Hier noch ein Zitat aus dem Straßenbaubeitragsortsgesetz Bremerhaven:
Straßenbaubeitragsortsgesetz
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Bremerhaven erhebt nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes - sofern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können - zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung ihrer Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile bietet.
Hier werden korrekterweise nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen, die wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Nutzungsmöglichkeit der angrenzenden Straßenanlagen haben. Das
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
Die Stadt trägt den Teil des Aufwands, der
a)
nach Maßgabe des § 5 von ihr zu tragen ist (sog. Mehrbreitenaufwand und Gemeindeanteil),
b)
bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nach § 6 auf ihre Grundstücke und Erbbaurechte entfällt.
Hieraus wird klar, dass niemals die vollen Kosten als Beiträge umlegbar sind. Der Gemeindeanteil ist von der Stadt selbst zu tragen.
Auf den Rundfunkbeitrag bezogen, würde der anteilige Nutzen des Rundfunks für die Allgemeinheit auch von der Allgemeinheit finanziert werden müssen und von den Nutzern dann ein entsprechend des Nutzungsvorteils bemessener Beitrag erhoben werden.