgabenordnung/Abwehr in NDS gehören wohl eher in dieses Thema:
Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23111