Artikel ganz im Sinne der Freiheit, die jedem von uns gebührt.
Es gibt keinen Platz für Zwangsehen in unserer Gesellschaft und genauso auch keinen Platz für den Zwangsbeitrag für einen vom Staat finanziell aufgedrängten Rundfunkanbieter.
Eine Zwangsehe verstößt gegen den Artikel 16 (2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.
Der finanziell aufgedrängte Rundfunk verstößt gegen die ungehinderte Unterrichtung nach Artikel 5 Grundgesetz. Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer und der vorteilsnehmenden Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 Grundgesetz.
Die Beachtung des Willens und der Einverständnis ist ein Zeichen der Freiheit, der Zwang ist ein Zeichen der Unfreiheit.