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Autor Thema: Stuttgart Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was kann man jetzt tun?  (Gelesen 8055 mal)

a
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,

Kurz zur Vorgeschichte:
Person A hat alle GEZ Briefe „nicht zugestellt bekommen“.
Im Haus waren die Öffentlich-Rechtliche Verblödung Empfangsgeräte nie vorher angemeldet.
Das Haus ist vor 10 Jahren neu gebaut und seitdem keine GEZ Gebühren bezahlt.
Am 15.05.15 hat Person A einen gelben Brief vom Gerichtsvollzieher im Briefkasten gefunden.
(Siehe bitte Obergerichtsvollzieherin 1 bis 6. jpg)
http://fs2.directupload.net/images/150804/iu9tvplx.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/v9jujw4x.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/ef8uvptq.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/ksxesrhj.jpg
http://fs2.directupload.net/images/150804/pbzjlozu.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/oqng9s39.jpg

Daraufhin hat Person A den folgenden Brief an Vollstreckungsgericht geschrieben
Die Vorlage fürs Schreiben ist hier im Forum
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
(Siehe bitte ErinnerungGem766Zpo 1 und 2 .jpg)
http://fs1.directupload.net/images/150804/7esac5ro.jpg
http://fs2.directupload.net/images/150804/24c2poo6.jpg
Bla … Blaa..  die Post ist nicht nachweislich Angekommen --> deswegen kein Verwaltungsakt --> Vollstreckung nicht rechtens

Das  Vollstreckungsgericht hat drauf mit dem Brief reagiert:
(Siehe bitte VollstreckungsgerichtAktenzeichen.jpg)
http://fs2.directupload.net/images/150804/ipy8wdys.jpg

Vor 3 Tagen hat Person A wieder einen gelben Brief im Briefkasten gefunden,
mit einer Erinnerung Abweisung.
(Siehe bitte AmtsgerichtBeschluss 1 bis 6 .jpg)
http://fs2.directupload.net/images/150804/tzysgu45.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/wn3yjzs5.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/wjbptzby.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/m2e8xo7g.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/memnws3p.jpg
http://fs1.directupload.net/images/150804/wfd9cgpl.jpg

Person A Frage an liebe Verblödungsfernsehen Gegner, was kann A als nächstes tun?
Ca. 1 Woche zeit hat Person A ja noch, um die Beschwerde gegen die Erinnerung Abweisung einzulegen?

Soll A die Beschwerde nach dem Muster erstellen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

Dankeschön und Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2015, 01:21 von Uwe«

n
  • Beiträge: 1.452
Sehr seltsame Auffassung des Gerichtes:

Zitat:  (aus http://fs1.directupload.net/images/150804/m2e8xo7g.jpg)

> Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht wegen Fehlens eines Vertrages oder Ausgangsbescheides
oder der Zustellung der im Vollstreckungsersuchen genannten Beitragsbescheide unzulässig.

das heisst doch übersetzt:
Zwangsvollstreckung ist ohne Zustellung der Beitragsbescheide zulässig.

Völlig konträr zur übliche Rechtspraxis (suche hier mal nach Zustellfiktion.)
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html sagt klar:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

siehe auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12828.msg86284.html#msg86284
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13122.msg97105.html#msg97105

Alles nur meine Meinung, bin eine rechtsunkundige Person ...

/ironie on:
Aber beim Beitragsservice ist alles anders: Keine genaue Bezeichnung notwendig, Kein Dienstsiegel (Tübingen<->BGH)
Und jetzt ist auch der Nachweis der Zustellung ist jetzt auch nicht mehr notwendig....
/ironie off



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  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

D
  • Beiträge: 59
Sehr seltsame Auffassung des Gerichtes:

Zitat:  (aus http://fs1.directupload.net/images/150804/m2e8xo7g.jpg)

> Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht wegen Fehlens eines Vertrages oder Ausgangsbescheides
oder der Zustellung der im Vollstreckungsersuchen genannten Beitragsbescheide unzulässig.

das heisst doch übersetzt:
Zwangsvollstreckung ist ohne Zustellung der Beitragsbescheide zulässig.

Völlig konträr zur übliche Rechtspraxis (suche hier mal nach Zustellfiktion.)
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/41.html sagt klar:
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

siehe auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12828.msg86284.html#msg86284
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13122.msg97105.html#msg97105

Alles nur meine Meinung, bin eine rechtsunkundige Person ...

/ironie on:
Aber beim Beitragsservice ist alles anders: Keine genaue Bezeichnung notwendig, Kein Dienstsiegel (Tübingen<->BGH)
Und jetzt ist auch der Nachweis der Zustellung ist jetzt auch nicht mehr notwendig....
/ironie off

Hast du das Gericht darauf hingewiesen?

Meiner Meinung nach ist das auch erst der Anfang. Der BS ist nicht nur eine wichtige politische Galionsfigur zur Sicherstellung von Propaganda, sondern auch eine riesige weisse Labormaus. Über den Beitragsservice wird erst einmal geschaut was da noch so geht. Mittlerweile zeigt sich ja immer mehr, dass Rechtsbrüche durch staatliche Stellen und Politik immer offener betrieben werden (und wo wurden die meist schon mal oder so ähnlich - mit wenig Widerstand - schon ausprobiert? Na?!). 


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*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

  • Beiträge: 721
"/ironie on:
Aber beim Beitragsservice ist alles anders: Keine genaue Bezeichnung notwendig, Kein Dienstsiegel (Tübingen<->BGH)
Und jetzt ist auch der Nachweis der Zustellung ist jetzt auch nicht mehr notwendig....
/ironie off"

Langsam übertreiben sie es...aber das ist immer so, wenn Recht mit Pseudogesetzen und willfährigen Richtern gebeugt wird. Glücklicherweise geht es heute nicht um Leib und Leben (obwohl das bei Erzwingungshaft wegen GEZ Verweigerung der Fall wäre!), aber pseudolegalisierende Gesetze gab es auch in Deutschland schon mal (siehe Hexenprozesse oder diverse Gesetze im 3. Reich, z.B.  "17.2.1942 Juden sind von der Belieferung von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetz- und Verordnungsblättern durch die Post, durch Verlage oder Straßenhändler ausgeschlossen.") Und auch damals auch diversen ging es um Macht und Geld!

Armes Deutschland


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo,

keine Ahnung inwieweit das Anschreiben bzw. der Beschluss des Amtsgerichtes überhaupt Gültigkeit hat:

1)
"Südwestrundfunk, vetreten durch d. Vorstand"
siehe: http://fs1.directupload.net/images/150804/wn3yjzs5.jpg

WER soll das sein ?

Südwestrundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neckarstraße 230
70190 Stuttgart
Telefon: 0711/929-0
Fax: 0711/929-11300
Gesetzlicher Vertreter:
Peter Boudgoust (Intendant)

Quelle


auch hier - im Vollstreckungsersuchen (angeblich vom Südwestrundfunk) liest sich als Unterzeichner:

Südwestrundfunk
Der Intendant
siehe: http://fs2.directupload.net/images/150804/pbzjlozu.jpg


Ist "Vorstand" gleich "Intendant" - doch wohl eher nicht?

Wer kann Licht in's Dunkel bringen?


 
2)
Bevollmächtigte: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

- Wo ist die Bevollmächtigung einzusehen/ zu ersehen?
- Wer hat sie erstellt?
siehe: http://fs1.directupload.net/images/150804/wn3yjzs5.jpg

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2015, 11:53 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

a
  • Beiträge: 3
Hallo zusammen,
 
also, wenn ich diesen Bescheid durchlese,
entsteht bei mir der Eindruck, dass es gar keine Ausreden mehr gibt, zu zahlen.
Der BS braucht gar nichts! Keine nachweisliche Briefzustellung! Keinen Verwaltungsakt! Keine Mahnung!
 
Wenn ich einen Widerspruch einlege, wie soll es aussehen? Gibt es eine Vorlage?
Ich bin das Amtsdeutsch nicht so mächtig.
 
In meiner Erinnerungsabweisung ist irgendwie alles als "unbegründet" erwähnt,
 
Sind wir jetzt am Ende?
Einfach GEZ zahlen?

Es tut weh!
Besonders wenn ich aus Versehen ARD/ZDF einschalte und mir noch mal klar wird,
dass die widerwärtige Propaganda / Lügenpresse auch von mir bezahlt wird.
Obwohl ich jedes mal fast kotzen muss, wenn ich diese Laber Papageien aus ÖR-Fernsehen / Nachrichten sehe.

Gruß


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf

Dort findet sich:

Auszug:

§ 25
Intendanz
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SWR, trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Verantwortung der Direktorinnen und Direktoren der Landessender bleibt unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(3) Die Intendantin oder der Intendant stellt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 die Organisationsverfügung nach Maßgabe der Hauptsatzung auf. Sie oder er stellt nach § 34 Abs. 1 den Haushaltsplan auf und trägt für die Einhaltung des Verfahrens nach § 34 Abs. 2 Sorge. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.
(4) Im Falle der Verhinderung wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten.

Satzung des SWR (auf der homepage des SWR gefunden; eine aktuellere finde ich nicht: hier ist noch von "DM" die Rede... 8) ::))
http://www.swr.de/-/id=9323532/property=download/nid=7687068/14l5gul/satzung_swr.pdf

Dort findet sich:

Auszüge:

Der Intendant
Artikel 16 – Aufgaben, Anstellung

16.1
Der Südwestrundfunk wird nach Maßgabe des Staatsvertrages und dieser Satzung von dem Intendanten/der Intendantin geleitet und gerichtlich sowie außergerichtlich durch ihn/sie vertreten.

Artikel 20 – Vertretung

20.1
Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Intendanten/seine Intendantin vertreten.

20.2
Im Verhinderungsfalle wird der Intendant/die Intendantin von den Direktoren/Direktorinnen der Landessender vertreten. Sie zeichnen in diesem Rahmen in
Vertretung des Intendanten/der Intendantin. Die beiden Direktoren/Direktorinnen stellen jährlich wechselnd den ersten Stellvertreter/die erste Stellvertreterin beginnend mit dem Direktor/der Direktorin des Landessenders Rheinland-Pfalz. Dauert die Verhinderung des Intendanten/der Intendantin länger als sieben Tage, so sind die Vorsitzenden des  Rundfunk-und Verwaltungsrates zu unterrichten.

20.4
Der Intendant/die Intendantin ist berechtigt, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften, deren Wert DM 50.000,--überschreitet, bedarf es der Vertretung durch zwei Bevollmächtigte. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt.

20.5
Eine Liste der bevollmächtigten Vertreter wird von dem Justitiar/der Justitiarin geführt und jeweils aktualisiert. Sie wird jährlich dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.

20.6
Die Befugnis zur Zeichnung im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich wird durch den Intendanten/die Intendantin verliehen und widerrufen. Die Zeichnung erfolgt im
Auftrag der Anstalt. Eine Liste der Zeichnungsberechtigten ist von dem Justitiar/der Justitiarin zu führen.
*********************************************************************************

Also von einer Vertretungsfunktion des Intendanten durch den Beitragsservice bzw. dessen Mitarbeiter(n) kann ich hier nichts finden.
Hier sind Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Südwestrundfunks benannt!
Und dies sehe ich als ausschliesslich (an).

Meinungen?

Gruß
Kurt

PS: zu diesem Thema:  Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese ? habe ich einen neuen thread in "Probleme mit dem Beitragsservice" eröffnet.
Nach Freischaltung durch einen Moderator dann bitte dort über diese Frage befinden:
Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2015, 00:03 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

v
  • Beiträge: 13
Person C habe heute morgen "endlich" den AG Beschluss bzgl. der Erinnerung nach § 882d ZPO in der Zwangsvollstreckungssache bekommen, 8 Monate "Wartezeit".

Und sieh an, da stehe es noch unverständlicher:

Zitat
Beschluss

in der Zwangsvollstreckungssache

Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio,
vertreten durch d. Vorstand,
- Beitragsservice -,
Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln,
Gz.: xxx xxx xxx
- Gläubigerin -

gegen

xxxx


dem nach ist nun der BS die Gläubigerin, da mit Anschrift usw. und als Vertreter???
Könne C das weiter verwenden??? dass selbst für Richter es erschwerlich sei, die Wahrheit zu erkennen die Gläubigerin fest zu stellen?

Person C sei gewillt die sofortige Beschwerde einzulegen, da müsse sie noch den frischen Beschluss und beigefügte Stellungsnahmen der GV und Gläubigerin zig mal durch den Kopf gehen lassen, zur Ruhe kommen und sich ans Werk setzen 8)

die Notfrist ist nun mal 2 Wochen.

Bei der Erinnerung war der Haupttenor, dass die formalen Vollstreckungsvoraussetungen nicht vorliegen, angelehnt an entsprechende §§ im VwVG BW, mangelhafte Prüfung durch GV,

(ja, das waren schwere Zeiten mit Begrünungen vor 8 Monaten :-[

dass C die Gläubigerin nicht ausmachen kann und Amtsanmaßung vermutet nicht unterstellen möge und dass die Ladung zur VA zu vorschnell terminlich festgesetzt worden war usw.

Na ja, optimistisch ist sie, die Person C, sagen wir mal. Da die Erinnerung gegen "Art und Weise" der Vollstreckung eingelegt wurde, kann C sich über den Beschluss nun auf formellen/inhaltlichen Ebene beschweren? Also die Beschlussgründe des Richters hinterfragen (inhaltlich) / das Nicht-Beachten mancher Begründungen der Erinnerung (formell). Oder?

Jedenfalls hofft C auf eure Ideen und geht mal lesen :o




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2016, 15:59 von vit_c«

p
  • Beiträge: 2
Lieber vit_c,

wie geht es bei dir weiter? Ideen, Vorschläge oder ein Master-Plan zur weiteren Vorgehensweise!?
Die Person A befindet sich ebenso seit einem Jahr in einem regen Verkehr mit diversen Institutionen, heute kam die Antwort von einer Institution:"... die Erinnerung ist unzulässlich. Begründung: ....der Schuldner ist nicht beschwert..."
Danke im Voraus


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  • IP logged

v
  • Beiträge: 13
also vit_c kann parze nicht weiter helfen. Hier findet keine Rechtsberatung statt!

Alles rein fiktiv!

Person C meinte sich an der Ecke von zwei Strassen verhört zu haben, dass jemand sowas mal gelesen haben könne:
in: http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-8.-buch/rechtsbehelfe/im-zwv-verfahren/erinnerung.php
Zitat
f) Beschwer
Der Gläubiger ist beschwert, wenn das Vollstreckungsorgan ganz oder teilweise von seinem Vollstreckungsantrag abweicht.
Der Schuldner ist immer beschwert.
da meinte jemand, da müsse man alles lesen, verstehen und bei konkretem Sachverhalt anwenden. Es gebe sowas wie Begründenheit, eben da
Zitat
2. Begründetheit

a) Die Erinnerung des Schuldners oder eines Dritten ist ganz oder teilweise begründet, wenn irgendeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt.

Außerdem wundere sich Person C, dass bei jemand die Erinnerung nach ZPO  als unzulässig erklärt wurde. Bei C würde das zulässig nur nicht begründet. Das finde C nicht richtig und würde dabei, eine Beschwerde fristgerecht beim zuständigen LG, das im Rechtsbehelf stand, einzulegen.


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p
  • Beiträge: 2
Parze braucht ja so wie so keine Hilfe, sonst wäre sie nicht eine parze:-)
Person X hingegen emfindet eine ewige Dankbarkeit der Person C gegenüber für das "Verhörte" und das Weitergeleitete
Person X meinte schon, sie fühle sich mittlerweile wie auf der dunklen Seite des Mondes


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