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Autor Thema: BVerwG - Entscheidung über Rundfunkbeitrag für Unternehmen im Dezember  (Gelesen 4496 mal)

Uwe

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Entscheidung über Rundfunkbeitrag für Unternehmen im Dezember


Quelle: Horizont 21.9.2016

Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht wird Ende des Jahres über den Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe entscheiden. Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto sei für den 7. Dezember angesetzt worden, sagte eine Gerichtssprecherin am Donnerstag in Leipzig.

weiterlesen auf:
http://www.horizont.net/medien/nachrichten/Bundesverwaltungsgericht-Entscheidung-ueber-Rundfunkbeitrag-fuer-Unternehmen-im-Dezember-142952


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Will uns das für Verfassungsfragen nicht zuständige Verwaltungsgericht seine unbegründeten Meinungen zur Verfassungsfragen in Form von ausweichenden Copy & Paste Urteilen erneut auftischen?

Siehe auch:
Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Rundfunkurteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2016, 22:03 von Viktor7«

R
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Will uns das für Verfassungsfragen nicht zuständige Verwaltungsgericht seine unbegründeten Meinungen zur Verfassungsfragen in Form von ausweichenden Copy & Paste Urteilen erneut auftischen?

Siehe auch:
Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Rundfunkurteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html

Das glaube ich nicht. Die haben sich ja im Urteil bezüglich der Wohnungsabgabe ja schon ein wenig in diese Richtung geäußert und spekuliert, dass eine mögliche Rechstwidrigkeit der Betriebsstättenabgabe sich nicht auf die Haushaltsabgabe auswirken würde.  Seltsam, dass das damals schon feststand.....


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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