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Autor Thema: Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks mit Postanschrift Köln  (Gelesen 2946 mal)

R
  • Beiträge: 4
Hallo an alle,

"Person A" hat einen Widerspruchsbescheid bekommen, gegen seinen Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunkes.

Der Brief kommt aus Köln und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die Frist wurde auf 1 Monat festgesetzt.

Sollte "Person A" darauf reagieren und Klage einreichen?

Muss "Person A" den Betrag bezahlen bevor er die Klage einreicht oder kann "Person A" damit auch warten?

Widerspruchsbescheid:
Seite 1: http://imgur.com/a/2FWQm
Seite 2: http://imgur.com/a/qdITA
Seite 3: http://imgur.com/a/IywrJ
Seite 4: http://imgur.com/a/0VrdX

Danke an alle


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2016, 23:52 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 215
"Person A" hat einen Widerspruchsbescheid bekommen, gegen seinen Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunkes.

Wurde der Widerspruch an den Beitragsservice direkt gerichtet und nicht an die LRA? Das würde erklären, dass nicht die LRA den Widerspruchsbescheid verfasst und unterzeichnet hat.

Grundsätzlich ist zu beachten:
-kein Schriftverkehr mit dem nicht rechtsfähigen Beitragsservice ! -


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R
  • Beiträge: 4
"Person A" hat den Widerspruchsbescheid an den Beitragsservice gesendet.


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R
  • Beiträge: 4
Somit muss Person A auf ein Brief vom LRA warten?!


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P
  • Beiträge: 4.011
Somit muss Person A auf ein Brief vom LRA warten?!

Nein. Bitte das nicht falsch verstehen und möglicherweise damit falsch handeln.
 
Ein Widerspruchsbescheid, sofern da eine Rechtsbelehrung dabei ist, ist halt ein Widerspruchsbescheid auf welchen nur mit Klage geantwortet werden kann. Zumindest würde das die Rechtsordnung so vorsehen. Dabei sollen dann natürlich Kosten anfallen (In erste Linie sind diese dazu da die Bürger vom Wahrnehmen Ihrer Rechte abzuhalten und damit im Prinzip bereits unzulässig ja sogar Verfassungswidrig, aber das müssen wir wohl später und anders klären.)
 
Bei Einreichung der Klage würden also Gerichtskosten anfallen, welche sich zunächst nach dem Streitwert richten. Dieser ist ohne Säumniszuschläge aus den dann angefochtenen Bescheiden zu bestimmen. Also einfach die Säumniszuschläge abziehen. Beträgt der Betrag dann unter 500,- € würden 3x 35 € fällig also 105,- € siegt Person A würden diese dem Beklagten auferlegt. Falls der Betrag ab 500,- aber unter 1000,- dann würden 3x 53,- € fällig also 159,-. Alle weiteren Kosten (Anwaltskosten (nicht zwingend die Eigenen)) würden sich nach diesen Streitwert richten.
 
Person A sollte wohl anstreben eine zunächst nicht vollständig begründete Klage zu schreiben, mit dem Ziel diese auf lange Sicht ruhen zu lassen, weil vorschnelles verlieren die Person A in die nächste Instanz zwingen würde.
 
Erreichbar ist das nur, wenn Klagegründe formuliert werden, welche noch nicht abschließend vom Bundesverwaltungsgericht behandelt wurden. Jedoch ist diese Materie sehr komplex und schwer, so dass von Person A an sich ja nicht verlangt werden kann, dass sie das innerhalb von 2 Monaten bewerkstelligen kann. Das sollte wohl auch einem Verwaltungsrichter klar sein. Somit würde dieser Versuch das dennoch zu machen scheitern.
 
Ziel würde also ein Klageantrag sein, welcher sich selbst keine kurze Frist setzen würde und schon gar nicht dazu nach der Meinung des Richters fragt.
 
Einige Gründe dürfen sicherlich enthalten sein, aber die ausführliche Begründung dazu nicht.
 
Sollte ein Richter den Eindruck gewinnen, dass die Klage ausgeschrieben ist, also keine Partei mehr etwas vorbringen wird, dann setzt er einen Termin an bzw. fällt ein Urteil. Passiert das zu schnell ist das nicht gut.
 
Beispiel wie eine Klage um die erste Frist zu wahren aussehen könnte.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879
 
Natürlich können alle weiteren Punkte in die Klage geschrieben werden, welche noch nicht im Widerspruch standen.
Z.B. unzulässige Finanzierung des Beitrags für Befreite durch den Beitrag von Person A. Dazu kann auch gleich das Gutachten der Gegenseite herangezogen werden auf welcher der Rundfunkbeitrag basiert, denn dort steht das direkt drin.
Im Falle das Person A Klage einreicht kann es sein, dass der Vollzug seitens der Rundfunkanstalt ausgesetzt wird. Sicher ist das jedoch nicht. Sollte eine Vollstreckung trotz Klage erfolgen, dann könnte Person A unter Umständen dagegen Rechtschutz suchen, müsste das aber mit unbilliger Härte begründen können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2016, 02:06 von Bürger«

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  • Beiträge: 4
Ist der Widerspruchbescheid dann über rechtsfähig, wenn Person A den Widerspruch an den Beitragsservice geschickt hat und nicht an die zuständige LRA ?!


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G
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In der Rechtsbehelfbelehrung stand als Adresse auch der Belästigungsservice drin, somit ist das für Person A alles egal. Wenn das Gericht die Klage deswegen als unzuzlässig abweisen würde, wäre das eine interessante Neuerung. Dann wären nämlich endlich alle Bescheide vom BS nichtig.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@ReLu

Fiktive Person A ist nicht die erste, die einen Widerspruchsbescheid dieser Aufmachung erhält.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist erst einmal verbindlich.
Würde Person A die dort vorgesehenen Rechtsmittel nicht einlegen, würden ARD-ZDF-GEZ dies in die Vollstreckung geben, weil diese dann die ursprünglichen Beitrags-/ Festsetzungsbescheide als bestandskräftig und somit vollstreckbar erachten würden. Das dürfte vermutlich nicht im Sinne von Person A sein... ;)

Siehe im Weiteren bitte die ausführlichen Info-Threads

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Formale Unzulänglichkeiten an den Bescheiden einschl. des Widerspruchsbescheids könnte Person A dann in der Klage ausführlich geltend machen.

Jedoch sei darauf hingewiesen, dass die Aufmachung des Widerspruchsbescheids wenig bis gar nichts an der grundsätzlichen Problematik ändert:
Selbst wenn der Widerspruchsbescheid gar nicht ergangen wäre, hätte Person A die Möglichkeit zur Klage gehabt - zumindest nach Ablauf der üblichen Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.
An Formalien des Widerspruchsbescheids sollte man sich also nicht unnötig festbeißen...
...die Gerichte interessiert das (noch?) relativ wenig.


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