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Autor Thema: Laube ohne Wohnrecht > Widersprüche, Vorbehalts-Zahlung - aber kein Entscheid?!  (Gelesen 2251 mal)

a
  • Beiträge: 8
Person A ist mächtig ratlos...

Aufgrund mehrerer Beitragsforderungen hat Person A bereits im Jahre 2014 Widerspruch eingelegt.
Es geht hierbei um unberechtigte Forderungen wegen einer Gartenlaube für die nachweislich kein Wohnrecht besteht.
Nachweise hierüber wurden von Person A zusammen mit den Widersprüchen eingereicht.

Die Widersprüche wurden bisher noch nicht beschieden.

Aktuell liegt nun erneut ein Feststellungsbescheid mit einer aktuellen Forderung vor gegen die Person A den Widerspruch vorbereitet.

Aufgrund der nicht-aufschiebenden Wirkung der Widersprüche wurden die Forderungen von Person A bisher unter Vorbehalt geleistet.
Der Beitragsservice wurde mehrfach aufgefordert, die Widersprüche zu bearbeiten bzw. die Zahlungen mit Fristsetzung zurückzuüberweisen.

Person A hat nun realisiert, dass es so nicht weiter gehen kann, da ohne Widerspruchsbescheid natürlich immer wieder neue Feststellungsbescheide in Haus flattern werden, die aufgrund der nicht-aufschiebenden Wirkung der Widersprüche beglichen werden sollten, wenn eine Kontopfändung oder ähnliche Saueren vermieden werden sollen.

Der aktuelle Bescheid beinhaltet nun die übelichen Säumniszuschläge und Person A überlegt, ob der Bescheid nicht alleine deswegen nichtig sein könnte.
Im Beschluss des LG Tübingen v.  8.1.2015, 5 T 296/14
wurde klargestellt, dass die Fälligkeit der Forderung erst mit Feststellungsbescheid eintritt und von daher auch Säumniszuschläge unzulässig seien.

Im Feststellungsbescheid (1.Satz) wird zudem klargestellt, dass bisher lediglich über die ausstehenden Rundfunkgebühren informiert wurde.
Ist dieser Bescheid damit ggf. nichtig???

Person A stellt sich nun der Frage, wie in diesem Falle möglichst zeitnah eine Lösung erzwungen werden könnte.

Die Widersprüche aus 2014 sind nicht bearbeitet.
Rückzahlungsersuchen mit Fristsetzung durch Person A liegen vor.

Was würde nun aus Sicht v. Person A  dagegensprechen, in den Zeitungsladen zu gehen, und ein Mahnverfahren gegen den Beitragsservice einzuleiten.
Dann würde doch wenigstens mal was passieren. Oder???

Gruß
Person A



Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Festsetzungsbescheid ...Widerspruch ...und keine Lösung in Sicht" musste präzisiert werden.
Die ursprünglich irrtümliche Formulierung "aufschiebende Wirkung der Bescheide" wurde ersetzt durch "nicht-aufschiebende Wirkung der Widersprüche".


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2016, 04:05 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vorab:
Bitte die Hinweise am Ende des Vorkommentars beachten!


Was würde nun aus Sicht v. Person A  dagegensprechen, in den Zeitungsladen zu gehen, und ein Mahnverfahren gegen den Beitragsservice eizuleiten.
Dann würde doch wenigstens mal was passieren. Oder???
Vermutlich würde da nicht sehr viel passieren - u.a. wohl auch deshalb, weil
a) Beitragsservice selbst nicht rechtsfähig ist
b) selbst die Landesrundfunkanstalt dabei wahrscheinlich nicht "zucken" würde
c) insbesondere aber, weil es für Zahlungen ohne Rechtsgrund eine Regelung im RBStV selbst gibt - und zwar unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[...]
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.[...]
Die Verjährung beträgt wohl 3 Jahre, weshalb man derlei Rückerstattungsansprüche nicht "verschlafen" sollte - siehe u.a. auch aktuelle Diskussion unter
Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg129938.html#msg129938


Wie Person A schon richtig erkannt hat, werden ARD-ZDF-GEZ bei weiterer Zahlung wohl keine Veranlassung sehen, über die Widersprüche zu entscheiden.
Das Geld (und nur darum geht es ihnen!!!) haben sie von Person A ja erhalten.

Person A müsste also vermutlich erst einmal ihre Zahlungen komplett einstellen.
Wegen grundsätzlich angeblich "nicht-aufschiebende Wirkung der Widersprüche" könnte Person A gemäß der üblichen Vorgehensweise für alle ihre bisherigen Widersprüche sowie auch für aktuelle Widersprüche jeweils immer auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen.

Dies ist im Forum aber bereits mehrfach ausgiebig behandelt und hier daher nicht weiter zu vertiefen.

Zu all dem siehe bitte die einschlägigen Threads - beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.



Der aktuelle Bescheid beinhaltet nun die üblichen Säumniszuschläge und Person A überlegt, ob der Bescheid nicht alleine deswegen nichtig sein könnte.
Im Beschluss des LG Tübingen v.  8.1.2015, 5 T 296/14
https://kulturstudio.wordpress.com/2015/02/01/gez-nein-danke-lg-tubingen-beschlus-vom-8-1-2015-5-t-29614/
wurde klargestellt, dass die Fälligkeit der Forderung erst mit Feststellungsbescheid eintritt und von daher auch Säumniszuschläge unzulässig seien.
Allein mit dem Beschluss des LG Tübingen wird Person A vermutlich nicht weit vordringen können, da von ARD-ZDF-GEZ regelmäßig der BGH-Beschluss angeführt wird, der einen ähnlich lautenden (diesen?) Beschluss des LG Tübingen in vielen Punkten (wenn auch auf fragwürdigste Weise) gekippt hat.

Person A stellt sich nun der Frage, wie in diesem Falle möglichst zeitnah eine Lösung erzwungen werden könnte.
Wie sind die Zahlungen denn geleistet worden?
Per Lastschrifteinzugsermächtigung - oder per Überweisung?
Falls per Lastschrift, könnte Person A ggf. eine Rückbuchung zu deren Kosten androhen/ probieren?

...und zu einer unverzüglichen Bearbeitung ihrer Widersprüche auffordern
Die Widersprüche aus 2014 sind nicht bearbeitet.

Rückzahlungsersuchen mit Fristsetzung durch Person A liegen vor.
Ein "Ersuchen" wird dazu vermutlich nicht ausreichen.
Person A müsste wohl offiziell Erstattungsanspruch gem. dem oben zitierten §10 geltend machen, da die vermutete "Wohnung" keine Wohnung im Sinne des RBStV ist, sondern
"weder zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist noch genutzt wurde".

Bezüglich dem "Sonderfall" der Garten-Lauben könnte/ sollte/ müsste Person A sich ggf. mit den Informationen des in dieser Angelegenheit sehr regen "VDGN" auseinandersetzen.
Eine einfache web-Suche liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Rundfunkbeitrag Laube"
https://www.google.de/#q=rundfunkbeitrag+laube
bereits unter den ersten 10 Treffern dieses Ergebnis... ;)
VDGN, 02.11.2012
ARD und ZDF erklären Verzicht auf Rundfunkbeitrag für Gartenlauben
VDGN erfolgreich: Kleingärtner sollen von zusätzlicher Belastung verschont bleiben
http://www.vdgn.de/news-single/article/ard-und-zdf-erklaeren-verzicht-auf-rundfunkbeitrag-fuer-gartenlauben/
Zitat
[...] „Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen“, womit offensichtlich Wochenend- und Erholungsgrundstücke, sogenannte Datschen gemeint sind, bieten die öffentlich-rechtlichen Sender jetzt die Möglichkeit zu einer saisonalen Abmeldung an, „sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung von Lauben gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison)“. [...]

Der "VDGN" sowie "Rundfunkbeiträge" für "Lauben" sind auch im Forum erwähnt.
Regelung Datschen, Gartenlauben, Wochenendhäuser....?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6642.msg130526.html#msg130526

Daraus geht u.a. hervor, dass
- Lauben nicht generell befreit werden
- wenn, dann mglw. nur nach Angabe einer "Hauptwohnung"
- und mglw. auch nur "saisonal"

Verglelichbar ist diese Willkür mit der Abgabe für Zweitwohnungen.



Außerdem: Solcherlei untragbare
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
*DIE* müssen die gesamten Millionen Vorgänge von ARD-ZDF-GEZ *parallel* auf dem Tisch haben - damit sie es endlich "begreifen" mögen... ;) :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2016, 04:06 von Bürger«
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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

a
  • Beiträge: 8
Person A müsste also vermutlich erst einmal ihre Zahlungen komplett einstellen.

Das hat sich Person A natürlich auch schon überlegt. Mit einer Vollstreckung würde Person A ja vielleicht noch klarkommen.
Eine Gehaltspfändung, was was ja auch schon vorgekommen sein soll, möchte Person A aber vermeiden.
Aus diesem Grund legt Person A brav immer wieder Widerspruch ein und überweist unter Vorbehalt. Zugegebenermaßen ist Person A auf Grund der Ignoranz des Beitragsservice nicht weit gekommen. Es stellt sich allerdings für Person A die Frage, ob die Einstellung der Zahlung direkt eine Widerspruchsbearbeitung zur Folge hätten.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

Person A fragt sich, auf welches "Gesetz" sich § 10 bezieht? den Staatsvertrag?
Bezieht sich das Rückforderungsrecht auch auf nicht widersprochene Forderungen? Person A ist zur Zeit (wider besseres Wissens) eigentlich der Meinung, dass eine Rückerstattungspflicht für Zahlungen die unter Vorbehalt geleistet wurden nur besteht, wenn Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde. Ist dies nicht so hätte das den Vorteil, dass Person A nicht regelmäßig den Feststellungsbescheid (mit 8 € Säumniszuschalg) abwarten müsste, um dann in den Widerspruch zu gehen und unter Vorbehalt zu zahlen.

Das würde die Sache vielleicht vereinfachen.

Bezüglich dem "Sonderfall" der Garten-Lauben könnte/ sollte/ müsste Person A sich ggf. mit den Informationen des in dieser Angelegenheit sehr regen "VDGN" auseinandersetzen.
Eine einfache web-Suche liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Rundfunkbeitrag Laube"

Person A ist Mitglied im VDGN hat aber leider den Eindruck, dass der VDGN ebenfalls relativ machtlos agiert.Wirklich Hilfe eine Klage anzustreben ist vom VDGN nicht zu erwarten.... Das jetzige fruchtlose Vorgehen von Person A beruht auf der Empfehlung des VDGN.

Wegen grundsätzlich angeblich "nicht-aufschiebende Wirkung der Widersprüche" könnte Person A gemäß der üblichen Vorgehensweise für alle ihre bisherigen Widersprüche sowie auch für aktuelle Widersprüche jeweils immer auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen.
Person A ist der Ansicht, dass ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" in der Sache auch nicht weiterhelfen würde, da hier lediglich über die Rechtmäßigkeit der aufschiebenden Wirkung entschieden werden würde. Es stellt sich die Frage, ob hierdurch auch die Widerspruchsbearbeitung in die Gänge kommen würde, aber vielleich wäre das ein Versuch wert.

Die Empfehlung Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen zu senden, hat Person A dankbar aufgegriffen..

Gruß aus Berlin

Person A


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Aus diesem Grund legt Person A brav immer wieder Widerspruch ein und überweist unter Vorbehalt.
Das Geld ist somit erstmal weg, und ob Person A es je zurück bekommt steht in den Sternen.
Ein Grund einen Widerspruchsbescheid zu bekommen ist damit natürlich nicht vorhanden.

Zitat
Es stellt sich allerdings für Person A die Frage, ob die Einstellung der Zahlung direkt eine Widerspruchsbearbeitung zur Folge hätten.

Wahrscheinlich nicht, denn andere Personen zahlen bereits nicht und ein Widerspruchsbescheid ist seit minimal 12 Monaten noch nicht vorhanden. Natürlich dürfte es auf die jeweilige Arbeitsbelastung der jeweiligen LRA ankommen. Allgemein gesagt darf davon ausgegangen werden, dass jeder weitere Widerspruch dazu führt, dass die Arbeitslast steigt.

Zitat
Bezieht sich das Rückforderungsrecht auch auf nicht widersprochene Forderungen?

Das bezieht sich auf Forderungen welche bezahlt wurden, welche aber keine gesetzliche Grundlage haben.
z.B. Doppelzahlungen für den gleichen Zeitraum für eine Wohnung.
z.B. Zahlungen obwohl der Zahler zu befreien gewesen wäre.
z.B. Zahlungen, welchen widersprochen wurde der Rechtsweg beschritten wird, aber dennoch zunächst bezahlt wird.

aber auch auf
z.B. Zahlungen, welche geleistet werden ohne Beschreiten des Rechtswegs. Dieser ist scheinbar möglich, wenn es eine Rechtsbelehrung gibt.
Bei Zahlungen auf die reine Aufforderung oder auch ohne diese weil es ja im Gesetz steht gibt es das ja nicht. -> In diesem Fall soll es wohl tatsächlich das Recht zur Rückforderung geben, wenn die rechtliche Grundlage für die Zahlung fehlt. Dazu müsste eine Person A bezahlt haben ohne Bescheid und dann den Rückzahlungsanspruch halt einfach geltend machen. Das bedeutet aber also die Rückzahlung sprichwörtlich einklagen und nachweisen, dass die Zahlung keine gesetzliche Grundlage hatte.
(Das schlägt die Gegenseite ja regelmäßig vor. Zahlen und dann vergeblich zurück fordern. -> Ein Versuch macht klug)

Der einfachere Weg könnte sein gar kein Geld erst zu zahlen, denn dann muss es nicht zurück gefordert werden. Solange die Gegenseite Geld bekommt bleibt das System sich treu, nehmen verteidigen mauern.

Das kann Person A ja auch machen, also die eigene Freiheit verteidigen auch die finanzielle.

wie das gemeint sei

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html


Zitat
Person A ist der Ansicht, dass ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" in der Sache auch nicht weiterhelfen würde, da hier lediglich über die Rechtmäßigkeit der aufschiebenden Wirkung entschieden werden würde.

Nein, es ist wichtig zu wissen, dass es anders ist:

Der Antrag ist zuerst zu bescheiden, ob dieser positiv oder negativ beschieden wird hängt vermutlich vom Inhalt im Widerspruch ab. Der Antrag bewirkt sofort aufschiebende Wirkung bis darüber entschieden wurde. Die Entscheidung ist bekannt zu geben.

Wird der Antrag übergangen, dann gäbe es die Möglichkeit vor Gericht weiteren Rechtsschutz zu suchen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. (bisher kein Fall persönlich bekannt, wo das so passiert wäre)

Bis aber über den Antrag entschieden wurde ist jede Art von Vollstreckung rechtlich normalerweise gehemmt.
Jedoch gibt es Fälle wo aus bisher unklaren Gründen darüber hinweggegangen wurde. -> Da gibt es dann andere Themen hier im Forum, welche das behandeln.

Im Link http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179
hoffentlich der Zum Widerspruchsbescheid ;-) kann dann auf Seite 8 gesehen werden, dass eine durch aus positive Entscheidung fallen kann (Teil B des Widerspruchbescheids).

Eine Person X hat bisher nichts bezahlt, der Bescheid zum Antrag war positiv, die Klage läuft und bisher muss kein Geld zurück gefordert werden, eine Vollstreckung gibt es bisher nicht.


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