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Autor Thema: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse  (Gelesen 10640 mal)

o

ohc

  • Beiträge: 30
Die OGV war durchaus nett und hilfsbereit gegenüber Person A. Sie hat Person A geholfen, die Erinnerung einzureichen und hat zum Inhalt sogar Feedback gegeben. Die Erinnerung wurde zusammen mit der Akte an das Amtsgericht weitergeleitet. Person A wurde schriftlich bestätigt, dass sie nicht zum Termin für die Vermögensauskunft erscheinen muss.

Feedback der OGV:
  • Das Wohnverhältnis hätte näher ausgeführt werden müssen. Insbesondere hätte Person A erwähnen müssen, das im Sommer 2013 ein Umzug statt fand. Person A ist aber der Meinung, das dieser Umzug nichts zur Sache beiträgt, denn er fand zwischen zwei anderen Städten statt, war also völlig unabhängig vom Nebenwohnsitz.
  • Ferner ist die OGZ der Meinung, dass die Bescheide als zugestellt gelten, denn am Nebenwohnsitz war an der Klingel der Familienname. Nach der Logik sei es unerheblich, ob die Zustellung direkt an Person A erfolgte.
  • Verletzung Art. 4 Abs. 1 GG: Das wäre die Subjektive Meinung von Person A und hätte nichts in der Erinnerung verloren.
  • Gültigkeit des Vollstreckungsersuchen: Laut OGV sei es in jedem Fall ohne Unterschrift und ohne Dienstsiegel gültig und Berief sich auf eine § xy. Im übrigen bestätigte die OGV, dass der BR keine Behörde ist, sondern eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts", was das Vollstreckungsersuchen widerum legitimiert.
  • Der Bezug auf das Tübinger Urteil hätte vermieden werden sollen, denn es ist nicht rechtskräftig und wäre inhaltlich nicht korrekt.
  • Widerspruch nach § 882d ZPO sei unnötig, denn es gäbe ja noch keine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Die OGV kritisierte stark, dass sich Person A aus diesem Forum informiert habe. (Der Verweis war in der Tat wohl ungeschickt) Person A hätte besser einen Anwalt nehmen sollen. Die OGV bezweifelt einen Erfolg der Erinnerung, denn sie vermittelt den Eindruck, dass Person A grundlegend GEGEN einen Rundfunkbeitrag sei. Die Erinnerung hätte sich ausschließlich auf die Problematik mit der Falschanmeldung beschränken sollen! Lächerlich war auch, dass die OGV den Beitrag immer wieder mit einer Steuer verglichen hat. Man könne eben wie bei der Steuer nicht beeinflussen, zu welchen Zwecken die Beiträge verwendet werden. Protest sei zwecklos und falsch!

Obwohl die OGV selber den Beitrag ungern bezahle, ist sie - wie man merkt - absolut für den Rundfunkbeitrag und meint, dass alles rechtens sei. Wäre sehr interessant gewesen, wie Argumente über politische Beeinflussung und soziale Ungerechtigkeit angekommen wären.

Freundkich fragen, alles kopieren/fotografieren, denn Person A will das verstehen und es soll ja alles genau nach dem Gesetz gehen.
Vielleicht bekommt er ja Zweifel an seinem Tun, vielleicht auch nicht.
Antworten dann bitte hier posten, das interessiert mich.
Auch noch sehr interessant ist "Haftbefehl" angekreutzt?
Wenn er sich weigert er sich auch (keine Zeit...) dann nach dem Vorgesetzten fragen.

Wie gesagt, die OGV ist so von der Richtigkeit des BR/BS überzeugt, der kommen keine Zweifel!

Der BR ist die einzige LRA, welche kein Haftbefehl erlässt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2017, 20:07 von ohc«

K
  • Beiträge: 2.246
[...]
  • Gültigkeit des Vollstreckungsersuchen: Laut OGV sei es in jedem Fall ohne Unterschrift und ohne Dienstsiegel gültig und Berief sich auf eine § xy. Im übrigen bestätigte die OGV, dass der BR keine Behörde ist, sondern eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts", was das Vollstreckungsersuchen widerum legitimiert.
[...]


Zitat
[...]
Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[3] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegen Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben.
[...]
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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ohc

  • Beiträge: 30
Sorry, dachte Körperschaft und Anstalt wären synonym. Ja, stimmt, Anstalt des öffentlichen Rechts. So stehts auch auf dem Vollstreckungsersuchen von Person A.

Ich kann gerade nicht den entsprechenden § finden, der beschreibt, dass Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts Bescheide erlassen dürfen. Aber das dort auch Anstalten des öffentlichen Rechts explizit erwähnt wurden, hat nach meiner dunklen Erinnerung gefehlt.

Was mich interessieren würde:
Was macht eine LRA zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts? Wie haben sie diesen Titel bekommen? War das schon immer so? BR tritt nach außen wie ein Unternehmen auf und handelt auch so.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2017, 07:17 von ohc«

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ohc

  • Beiträge: 30
Das Amtsgericht hat sich bei Person A gemeldet und die Erinnerung zurückgewiesen!
Zitat
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
(den Widerspruch in einem separaten Verfahren auch, aber um den ging es nicht primär, da er eigentlich nicht relevant war)

a) Das Amtsgericht begründet die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit § 10 Abs. 6 RBStV iVm Art. 23ff BayVwZVG.

Später im Schreiben heißt es außerdem, dass die Vollstreckungsanordnung durch den BR über Art. 27 BayVwZVG iVm Art 7 AGStV Rundf legitimiert sei. Ebenso sei es nach den Vorschriften zulässig auf Unterschrift und Dienstsiegel zu verzichten. Daran gibt's wohl nichts zu rütteln.

b) Das Argument mit der fehlenden Zustellung begründen sie wie folgt:
Zitat
Anstelle der Zustellung genügt hier gem. Art 23 Abs. 2 BayVwZVG die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. Art. 17 BayVwZG.
Ich nehme an letzterer Verweis müsst BayVwZVG heißen. Wie auch immer, dort heißt es:
Zitat
Art. 23 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
  • er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
  • die Forderung fällig ist und
  • der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
(2) Bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern ergehen, genügt an Stelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17.

Art. 17 Zustellungen im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen

(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Moment mal? Realsteuern? Wieso heißt es Realsteuer und nicht Beitrag? Was heißt Zweifel im dem Kontext? Wer darf den Zweifel äußern?

Fallen Festsetzungsbescheide unter den Begriff Leistungsbescheid?

Und die Anmeldung an der falschen Anschrift? Darauf geht das Amtsgericht nicht so richtig ein. Darf sich der BS heraussuchen, welche Anschrift sie bedienen möchte? Und wo ist überhaupt geregelt, dass sich Person A dem BR gegenüber in der Bringschuld steht?

Das sind schon mal zwei Punkte, die man in eine Beschwerde aufnehmen könnte.

c) Weiter heißt es vom Amtsgericht:
Zitat
Mängel im Verfahren der Gerichtsvollzieherin sind ebenfalls nicht erkennbar.

Person A hat ein mittelfristiges Ziel, welches sie schnell erreichen möchte, nur wie?
Das Ziel muss es sein, irgend jemand vom Beitragsservice oder BR zu fassen zu bekommen, um diese mit dem Fall zu konfrontieren und im Besten Fall zu klären. Denn das Vorgehen vom BS/BR ist einfach fehlerhaft und nicht zu Ende gedacht!

Das ist eine Herausforderung. Sollte Person A sich jetzt ein Anwalt besorgen? Woher kann dann Person A einen guten Anwalt in dem Fachgebiet bekommen?

Und: Ist der Weg über eine Beschwerde zielführend? Welche Alternativen bzw. Optionen gäbe es für Person A noch, die zielführend wären?


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n
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Das Amtsgericht ist leider der kleine Gott. Beschwerde beim Landgericht kostet 30Eur und lohnt sich meist nicht wenn man nicht in Tübingen wohnt.

Es gibt hier im Forum Spezialisten, die den GV verscheuchen können, aber ich weiss nicht wie das geht.
Ich meine Person A hat wahrscheinlich folgende Möglichkeit:

- Klage und die hinauszögern bis das BVerfG entschieden hat und
- Direkte Verfassungsbeschwerde, siehe
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg149948.html#msg149948

Achtung Frist:
Die Verfassungsbeschwerde muss mit Begründung innerhalb von einem Monat beim BVerfG eingegangen sein!

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Voraussetzungen und Verfahren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg149212.html#msg149212
Beispiel, aber nicht von der Professionalität abschrecken lassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg146458.html#msg146458
so geht es auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148823.html#msg148823

Merkblatt vom BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/merkblatt.html




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ohc

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Dank für die Informationen. Das hört sich nach richtig viel Arbeit an. Neben einem Zwangsbeitrag hat die Privat-Person A auch ein Zwangshobby, wenn sie sich weigert dem System nachzugeben.

Eine Verfassungsbeschwerde hört sich nach der sinnvollsten Option an. Habe gerade herausgefunden, dass Sixt ebenfalls den selben Weg beschritten hat. Wenn die großen schon den Weg gehen...

Es gibt ja bereits über 50 Verfassungsbeschwerden und 4 Leitverfahren. Kann es sich Person A einfach machen, indem sie sich bei der Beschwerde an eines oder mehreren der Verfahren "anhängt"? Kann man mindestens die Titel der Verfahren öffentlich einsehen?


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Schau mal hier:
Verfassungsbeschwerden gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"/RBStV [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23656.msg150534.html#msg150534


Insbesondere die Verfassungsbeschwerde von willnich ist einsehbar:
Eine weitere Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 1382/16 - wurde von Forum-Mitglied "willnich" eingelegt - siehe u.a. unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg125964.html#msg125964

Inhalt dieser (augenscheinlich nicht anwaltlich betreuten) Verfassungsbeschwerde siehe unter
Verfassungsbeschwerde ist bei der Post...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19257.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19257.msg125933.html#msg125933


Viel Erfolg!! Lasst uns die 100++  Beschwerden anviesieren !!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 30
Person A wollte Beschwerde bei der Rechtshilfe im Amtsgericht einreichen. Diese wies Person A darauf hin, dass in der Erinnerung die materiell-rechtliche Forderung gar nicht geprüft wurde, sondern nur das Prozedere der Vollstreckung selber. Die Rechthilfe empfiehl Person A beim Zivilgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zu stellen.

Sie wies hierbei auf den Beschluss Az. M 6a K 14.4769 hin. Person A wird diesen Weg gehen. Wie es scheint, muss man den ganzen Rechtsweg durchlaufen, bis eine Verfassungsklage möglich ist.

Die Rechthilfe wies darauf hin, dass Verfassungsbeschwerde nur gegen das Grundgesetz gerichtet sein können. Ist das wirklich so?


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ohc

  • Beiträge: 30
Es wird spannend!

Person A hat beim Verwaltungsgericht eine Vollstreckungsabwehrklage zur Niederschrift eingereicht. Die Juristische Direktion des Bayrischen Rundfunks hat sich bei Person A gemeldet und Infoblätter versendet, die ich aus reinem Zufall auch besitze. Leider kann ich die Anhänge nicht hinzufügen, da das Forum zu große Dateien nicht erlaubt.

Zitat
- Informationsblatt 2 -
Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden

Grundsätzlich ist die Zustellung der Festsetzungsbescheide nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG
Voraussetzung der Vollstreckung. Nach Art. 23 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden jedoch dadurch ersetzt werden, dass diese dem Empfänger
durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden.
Bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide kann – an Stelle des Vermerks über den Tag der
Aufgabe zur Post – die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden (Art. 17 Abs. 4 Satz 2
BayVwZVG). Dies ist bei den Festsetzungsbescheiden, die der Vollstreckungsanordnung zu Grunde
liegen, der Fall (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 11.07.2012 – RO 3 K 12.526). Das sog. Postauflieferungsdatum wird in den elektronisch geführten Akten (sog. Historien-Aufstellung) wie folgt vermerkt:

...
VG Berlin, Urt. v. 01.10.2014 – VG 27 K 211.12
...

Zitat
- Informationsblatt 3 –
Rundfunkbeiträge
Fingierter Zugang der Beitragsbescheide bei treuwidriger Zugangsvereitelung


Ist der Zugang von Beitragsbescheiden daran gescheitert, dass der/die Rundfunkbeitragspflichtige
deren Annahme verweigert hat oder unbekannt verzogen ist, gelten die Bescheide nach der
Rechtsprechung dennoch als zugegangen.
...

Im übrigen sei erwähnt, dass laut Art. 2 Abs. 1 BayVwVfG das Gesetz für den Bayrischen Rundfunk nicht gültig ist.

Person A versucht einen Termin zur Klärung mit dem BR zu vereinbaren.


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Zitat
Das sog. Postauflieferungsdatum wird in den elektronisch geführten Akten (sog. Historien-Aufstellung) wie folgt vermerkt:

hmmm - müßte man mal prüfen was genau da vermerkt ist:

- die "Weggabe" des Schreibens/der (Druck-)Daten an den Dienstleister PAV Card GmbH (PAV Card GmbH und Paul Albrechts Verlag GmbH, Hamburger Str. 6, 22952 Lütjensee)
oder
- die Postaufgabe nach dem Drucken und Kuvertieren beim Dienstleister PAV Card GmbH

Könnte man anhand Beispiel (eingedrucktes Erstellungsdatum auf Anschreiben; Auslesen des Barcodes auf dem Anschreiben (dort erfährt man das tatsächliche Postaufgabedatum) und Anfordern der Historie-Aufstellung) abgleichen/überprüfen.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Beiträge: 30
Die fikitve Person A hat die Vollsstreckungsabwehrklage beim Verwaltungsgericht München verloren und wollte nun Beschwerde einlegen - jedoch nicht beim Bay. Gerichtshof sondern gleich beim BVerfG in Form einer Verfassungsbeschwerde.

Begründungen:
1. Rechtsweg erschöpft mit Verweis auf https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/
2. Argumente gegene die Verstöße gegen das Grundgesetz wurden nicht berücksichtigt!

Faktisch macht der verwaltungsgerichtliche Weg keinen Sinn. Wie kann man eine Vollstreckungsabwehrklage vom VG an das BVerfG eskalieren?

In dem Thread stehen Informationen dazu, aber eine Antwort war nicht mehr möglich.
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg149915.html#msg149915


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 18:45 von Bürger«

 
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