Aus diesem Grund legt Person A brav immer wieder Widerspruch ein und überweist unter Vorbehalt.
Das Geld ist somit erstmal weg, und ob Person A es je zurück bekommt steht in den Sternen.
Ein Grund einen Widerspruchsbescheid zu bekommen ist damit natürlich nicht vorhanden.
Es stellt sich allerdings für Person A die Frage, ob die Einstellung der Zahlung direkt eine Widerspruchsbearbeitung zur Folge hätten.
Wahrscheinlich nicht, denn andere Personen zahlen bereits nicht und ein Widerspruchsbescheid ist seit minimal 12 Monaten noch nicht vorhanden. Natürlich dürfte es auf die jeweilige Arbeitsbelastung der jeweiligen LRA ankommen. Allgemein gesagt darf davon ausgegangen werden, dass jeder weitere Widerspruch dazu führt, dass die Arbeitslast steigt.
Bezieht sich das Rückforderungsrecht auch auf nicht widersprochene Forderungen?
Das bezieht sich auf Forderungen welche bezahlt wurden, welche aber keine gesetzliche Grundlage haben.
z.B. Doppelzahlungen für den gleichen Zeitraum für eine Wohnung.
z.B. Zahlungen obwohl der Zahler zu befreien gewesen wäre.
z.B. Zahlungen, welchen widersprochen wurde der Rechtsweg beschritten wird, aber dennoch zunächst bezahlt wird.
aber auch auf
z.B. Zahlungen, welche geleistet werden ohne Beschreiten des Rechtswegs. Dieser ist scheinbar möglich, wenn es eine Rechtsbelehrung gibt.
Bei Zahlungen auf die reine Aufforderung oder auch ohne diese weil es ja im Gesetz steht gibt es das ja nicht. -> In diesem Fall soll es wohl tatsächlich das Recht zur Rückforderung geben, wenn die rechtliche Grundlage für die Zahlung fehlt. Dazu müsste eine Person A bezahlt haben ohne Bescheid und dann den Rückzahlungsanspruch halt einfach geltend machen. Das bedeutet aber also die Rückzahlung sprichwörtlich einklagen und nachweisen, dass die Zahlung keine gesetzliche Grundlage hatte.
(Das schlägt die Gegenseite ja regelmäßig vor. Zahlen und dann vergeblich zurück fordern. -> Ein Versuch macht klug)
Der einfachere Weg könnte sein gar kein Geld erst zu zahlen, denn dann muss es nicht zurück gefordert werden. Solange die Gegenseite Geld bekommt bleibt das System sich treu, nehmen verteidigen mauern.
Das kann Person A ja auch machen, also die eigene Freiheit verteidigen auch die finanzielle.
wie das gemeint sei
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.htmlPerson A ist der Ansicht, dass ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" in der Sache auch nicht weiterhelfen würde, da hier lediglich über die Rechtmäßigkeit der aufschiebenden Wirkung entschieden werden würde.
Nein, es ist wichtig zu wissen, dass es anders ist:
Der Antrag ist zuerst zu bescheiden, ob dieser positiv oder negativ beschieden wird hängt vermutlich vom Inhalt im Widerspruch ab. Der Antrag bewirkt sofort aufschiebende Wirkung bis darüber entschieden wurde. Die Entscheidung ist bekannt zu geben.
Wird der Antrag übergangen, dann gäbe es die Möglichkeit vor Gericht weiteren Rechtsschutz zu suchen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung wieder herstellen. (bisher kein Fall persönlich bekannt, wo das so passiert wäre)
Bis aber über den Antrag entschieden wurde ist jede Art von Vollstreckung rechtlich normalerweise gehemmt.
Jedoch gibt es Fälle wo aus bisher unklaren Gründen darüber hinweggegangen wurde. -> Da gibt es dann andere Themen hier im Forum, welche das behandeln.
Im Link
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179hoffentlich der Zum Widerspruchsbescheid ;-) kann dann auf Seite 8 gesehen werden, dass eine durch aus positive Entscheidung fallen kann (Teil B des Widerspruchbescheids).
Eine Person X hat bisher nichts bezahlt, der Bescheid zum Antrag war positiv, die Klage läuft und bisher muss kein Geld zurück gefordert werden, eine Vollstreckung gibt es bisher nicht.