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Autor Thema: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16  (Gelesen 12976 mal)

P
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Das ist schlicht schriftliche Rechtsbeugung und mehr nicht.


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Einmal mehr wurde europäisches Recht nicht zur Geltung gebracht; warum?

Einmal mehr wird auch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht Folge geleistet, das nicht nur im Juni '16 zur EZB-Klage entschied, daß im konkreten Fall auch in Verfassungsfragen europäisches Recht vorrangig anzuwenden ist, wenn sich nationales und europäisches Recht entgegenstehen, sondern bereits im November '15 auf diesen Sachverhalt hinwies.

Und in Punkto "Gegenleistung" werden sowohl BVerfG als auch EuGH ignoriert, haben sie doch beide schon festgestellt, daß es keine "Gegenleistung" hat.

Wie lange will das Bundesverfassungsgericht dem Treiben der niederen Gerichte noch zusehen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Zitat
(3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29).

Wenn ich morgens mit dem Auto zur Arbeit fahre – welcher Teil meiner Lohnsteuer ist denn als Wegenutzungsbeitrag zu betrachten? Denn der Nutzungsvorteil, den ich durch das Befahren öffentlicher Straßen und Wege habe, kann mir unter Zugrundelegung dieser Argumentation ja schließlich auch individuell zugerechnet werden.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Urteil wird wohl auch als "kopieren-und-einfügen" Urteil in die Rechtsgeschichte eingehen. Liest man Absatz 58, kennt man schon das gesamte Urteil. Warum sich die Mühe machen, wenn es die höchste Instanz schon vorgemacht hat. So bleibt alles beim Alten, was zu erwarten war.
58  Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
61 Der Beschluss ist unanfechtbar.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Im Übrigen
Zitat
[...] abzugeltenden Nutzungsvorteil [...]
Nutzungsvorteil setzt Nutzung voraus. Aus der Nichtnutzung erwächst keine Nutzung und damit auch kein Nutzungsvorteil; rein sprachlich heißt "Nutzungsvorteil" auch "Vorteil der Nutzung", genau so wie bspw. "Schafwolle" auch "Wolle des Schafs" oder "Autofahrer" auch "Fahrer des Autos" heißen kann. Das eine ist jeweils mit dem anderen inhaltlich identisch, wohingegen die "Nutzung" mit der "Nichtnutzung" inhaltlich nicht identisch ist.

Damit wäre dann auch klar, daß die Nichtnutzung, da aus dieser gar kein Nutzungsvorteil erwachsen kann, auch nicht abzugelten ist. Wer nicht nutzt, ist mangels Nutzungsvorteil, auch nicht zahlungspflichtig, da, siehe oben, ohne Nutzung kein abzugeltender Nutzungsvorteil.


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K
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Zitat
...nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris)...

Neu: Bundesverfassungsgericht überflüssig! Bundesverwaltungsgericht jetzt auch in Verfassungsfragen zuständig!

[Ironie-Modus an]
Mir war die Existenz von Verfassungsgerichten schon immer suspekt! Die braucht ja eigentlich niemand.
[Ironie-Modus aus]


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M
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Wieder zu diesem Zitat:

Zitat
(3.) das Innehaben einer Wohnung bei der zugrunde gelegten typisierten Betrachtungsweise daher ein sachgerechtes Kriterium ist, um den mit der Beitragspflicht abzugeltenden Nutzungsvorteil individuell zuzurechnen (so auch BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rdnr. 25ff, insb. Rdnr. 29).

Nutzungsvorteil? Vorteil gegenüber wen?

Wenn es kein Gegenüber gibt, ist nichts auszugleichen, man kann über Vorzugsausgleich und Vorzugslast reden.

Das versuchte ich auch dem VG Berlin zu erläutern, selbstverständlich vergeblich, weil sie nicht verstehen wollen.

Es ist wirklich eine Schandjustiz!


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  • This is the way!
Fiktiv natürlich!

Ahhhh! Der SWR als "Teil-Behörde". Aha!

Verfassung des Landes Baden-Württemberg

vom 11. November 1953 (GBl. S. 173)

Zitat
Artikel 70

(1) Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.

(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Regierung, auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den Ministern.

Soso, der Intendant des SWR als Minister, der die "beliehene" "Bundes-Inkasso-behörde" BeitraXservus errichtet.

Aha!

Zitat
Artikel 77

(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Treueverhältnis stehen.

(2) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Sachwalter und Diener des ganzen Volkes.

Ahhhh! In der Regel ....

Der Intendant des SWR als "Behördenleiter", hmmm, welche Besoldungsgruppe?

Yoo, zum "Besoldungsrechner" geht es hier lang:

http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bw/

Na und für Berlin:

Verfassung von Berlin
vom 23. November 1995

Zitat
Artikel 77
(1)  Alle  Einstellungen,  Versetzungen  und  Entlassungen  im  öffentlichen
Dienst  erfolgen  durch  den  Senat.  Für  die  Bezirke  wird  dieses  Recht  den
Bezirksämtern übertragen.
(2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in einen anderen, aus der Hauptver-
waltung in einen Bezirk oder umgekehrt entscheidet, wenn die Beteiligten sich
nicht einigen können, der Senat nach Anhörung der Beteiligten. Zum allgemei-
nen Personalausgleich in der Berliner Verwaltung kann der Senat auch entge-
gen einer Einigung der Beteiligten nach deren Anhörung entscheiden


"RBB Rundfunkzwangsbeitragsbehörde"

Ernennungsurkunden? Einstellungen durch den Senat? Ähh? Öhhh? Nöö!

Bupp!

RBB Intendantin als "Behördenleitung", hasta la vista! Reinjehaun! Du bist raus!

Lupus! Hasta la vista! Reinjehaun! Du bist raus.

RBB Jus­ti­zi­a­ri­at! Hasta la vista! Reinjehaun! Ihr seid raus!

 ;D ;D ;D ;D

Ich hab da mal ne Frage:

Wenn der SWR im Rahmen der "Rundfunkbeitragserhebung" "Behörde" ist, wieso wird der Teil der "Behörde" nicht durch Steuern finanziert und unterliegt dem Landeshaushalt Baden-Württemberg?

Bupp!

Sagen Sie mal, woraus leiten Sie ihre verfassungsrechtliche Befugnis ab Ihren "Behördenteil",

Ihr "Ministerium",

SWR-Rundfunkbeitragszwangserhebungs"behörde" und das "beliehene" "Organ" BeitraXservus mit Finanzmitteln

die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gedacht sind

zu finanzieren?

Ähhh? Öhhhh? Fragen Sie die EU-Kommission? Den VGH Baden-Württemberg?

Oder das BVerfG?

Unanfechtbar!

Very Guuuut!

Na Mensch! Da hat der VGH Baden-Württemberg dem SWR einen "echten Behörden-Dienst" erwiesen!!!

 :laugh: :laugh: :laugh:



SWR =

Ministerium für Staatsfernsehbeiträge

MfS


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Aja jetzt ja ……

Auch hier ein Hinweis, dass eine LRA keine Zurechenbarkeit zur staatlichen Ebene hat:

Guggst du hier:

Verfassung des Saarlandes Kommentar 
Herausgegeben von den Mitgliedern des  Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
© Verlag Alma Mater, Saarbrücken. 2009 www.verlag-alma-mater.de
 Druck: PRISMA Druck GmbH, Saarbrücken ISBN 978-3-935009-37-9

https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

Zitat von Seite 251 unter V. Garantie des Selbstverwaltungsrechts in Abschnitt 2 (18):

>>> Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.)
stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar. <<<
+++
 8) ::)

Nachtrag für Leseratten:  >:D

Verfassungsrechtliche Aspekte eines Werbeverbots für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Weiterlesen:

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13618/werbeverbot.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2016, 18:46 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
  • Beiträge: 403
Im Übrigen
Zitat
[...] abzugeltenden Nutzungsvorteil [...]
Nutzungsvorteil setzt Nutzung voraus. Aus der Nichtnutzung erwächst keine Nutzung und damit auch kein Nutzungsvorteil; rein sprachlich heißt "Nutzungsvorteil" auch "Vorteil der Nutzung", genau so wie bspw. "Schafwolle" auch "Wolle des Schafs" oder "Autofahrer" auch "Fahrer des Autos" heißen kann. Das eine ist jeweils mit dem anderen inhaltlich identisch, wohingegen die "Nutzung" mit der "Nichtnutzung" inhaltlich nicht identisch ist.

Damit wäre dann auch klar, daß die Nichtnutzung, da aus dieser gar kein Nutzungsvorteil erwachsen kann, auch nicht abzugelten ist. Wer nicht nutzt, ist mangels Nutzungsvorteil, auch nicht zahlungspflichtig, da, siehe oben, ohne Nutzung kein abzugeltender Nutzungsvorteil.

Genau so sieht es aus.

Interessanterweise weicht hier offenbar die Ansicht des VGH Baden-Würtemberg von der bisher gängigen Rechtsauffassung ab, bzw. widerspricht dieser.

Z.B. BVerwG 6 C 6.15

Zitat
Leitsätze:
[...]
3. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.
[...]

Bisher haben sich die Gerichte mit haarsträubenden Pauschalierungen und fehlerhaften Typisierungen alle Mühe gegeben den nicht vorhandenen individuellen Vorteil mittels der bloßen Möglichkeit des Rundfunkempfangs zu konstruieren.

Zitat
47
Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden.
[...]

Sowie aufgrund der Unmöglichkeit einen individuellen Vorteil zu quantifizieren die Differenzierung zwischen Nutzern und Nichtnutzern in Luft aufzulösen.

Das VGH Baden-Würtemberg ist jedoch offenbar in der Lage einen (konkreten) abzugeltenden Nutzungsvorteil zu erkennen.

Wie ist das möglich und wie passt das zur bisherigen Rechtsprechung?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2016, 21:05 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

K
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Es ist aus mehreren Gründen vollkommen bekloppt, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten.

1. Es ist richtig, dass damit ein Nutzungsvorteil nicht abgegolten wird. Zum einen setzt -wie schon gesagt wurde- ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Infrastruktur ist, hat die Allgemeinheit als solche einen Vorteil aus der Existenz dieser Infrastruktur. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen.

2. Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. Finanziert wird die Infrastruktur als Ganzes, d.h. die Sendeanstalten, die Medienaufsichtsbehörden, die Aufkommensverwaltung. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, d.h. der Finanzierung der Infrastruktur. Es ist mir vollkommen klar, warum die Gerichte gebetsmühlenartig über diesen Aspekt hinweg gehen und ständig von "Gegenleistung für das Programmangebot" sprechen. Nämlich deshalb, weil sie ihn gar nicht erst ansprechen wollen. Würden sie ihn ansprechen, würde das gesamte Kartenhaus ihrer Argumentation in sich zusammenfallen.


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  • This is the way!
Rein fiktiv:

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 04.11.2016, 2 S 548/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Zitat
53

Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit. Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber allerdings einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, der sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Abgabepflicht erstrecken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448).

54

Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Er dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit. Daraus ergibt sich, dass eine Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann. Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010 - 6 B 22.10 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Nunmehr knüpft die Beitragspflicht nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 RBStV generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens an. Daher ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, 3215; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.03.2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705; NdsOVG, Beschluss vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 - juris Rn. 7).


Hmmm, .... sehr historisch ....

Sowie
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 07.10.1994, 10 S 489/94 (10. Senat)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE115729400&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zitat
16

Für die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV ist weiter bedeutsam, daß das Auskunftsrecht der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Vorliegen der näher bezeichneten tatsächlichen Anhaltspunkte gerade bei den auskunftsverpflichteten Personen voraussetzt. Das kann bei wörtlicher Auslegung nur so verstanden werden, daß die tatsächlichen Anhaltspunkte einen besonderen Bezug gerade zur Person des jeweiligen Auskunftspflichtigen aufweisen müssen. Aus diesem Grund verbietet sich ein Normverständnis, das bereits rein statistische Sachverhalte als ausreichend für das Auskunftsverlangen ansieht. Die statistisch belegte Aussage, daß nahezu alle Haushalte in der Bundesrepublik über Rundfunkgeräte verfügen (Statistisches Bundesamt, Datenreport 1992, Bonn 1992, S. 159), aber nur rund 90 % das Bereithalten derartiger Geräte auch angezeigt haben und somit Gebühren entrichten (Herb, VBlBW 1994, 344), stellt daher für sich gesehen noch keinen "bei einer Person" vorliegenden Anhaltspunkt dar, der das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt rechtfertigen kann (a.A. wohl Herb, a.a.O., S. 345). Hätte der Normgeber allein die statistische Wahrscheinlichkeit, daß Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, als ausreichend angesehen, um in konkreten Fällen fehlender Anzeige ein Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt zu begründen, so hätte er keinen Anlaß gehabt, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV gebrauchte Formulierung "tatsächliche Anhaltspunkte bei Personen" zu wählen. Diese Fassung löst zudem die Formulierung "begründete Vermutung" in Art. 5 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 5.12.1974 (GBl. 1975, S. 234) ab (hierzu Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 90). Damit sind die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs konkretisiert worden (Begründung zu § 4 RdFunkGebStV, LT-Drucks. 10/5930 S. 111), wozu kein Anlaß bestanden hätte, wenn statistische Wahrscheinlichkeiten als ausreichend angesehen worden wären. Nach alldem müssen auf die jeweiligen Personen bezogene Tatsachen hinzukommen, um die konkrete Wahrscheinlichkeit zu begründen, daß sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten (vgl. Grupp, a.a.O.; LT-Drucks. 8/558).

17

Derartige tatsächliche Anhaltspunkte können etwa Bildsignale oder Tonsignale aus der Wohnung des Betroffenen sein, die von Beauftragten der Rundfunkanstalten oder Dritten wahrgenommen werden. Ebenso sind Antennenanlagen auf oder an Einfamilienhäusern im allgemeinen Anhaltspunkte für ein Teilnehmerverhältnis des Bewohners (Herb, a.a.O., S. 346; Grupp, a.a.O.). Anders als das Verwaltungsgericht und der Kläger hält der Senat aber auch dann eine Auskunftspflicht für gegeben, wenn der Betroffene eine mit derartigen Installationen ausgestattete Wohnung in einem größeren Gebäude bewohnt. Die konkrete Verfügbarkeit einer derartigen Installation (Gemeinschaftsantenne, Antennensteckdosen, Kabelanschluß) ist keine allgemeine, statistische Tatsache, sondern ein mit der Person des Wohnungsinhabers verbundener Sachverhalt. Er begründet bei Personen, die ein Empfangsgerät nicht angemeldet haben, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Teilnehmerverhältnisses. Denn es entspricht der - statistisch abgesicherten - Lebenserfahrung, daß derjenige, der in seinen Wohnräumen über solche technischen Empfangsmöglichkeiten verfügt, in aller Regel auch von ihnen Gebrauch macht. Das trifft auch dann zu, wenn nicht bekannt ist, ob der Betroffene die Entscheidung zum Einbau der Empfangsinstallationen selbst getroffen hat oder lediglich eine entsprechend ausgestattete Wohnung angemietet oder erworben hat. Dem Verwaltungsgericht und dem Kläger ist allerdings einzuräumen, daß die Ausstattung einer Wohnung mit derartigen Empfangsinstallationen durch den Inhaber ein stärkeres Indiz für ein Teilnehmerverhältnis ist als das bloße Bewohnen einer entsprechend ausgestatteten Wohnung. Das rechtfertigt es aber nicht, ausreichende Anhaltspunkte für ein Teilnehmerverhältnis in Fällen wie dem vorliegenden zu verneinen. § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV setzt zwar auf den Einzelnen bezogene Indizien voraus, verbietet aber bei deren Vorliegen nicht den ergänzenden Rückgriff auf statistisch abgesicherte Erfahrungssätze.

Dollet Ding ... hmmm .... auch sehr historisch ....

so wie
VGH Baden-Württemberg vom 07.10.1994, 1 S 310/94 (1. Senat)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE100279500&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat
14

1. Der Übermittlungsanspruch läßt sich nicht auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag stützen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RdFunkGebStV dürfen die Landesrundfunkanstalten über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, daß sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 RdFunkGebStV angezeigt haben, auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Rundfunkgebührenbeauftragte des Klägers begehrt nicht die Übermittlung von Daten derjenigen über 18-jährigen Einwohner, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie ihren Anzeigepflichten aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht nachkommen, sondern will unabhängig hiervon die listenmäßige Übermittlung der Daten (Vor- und Familienname, Anschrift) aller über 18-jährigen Einwohner des Stadtteils ... Die statistisch belegte Aussage, daß nahezu alle Haushalte in der Bundesrepublik über Rundfunkgeräte verfügen (Statistisches Bundesamt, Datenreport 1992, Bonn 1992, Seite 159), aber nur rd. 90 % das Bereithalten derartiger Geräte auch angezeigt haben und somit Gebühren entrichten, stellt für sich gesehen keinen Anhaltspunkt im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RdfunkGebStV dar, der ein Auskunftsverlangen gegenüber der Meldebehörde rechtfertigen könnte (so zu der gleichlautenden Voraussetzung in § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative RdFunkGebStV: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.1994 - 10 S 489/94-).

15

2. Ein Rechtsanspruch auf die vom Kläger begehrte Datenübermittlung ergibt sich auch nicht aus dem Meldegesetz, insbesondere nicht aus besonderen melderechtlichen Regelungen des Landesrechts im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 RdFunkGebStV, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten zulassen. Im Gegensatz zu einigen Bundesländern, die in speziellen Verordnungen Vorschriften über die regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten erlassen haben (vgl. § 18 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden des Landes Hessen i.d.F. v. 24. September 1990 (GVBl. 1990, S. 590) und § 9 a der Verordnung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen i.d.F. v. 28.12.1990 (GVBl. 1991, S. 7), beide abgedruckt in: Werkmann/Moehrle/Herb, Datenschutzrecht, Handkommentar, Band 2, Teil VIII), gibt es im Land Baden-Württemberg diesen Vorschriften entsprechende besondere Regelungen nicht, da das Land von seiner im Meldegesetz enthaltenen Ermächtigung, die regelmäßige Datenübermittlung an Rundfunkanstalten durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorzusehen (vgl. § 29 Abs. 4 u. 5 MeldeG), bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

Versteh ich das richtig? Ihr (SWR) wollte 1994 die Meldedaten von einem ganzen Stadtteil?

Nee waa?

Ministerium für Staatsfernsehbeiträge

MfS

Wird Zeit für ein historisches Bild!!!!!

Rasterfahnder! Nationale Service Agentur! NSA! Ministerium für Staatsfernsehbeiträge! MfS!


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wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig.
Das funktioniert nach Bundesrecht nicht, da Mischformen untersagt sind. ... Was aber Betriebe gewerblicher Art sind, legt hierbei das europäische Recht fest, nicht das nationale, da Rundfunkrecht nun einmal den Binnenmarkt berührt und damit Recht der Union ist. ...

Kannst du dafür bitte Referenzen/Quellen bringen?
Ich wäre dir sehr dankbar!


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Zitat
"Die Revision ist nicht zuzulassen, da nach grundsätzlicher Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris) keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist."

Das letzte Zitat lässt bei mir Folgende zwei Fragen offen - eine Sachfrage und rhetorische Frage -

1. Bedeutet dies jetzt, dass man sich nach einem verlorenen Verfahren gleich mit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden kann?

2. Seit wann gehört die "Feststellung" einer Verfassungsmäßigkeit zu den originären Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes?


Zu 1.: Kommt drauf an, was du unter verlorenem Verfahren verstehst. Im konkreten Fall ist zur Erschöpfung des Rechtswegs gegen die Entscheidung des VGH Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Lässt ein VG die Berufung nicht zu und lehnt ein OVG bzw. VGH den Berufungszulassungsantrag ab, ist der Rechtsweg dagegen bereits auf dieser Ebene erschöpft (soweit keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung durch OVG bzw. VGH vorliegen, ansonsten ist zunächst Anhörungsrüge zu erheben) und es kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

2.: Jedes Gericht hat bei sinen Entscheidungen das Grundgesetz und die jeweilige Landesverfassung zu beachten. Hierbei hat es die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Ansonsten würde etwa Art. 100 Abs. 1 GG keinen Sinn ergeben. Allerdings können nur Bundesverfassungsgericht und Landesverfassungsgerichte Gesetze für verfassungswidrig erklären (sogenannte Verwerfungskompetenz).

Dass der VGH Baden-Württemberg hier zum Schluss kommt, dass die entscheidungserheblichenn Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt sind erscheint mir vertretbar. Damit kann man vertretbar zu dem Schluss kommen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr hat. (Aufgrund der an den Entscheidungen des BVerwG geäußerten Kritik im Schrifttum ist auch eine andere Ansicht vertretbar). Zwar steht die Klärung durch das Bundesverfassungsgericht noch aus (und ich halte die Urteilsbegründungen des BVerwG nicht für überzeugend, teilweise für einen Witz), allerdings würde das Revisionsverfahren aller Voraussicht nach nur zu einer Wiederholung der Auffassung des BVerwG führen. Dass das niemanden weiter bringt leuchtet ein. Nach erfolglosem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der Kläger Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben.


Edit "Bürger:
Zwecks Moderation/ Doppelthema vorübergehend geschlossen.
Siehe u.a. auch unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 12:40 von Bürger«

 
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