Person C habe heute morgen "endlich" den AG Beschluss bzgl. der Erinnerung nach § 882d ZPO in der Zwangsvollstreckungssache bekommen, 8 Monate "Wartezeit".
Und sieh an, da stehe es noch unverständlicher:
Beschluss
in der Zwangsvollstreckungssache
Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio,
vertreten durch d. Vorstand,
- Beitragsservice -,
Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
Gz.: xxx xxx xxx
- Gläubigerin -
gegen
xxxx
dem nach ist nun der BS die Gläubigerin, da mit Anschrift usw. und als Vertreter???
Könne C das weiter verwenden???
dass selbst für Richter es erschwerlich sei, die Wahrheit zu erkennen die Gläubigerin fest zu stellen?Person C sei gewillt die sofortige Beschwerde einzulegen, da müsse sie noch den frischen Beschluss und beigefügte Stellungsnahmen der GV und Gläubigerin zig mal durch den Kopf gehen lassen, zur Ruhe kommen und sich ans Werk setzen
die Notfrist ist nun mal 2 Wochen.
Bei der Erinnerung war der Haupttenor, dass die formalen Vollstreckungsvoraussetungen nicht vorliegen, angelehnt an entsprechende §§ im VwVG BW, mangelhafte Prüfung durch GV,
(ja, das waren schwere Zeiten mit Begrünungen vor 8 Monaten
dass C die Gläubigerin nicht ausmachen kann und Amtsanmaßung
vermutet nicht unterstellen möge und dass die Ladung zur VA zu vorschnell terminlich festgesetzt worden war usw.
Na ja, optimistisch ist sie, die Person C, sagen wir mal. Da die Erinnerung gegen "Art und Weise" der Vollstreckung eingelegt wurde, kann C sich über den Beschluss nun auf formellen/inhaltlichen Ebene beschweren? Also die Beschlussgründe des Richters hinterfragen (inhaltlich) / das Nicht-Beachten mancher Begründungen der Erinnerung (formell). Oder?
Jedenfalls hofft C auf eure Ideen und geht mal lesen