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Autor Thema: Gemeinde HW- Durchführung der Amtshilfe nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz  (Gelesen 16526 mal)

Lev

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Zitat
--> abhängig vom Bundesland, denn es gibt Bundesländer, welche nur ein optionales Widerspruchsverfahren haben, ist das der Fall kann statt Widerspruch gleich eine Klagemöglichkeit bestehen

Lesen ..... Da steht nix von anderen Bundesländer. Da steht was von (Nur in NRW)!

Wir sind auch im NRW Forum .... Oder ?


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n
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Und immer schön bei jedem hoheitlichen Akt (Bescheid, Widerspruchsbescheid, Zwangsvollstreckung, Gerichtsurteil ... )
eine Verfassungsbeschwerde einlegen (weil der Rechtsweg ja erschöpft ist):

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140




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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Lev

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Zitat
-> Fristen richten sich immer nach den Rechtsbelehrungen,
diese sind meist an einer Stelle fehlerhaft, weil Sie nicht die jeweiligen Zustimmungsgesetze angeben, sondern die Staatsverträge, zudem wird meist auf einen Artikel 4 abgestellt, welcher inhaltlich leer ist, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben wurde, also keinen Inhalt mehr hat, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag somit ein neuer Artikel z.B. Artikel 9,10,11 oder 12 im "Staatsvertrag über den RUNDFUNK im vereinten Deutschland" sein müsste, die Artikelnummer ist abhängig davon, wie viele Artikel zuvor durch Änderungen bereits angefügt wurden.

OMG ... Jetzt habe ich Augenkrebs!   

Ich gebe auf!!!  Es hat keinen Sinn.  Ich bin ja so verstrahlt. Ich dachte immer, dass sich "Fristen an Gesetzliche Vorlage orientieren. Aber wo hab ich das wohl her...
Keine Ahnung


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Lev

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Zitat
@LEV
Die Grafik ist fehlerhaft.
Es gibt keine Rechnung oder Ähnliches. Es gibt nur eine Forderung der "Schickschuld" in einem Staatsvertrag Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher durch Zustimmungsgesetz oder ähnliches zu Landesrecht gemacht wurde.

Ich merke schon, ich habe es hier mit experten zu tun.
Ich halte mir gerade vor Augen, wie Person X vor dem Richter steht und sagt: "Ich habe kein Rechnung bekommen! Ich habe eine Forderung der Schickschuld bekommen."
Und der Richter dann mit einer kleinen Pause zum durchatmen zurück fragt: "Was ist den Ihrer Meinung nach eine Forderung der Schickschuld?"

Das Verfahren haste schon so gut wie gewonnen. Sind genau die richtigen Tips die die Leute brauchen.  :)



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b
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Lev
Im RBStV wird Festsetzungsbescheid erwähnt. Wie sieht der eigentlich aus? Und bzw. wie soll er nach RBStV aussehen? Toilettenpapier mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid" reicht? Kann Person P eine so simple Frage stellen und Antwort bekommen?

Situation in NRW:
19.09.2016 Urteil Verwaltungsgericht Aachen
Aktenzeichen: 8 K 1897/14

Rz. 57
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunk [...] -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Das heißt für den Bürger, dass Widerspruchsvorgang nach VwVfG NRW nicht gibt. Man könnte zwar so tun, als ob den gibt. Aber WDR hat keine Pflichten nach VwVfG NRW und Bürger demzufolge auch keine Rechte nach VwVfG NRW.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 22:28 von boykott2015«

c
  • Beiträge: 1.025
Lev,

du müsstest nur begreifen, dass das, was hier diskutiert wird, mögliche Argumente sind, die in Rechtsbehelfsverfahren von seiten des Schuldners evtl. angebracht werden könnten. Niemand muss das verwenden...

und da du nun hier anscheinend doch weiter mit redest... und um in deinem Kommunikationsstil zu bleiben:

3. Dadurch das Z nicht reagiert hat, verfristet zuerst mal die Möglichkeit in einem Widerspruchsverfahren sich gehör zu verschaffen. (Also, Z nahm die Rechtsmittel für das Widerspruchsverfahren nicht wahr.)
4. Das Widerspruchsverfahren ist jetzt, auch weil, der erste Schritt vorbei ist, unanfechtbar geworden.
5. Es folgt die Vollstreckung! Und damit noch mal die Wahrnehmung von Rechtsmittel. Z.B. wenn nie ein Bescheid zugestellt wurde. Für diesen Fall wäre die Untätigkeitsklage der richtige Ansatz. 

6.                   Dann folgt...
"der erste Termin des GV vor Ort."
                     Danach ...

Meine Augen!! Aua! --- im einzelnen:

ad 4) ein nie begonnenes W.-verfahren kann nicht unanfechtbar werden

ad 5) "Untätigkeitsklage" ist hier wohl verkehrt. Bei einem nicht innerhalb einer bestimmten Frist bearbeiteten, aber eingelegten Widerspruch (haben wir aber nicht!) kann man mit "Untätigkeitsklage" einen W.-Bescheid einfordern.
 
ad 6)    ich dachte wir wären uns einig, dass es ein*e "Vollstreckungsbeamt*in" war, die kam. Dann nämlich ganz klar Verwaltungsvollstreckung und Verwaltungsrecht. Aber du selbst lockst die Leute mit deinem Hinweise auf "GV" (=Gerichtsvollzieher) auf die Fährte, sie könnten am Amtsgericht sinnvoll Rechtsbehelf einlegen.  (Ich empfehle jedem, sich im Forum erstmal einzulesen, das Thema wurde lang und breit behandelt).

Und: Ja, dein Schaubild hat Macken:

1) "Antrag auf Rechtsmittel" klingt komisch  (->Rechtsmittel mit Antrag?)
2) "Beschluss: Klage wurde verloren" klingt komisch (->Urteil?)
3) "Verpflichtungsklage in NRW" klingt auch nicht ganz richtig (->Anfechtungsklage?)

4) Ganz außen vor bleibt bei dir:

Im laufenden W.-Verfahren, welches wir hier aber nicht haben, kann leider auch vollstreckt werden.

Für jemanden, der sich über Beiträge anderer kritisisch äußert, verbreitest du selbst ganz schön viele 'Halbwahrheiten'... Nicht, dass Fehler nicht erlaubt sind. Aber, wer im Glashaus sitzt,... 
Ob deine Ausführungen allein für unerfahrene Personen N, Z oder P so hilfreich sind, bezweifele ich, wie schon mal angedeutet, auch wenn ich es grundsätzlich richtig finde, auf die Basics einzugehen.

@all
Das, was hier in diesem Thread abläuft, ist zum Glück nicht der normale Umgangsstil im Forum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 23:39 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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jetzt müßten im Verfahren Juristen für den Rundfunk beweisen, daß der EuGH nicht der Argumentation der Vorlage folgen darf.
Das könnte dann sicherlich als unzulässige Einflussnahme gewertet werden?

Noch einmal: der EuGH bemisst seine Entscheidungen alleine am EU-Recht, denn daran hat sich das nationale Recht zu orientieren.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

  • Beiträge: 331
Zur Frage von boykott:
Zitat
Antwort #34 am: Gestern um 22:09 »
Zitat
Lev
Im RBStV wird Festsetzungsbescheid erwähnt. Wie sieht der eigentlich aus? Und bzw. wie soll er nach RBStV aussehen? Toilettenpapier mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid" reicht? Kann Person P eine so simple Frage stellen und Antwort bekommen?
Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.
Dennoch ist die Frage ob und warum ein Festsetzungsbescheid, ein Bescheid im Sinne des Verwaltungsrechts ist, eine wichtige und gute Frage. Ich werde Sie gerne in einem passenderen Thread aufgreifen.
Bitte nicht falsch verstehen. Ich scheue das Thema nicht, ich möchte nur nicht das es hier ausartet.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 01:18 von Lev«

P
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ja hier NRW, aber wenn PersonX etwas zum Widerspruch und dem Verfahren schreibt, dann nicht bezogen auf das Bundesland.


Zudem war der Post nicht dazu gedacht, eine Person anzugreifen. Das ist weder mein Ziel noch meine Absicht. Das Ziel war grundsätzlich nur auf zu zeigen, dass in der Grafik ein Fehler in der Reihenfolge ist.


Das "Gesetz" bzw. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert die Geldschuld als Schickschuld. Damit liegt jedoch keine Anforderung von öffentlichen Kosten vor.
Die Grafik spricht von einer Rechnung, so eine Rechnung gibt es in Wirklichkeit jedoch nicht. Es gibt nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und eine Person A müsste um zu zahlen die Höhe und Fälligkeit selbst ausrechnen.


Macht eine Person A das aber nicht oder ist Sie schlicht noch unbekannt so sendet eine Stelle "Beitragsservice" Post ohne seine Zuständigkeit anzuzeigen. Diese Post meist mehrere Schreiben
sieht aus wie Werbung und enthält verschiedene Sachen, wie aufgelistet, jedoch keine Rechtsbelehrung. Auch stellt diese Post keine Rechnung da.
Reagiert Person A nicht folgt zeitlich nach diesen Schreiben erst der VA und die Mahnung erst auf den VA. Diese Reihenfolge ist in der Grafik falsch.


Ja Fristen richten sich nach gesetzlichen Vorgaben, die gesetzliche Vorgabe sei, dass der Bürger in der Rechtsbelehrung über die Frist informiert wird. Deswegen kann sich der Bürger nach der Rechtsbelehrung richten. Das Gesetz regelt auch die Rechtsfolge für den Fall, falls die Rechtsbelehrung falsch ist.


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  • Beiträge: 4.011

Zitat
Ich halte mir gerade vor Augen, wie Person X vor dem Richter steht und sagt: "Ich habe kein Rechnung bekommen! Ich habe eine Forderung der Schickschuld bekommen."
Das ist natürlich Quatsch, bitte nicht falsch verstehen. Die Forderung ist kein Brief oder ähnliches sondern die Formulierung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, die kann man nicht bekommen, sondern man kann nur eine Kopie des Staatsvertrages erhalten. Die Forderung ist als Schickschuld definiert. Deshalb ja die Behauptung dass es keines Bescheids bedarf. Nicht zu verwechseln mit dem Festsetzungsbescheid, denn dieser wird erst erlassen, wenn ein "Rückstand" eingetreten ist. Ein Rückstand kann aber erst eintreten, wenn es eine Anforderung gibt. Eine Schickschuld zum selber ausrechnen ist jedoch keine solche Anforderung.


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c
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Lev,

erklär doch bitte mal, wie diese beiden deinen Äußerungen zusammenpassen:

Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit. ...
...
Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.

So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, ...

Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@cecil
Ein Verwaltungsgericht (VG, OVG ...) ist ein Fachgericht für Verwaltungsrecht. Dort kann alles andere ausgeblendet werden.

Ein Zivilgericht (AG, LG ...) ist wohl für Zivilrecht zuständig. Dort kann darauf verwiesen werden, daß für Verwaltungsrecht jemand anders zuständig ist.

Wenn man bei der jeweiligen Gerichtsbarkeit also nur das Falsche vorträgt, kann das alles unwirksam bleiben. Schlimmer noch: durch die Unterschrift eines Richters wird aus einem "vollstreckbaren Titel" ein "rechtskräftiger Titel", oder eine Vollstreckungsmaßnahme wird durch Beschluß unangreifbar.

Das andere: das VwVfG NRW gilt aufgrund §2 (1) nicht für den WDR. Hilft also bestenfalls für Maßnahmen, die originär von anderen Behörden in NRW ausgehen.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Lev

  • Beiträge: 331
@ maikl_nait
Punktlandung! So viel zur Gerichtsbarkeit.

@cecil
In der Theorie, könntest du das Recht auf deiner Seite haben.
Doch in der Praxis wäre es dann umgekehrt, du würdest kein Recht bekommen.
Denn das Gesetz besteht eben nicht nur aus Paragraphen, die du unter Umständen sogar alle kennst. Das Gesetz hält sich vor allem an Regeln.

Ich hoffe deinen Augen geht es jetzt wieder besser.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 10:12 von Lev«

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Bitte nicht verwechseln: Du bist der/die hier mit dem Augenkrebs. Ich hab dich "zitiert".

Ich bin echt von den Socken, wenn ich das hier Lese. Da krich ich Augenkrebs   :o

OMG ... Jetzt habe ich Augenkrebs!


@maikl_nait
Bitte auch an dich wie alle: Nicht nur @cecil oder ähnliches verwenden, sondern direkt die Zitierfunktion, sonst ist nicht erkennbar, auf welchen meiner Beiträge du dich beziehst.


Nochmal:

Lev,

erklär doch bitte mal, wie diese beiden deinen Äußerungen zusammenpassen:

a) Wenn das so ist was du da oben geäußert hast, dann trag mal dein Anliegen vor das Zivilgericht. Viel Erfolg damit. ...
...
Aber das zahlreiche Personen, die es nicht besser wissen, ihnen dann noch erklären wollen, dass sie mit ihrem ö.r. Anliegen ans Amtsgericht gehen sollen, halte ich für verwerflich.

So,,, dann Wirbel mal weiter mit der ZPO denn Laden hier schön durcheinander, ...

b) Von meiner Person wurde nicht dass VwVfG eingebracht. Weder zu diesem Thema und auch nicht zu diesem Beitrag. Ich bin auch nicht der Meinung, das dass VwVfG der fiktiven Person oder dem Umständen des Beitrags dienlich ist. Mit anderen Worten, es hilft der Sache nicht.


Was Lev hier betreibt, nennt man "paradoxe Kommunikation", indem er (sie?) nicht a) und nicht b) für einen gangbaren Weg hält, und sich über beides und jeden mokiert.

Entweder ist er, ich zitiere ihn "verstrahlt" und hat "keine Ahnung" ...

Ich bin ja so verstrahlt. ... Keine Ahnung


... oder aber es ist Absicht und eine Verwirrstrategie ... Ohne jemandem zunahe treten zu wollen: Man weiß nie, wer hinter den user_namen steckt und ob die Absichten immer die besten sind.   

Deshalb bitte seine und andere Beiträge im Forum stets kritisch lesen.

Zur weiteren Diskussion um Verwaltungsrecht vs. Zivilrecht verweise ich erneut auf die bisherigen Diskussionen im Forum. Bitte zunächst im Forum einlesen, das gilt für alle und für alle neuen user, und besonders vor der Erstellung von neuen Beiträgen. Die ganze Diskussion hier lenkt nur von dem Problem des TE ab und bringt keine Lösungen.

Für euch in NRW schlage ich vor, dass ihr euch intensiv mit den allen verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrechtlichen Gesetzestexten NRW und selbstverständlich auch mit der ZPO auseinander setzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 14:02 von cecil«
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Lev

  • Beiträge: 331
Danke cecil!

Lev



Edit "DumbTV":
Der Thread muss moderiert werden und bleibt daher zumindest vorläufig geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 15:01 von DumbTV«

 
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