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Autor Thema: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften  (Gelesen 32691 mal)

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Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) Inkrafttreten:   25.05.2018

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.116884.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d


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  • Beiträge: 691
Elektronische Amtsblätter der Freien Hansestadt Bremen
https://www.amtsblatt.bremen.de/


Elektronische Gesetzblätter der Freien Hansestadt Bremen
https://www.gesetzblatt.bremen.de/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2019, 16:32 von Bürger«

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Da habe ich doch tatsächlich noch etwas Interessantes gefunden:

Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Außer Kraft)
Veröffentlichungsdatum:19.05.1993 Inkrafttreten01.07.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2002 bis 31.03.2005
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74993.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkGebBefrVBR1993rahmen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2019, 11:14 von Mork vom Ork«

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Hier noch ein weiterer Staatsvertrag über eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts:

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Veröffentlichungsdatum:21.12.2016 Inkrafttreten01.01.2017 FundstelleBrem.GBl. 2016, 896

https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.91674.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-LbkBRKreAOldStVtrBR2017pP3

Unter anderem führt die Anstalt ein Siegel und "Die Rechtsaufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium ausgeübt."
"Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger."
"Für die Bank finden das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen Anwendung."


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  • Beiträge: 691
Das gesamte Verfahren zur Implementierung des Bremer "E-Government-Gesetzes" kann als Vorgang direkt bei der Bremer Bürgerschaft nachgelesen werden.
Es beginnt mit der ersten Drucksache Drs. 19/1413, die den Gesetzentwurf darstellt und endet mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 21/2018 S. 44-52

Vorgang zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen
https://paris.bremische-buergerschaft.de/starweb/paris/servlet.starweb?path=paris/LISSHFL.web&id=PARISFASTLINK&search=ID%3DD-71135&format=LISSH_MoreDokument_Report

Schlagworte: Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen, E-Government, Öffentliche Verwaltung, Verwaltungsmodernisierung, Verwaltungsorganisation
    Gesetz zur flächendeckenden Einführung von E-Government in Bremen
    Systematik: 1200 -- Öffentliche Verwaltung
7740 -- Informations- und Kommunikationstechnologie
    
Drs 19/1413 Mitteilung des Senats (Gesetzentwurf) vom 28.11.2017, Urheber: Senat
PlPr 19/55 vom 24.01.2018 (Seite 4393-4393) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 1. Lesung beschlossen und an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreheit überwiesen. B 19/874/1

PlPr 19/59 vom 14.03.2018 (Seite 4783-4783) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- 2. Lesung in geänderter Fassung beschlossen. B 19/939/5

Konsensliste vom 22.01.2018
Präsident der Bremischen Bürgerschaft
PlPr 19/55 vom 24.01.2018 (Seite 4327-4327) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/874

Drs 19/1559 Bericht und Änderungsantrag vom 28.02.2018, Urheber: Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit
PlPr 19/59 vom 14.03.2018 (Seite 4783-4783) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- zugestimmt und Kenntnis genommen. B 19/939/6

Konsensliste vom 13.03.2018
Präsident der Bremischen Bürgerschaft
PlPr 19/59 vom 14.03.2018 (Seite 4717-4717) PDF öffnen Beschlussprotokoll
- beschlossen. B 19/939

Gesetz- und Verordnungsblatt Nr 21/2018 S. 44-52


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Und wieder eine neue Vorschrift ausgebuddelt:

Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde -(VV Antikorruption) VV Antikorruption
Vom 26. Februar 2013

https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.64480.de

Zitat
Präambel

Unter Korruption werden hier Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Vertrauensstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten Vorteile unter Missachtung geltender Normen zu verschaffen.

Korruption führt zu einem Verlust des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen. Zugleich bewirkt sie materielle Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit.

Korruption muss daher entschieden und kompromisslos begegnet werden. Die Verwaltungsvorschrift verfolgt demzufolge die Ziele, im Rahmen einer wirkungsvollen Prävention, Korruption nicht entstehen zu lassen und korruptive Handlungen ausnahmslos aufzudecken und zu ahnden.

1. Geltungsbereich

Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung aller Dienststellen, Betriebe gemäß § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) und sonstiger unselbständiger Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt sie nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben erledigen.

1.1 Bedienstete


Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Sinne der nachfolgenden Reglungen sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie Personen, die zur Freien Hansestadt Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und frühere Angehörige dieser Personenkreise.

1.2 Verpflichtung

Werden Dritte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, ist die beauftragte Person oder die von dem Dritten mit der Wahrnehmung beauftragte Person gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz – vom 2. März 1974 (BGBl. I 469) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verpflichten.

2.6 Dienst- und Fachaufsicht

Zur effektiven Begegnung der Korruption sind Aufsicht und Kontrolle von großer Bedeutung. Die Vorgesetzten haben ihre Dienst- und Fachaufsicht konsequent auszuüben und dabei auf Korruptionssignale zu achten (siehe Empfehlungen für Vorgesetzte und Behördenleiter zur Korruptionsprävention). Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion. Sie haben ihre Mitarbeiter für Korruptionsgefahren regelmäßig zu sensibilisieren und zu verhindern, dass Bedienstete, die einen Verdacht auf Korruption anzeigen, in eine Abseitsposition gedrängt werden. Lässt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter wissentlich die Korruptionsstraftat von Mitarbeitern geschehen, so kann auch sie/er einen Straftatbestand verwirklichen.

[...]

4. Rechtsgrundlagen

4.1. Gesetzliche Regelung

Das geltende Strafrecht kennt keinen eigenständigen Straftatbestand der Korruption, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind nach dem Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere:

§ 331 StGB Vorteilsannahme
§ 332 StGB Bestechlichkeit
§ 333 StGB Vorteilsgewährung
§ 334 StGB Bestechung
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung
§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Diese Delikte werden oft von weiteren Straftaten begleitet, von denen vor allem folgende Tatbestände relevant sind:

§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
§ 246 StGB Unterschlagung
§ 258 a StGB Strafvereitelung im Amt
§ 263 StGB Betrug
§ 264 StGB Subventionsbetrug
§ 266 StGB Untreue
§ 267 StGB Urkundenfälschung
§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 339 StGB Rechtsbeugung
§ 348 StGB Falschbeurkundung im Amt
§ 353 b StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 108 e StGB Abgeordnetenbestechung
§ 261 StGB Geldwäsche
§ 265 b StGB Kreditbetrug
§ 266 a StGB Vorenthalten von Arbeitsentgelt
§ 370 AO Steuerhinterziehung
§§ 19, 20, 20a, 22 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 34 Außenwirtschaftsgesetz
§ 404 SGB III Ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern
§§ 15, 15a, 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§§ 5, 6 Arbeitnehmerentsendegesetz
§§ 8 bis 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
§ 81 GWB insbesondere nach § 14 GWB (Preisabsprachen)

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, insbesondere der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 358 StGB) und der Verfall des aus der rechtswidrigen Tat Erlangten zugunsten des Staates (§§ 73 ff. StGB).

4.2 Arbeits- und Dienstrecht

Die Begehung der unter 4.1 genannten Straftaten stellt zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar (§ 47 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -). Darüber hinaus müssen aber auch die durch das Strafrecht nicht erfassten Verhaltensweisen, welche sich als eine pflichtwidrige Fehlsteuerung des Verwaltungshandelns aus Eigennutz darstellen, als Dienstpflichtverletzungen gewertet werden. Dienstpflichtverletzungen führen bei Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens; bei Beschäftigten können arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen werden. Soweit materieller Schaden entstanden ist, können zudem Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten geltend gemacht werden.

[...]

10. Anwendungsverpflichtung

Die obersten Landesbehörden haben für ihren Geschäftsbereich darauf hinzuwirken, dass diese Verwaltungsvorschrift in den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend angewendet wird.


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Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen
Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG


https://www.transparenz.bremen.de/vorschrift_detail/bremen2014_tp.c.127977.de
Zitat
§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(1a) Für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes .
§ 1
Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes. Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(1a) Für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes .

(2) Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente .

(2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor.


(2) Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente .

(2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen.

(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor.


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