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Autor Thema: Hilfe: Anwaltspflicht - Anwälte sind im Urlaub, Abqabetermin drängt!  (Gelesen 4180 mal)

r
  • Beiträge: 50
Hi,

folgende hypothetische Situation bei Mr. X:

- Abgabetermin Klage 2. Instanz (Anwaltspflicht) 30.08. 2016
- wenige Anwälte mit Verwaltungsrecht vor Ort, die meisten
  verreist, die anderen machen keine Rundfunkgebühr
- Anwaltsdatenbaken unzuverlässig (wer mit "Rundfunkgebühr"
  eingetragen ist, macht teils kein Verwaltungsrecht)   

Lässt sich der Abgabetermin eventuell verlängern?
(X kann ja nichts dafür, dass sein Gerichtsurteil mitten in der Urlaubssaison bekanntgegeben wird)

Oder darf X die Klage selbst einreichen und innerhalb der Frist anwaltlich begründen lassen?

Im Voraus vielen Dank für die Antworten!

Ciao,
rundfunkverweigerer


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Wurde in der Entscheidung der 1. Instanz
Berufung zugelassen oder abgelehnt?

Bei Nichtzulassung der Berufung würde es sich nach Kenntnis einer fiktiven Person B für die 2. Instanz um einen
"Antrag auf Zulassung der Berufung"
handeln, welcher nach Kenntnis einer Person B 2-stufig wäre
1) Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb 4 Wochen nach Zugang(!) des Urteils aus 1. Instanz
2) vollständige Begründung bis weitere 4 Wochen nach dem unter 1) benannten Termin
Inwiefern hier 1) auch vom Kläger selbst getätigt werden dürfte, wäre fraglich.

Welche Formalien bei Zulassung der Berufung einzuhalten sind, entzieht sich der Kenntnis von Person B.

Warum aber fragt Person A nicht am besten direkt beim OVG selbst nach...
...und berichtet dann hier von ihren fiktiven Erkenntnissen zum "Wohle aller"? ;)


Dies wäre doch die direkteste und verlässlichste Quelle für die Fragen, die Person A interessieren.

Ja, die Suche nach geeigneten und willigen Anwälten (insbesondere auch im Verwaltungsrecht) ist in der Tat nicht einfach - und dürfte auch mit jeder weiteren Instanz schwieriger werden.
Vielleicht noch mal nachschauen unter...
Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html
...allerdings ist unbekannt, wie es um deren Kapazitäten und Konditionen bestellt ist.


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r
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Hallo,

Wurde in der Entscheidung der 1. Instanz
Berufung zugelassen oder abgelehnt?

Das geht aus dem Urteil selbst nicht hervor. Lediglich in der Rechtsmittelbelehrung steht, dass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen können.

Warum aber fragt Person A nicht am besten direkt beim OVG selbst nach...
...und berichtet dann hier von ihren fiktiven Erkenntnissen zum "Wohle aller"? ;)

Weil Person A verzweifelt versucht einen Anwalt zu finden, bevor der Termin (30.08. 2016) abgelaufen ist, außerdem wird Person A gerade mit Arbeit zugeschüttet.

Rechtsanwälte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Finanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11251.0.html
...allerdings ist unbekannt, wie es um deren Kapazitäten und Konditionen bestellt ist.

Vor allen dürften die keine Zulassung für Mainz haben, und dann kann man gleich zwei Anwälte finanzieren.

Ciao,
        rundfunkverweiderer


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Lediglich in der Rechtsmittelbelehrung steht, dass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragen können.
Dann dürfte es sich um eine Nichtzulassung der Berufung handeln, wenn man erst die Zulassung der Berufung "beantragen" muss ;)
Das wiederum dürfte das in meiner obigen Antwort bereits geschilderte 2-stufe Antragsverfahren bedeuten.

Vor allen dürften die keine Zulassung für Mainz haben, und dann kann man gleich zwei Anwälte finanzieren.
Das wäre mir neu, dass man als Anwalt auch noch eine regional begrenzte Zulassung benötigen würde.
Wie auch immer: RA Bölck aus dem hohen Norden hat bundesweit - und zwar sowohl im tiefsten Süden (Bayern), in der Hauptstadt Berlin wie auch im "fernen Osten" (z.B. VG Dresden) Verfahren geführt oder führt diese noch. Prof. Koblenzer hatte mind. ein Verfahren in Potsdam (siehe Forum).
Ich kann mir daher also nicht vorstellen, dass es an soetwas scheitern sollte...
Keine Gewähr für diese Angaben. Am besten direkt nachfragen.


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Moin.

Hier sieht man wie ein möglicher Antrag auf Zulassung der Berufung formuliert werden kann:
Antrag auf Zulassung der Berufung von Olaf Kretschmann
https://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/09/antrag-auf-zulassung-der-berufung-und.html

Und hier ist die Formulierung einer mögliche Begründung dazu etc:
Blog von Olaf Kretschmann
https://rundfunkbeitrag.blogspot.de/

Dann bräuchte eine fiktive Person nur noch einen Anwalt der das erstmal unterschreibt... ;)

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P

P

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Bei Nichtzulassung der Berufung würde es sich nach Kenntnis einer fiktiven Person B für die 2. Instanz um einen
"Antrag auf Zulassung der Berufung"
handeln, welcher nach Kenntnis einer Person B 2-stufig wäre
1) Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb 4 Wochen nach Zugang(!) des Urteils aus 1. Instanz
2) vollständige Begründung bis weitere 4 Wochen nach dem unter 1) benannten Termin
Inwiefern hier 1) auch vom Kläger selbst getätigt werden dürfte, wäre fraglich.
Die Frist beträgt jeweils einen Monat und nicht vier Wochen. Auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung besteht Vertretungspflicht.

Wird trotz umfassender Bemühungen kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden, besteht die Möglichkeit, nach § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO bei dem Gericht, vor dem die anwaltliche Vertretung benötigt wird, einen "Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts" zu stellen.
Die Voraussetzungen sind in diesem Urteil aufgeführt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=28545&pos=0&anz=1
Die erfolglosen Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind in dem Antrag darzulegen und nachzuweisen. Insbesondere sind die Namen der kontaktierten Anwälte zu benennen.


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Danke für die Richtigstellung bzgl. der "Monatsfrist" statt "4 Wochen" (mag sich zwar nur um Tage handeln, aber juristisch besteht darin ja ein Unterschied)...
...und auch für die ergänzenden Hinweise:
Die erfolglosen Bemühungen, einen Anwalt zu finden, sind in dem Antrag darzulegen und nachzuweisen. Insbesondere sind die Namen der kontaktierten Anwälte zu benennen.

Anregungen für eine mögliche Begründung siehe ggf. unter
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.0.html
wobei hier nicht das Augenmerk auf den Vorgang des dort im Weiteren beschriebenen "Kassationsverfahrens" gelenkt sei, da dies wohl eine eigene Materie und anderen Sachverhalt darstellt, sondern auf die Begründung des Nichtauffindens geeigneter Anwälte...
Zitat
1)   Wird beantragt die Beistellung eines Notanwaltes § 78 b ZPO, da die von mir sowohl fernmündlich, schriftlich und persönlich aufgesuchten Rechtsbeistände eine anwaltliche Vertretung ablehnten.
[...]
Begründung:

zu 1)

Ich bestätige die ordnungsgemäße Belehrung der 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin zur Vertretungspflicht durch einen Prozessbevollmächtigen.

Ein Rechtsanwalt lässt sich zur Vertretung sowohl im vorliegenden Verfahren, im Hauptverfahren sowie im abgetrennten Verfahren trotz meiner intensiven Suche nicht finden. Eine Vielzahl fernmündlicher, schriftlicher Anfragen sowie persönlicher Vorsprachen führten zu keinem Erfolg.

Beweis:
      Kopie Schreiben Kanzlei Nixus Bockus v. XX.XX.2016
      Kopie Schreiben Kanzlei xxx / xxx / xxx v. 20.05.2016

Beweis:
Letztmaliges Vorsprechen in der Kanzlei Zuwenix / Eurux am XX.XX.2016 um XX.00 Uhr, mein Zeugnis, Zeugnis des Rechtsanwaltes Eurux.

Es ist mir, wie ich bereits mit Anschreiben vom XX.XX.2016 zur Klage und nochmals mit Schriftsatz XX.XX.2016 dargelegt habe nicht möglich einen geeigneten Rechtsbeistand zu finden. Darüberhinaus habe ich mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 unter XXX vorsorglich die Beiordnung, eines Rechtsbeistandes im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die beim OVG Berlin-Brandenburg beschwert werden kann, beantragt.
Die Anforderungen an den rechtssuchenden im Rahmen der Suche nach einem Notanwalt dürfen nicht überspannt werden. Von mir kann nicht verlangt werden, dass ich mich täglich auf die Suche nach einem Rechtsbeistand mache. Mein Eindruck, dass der entsprechende Personenkreis sich der Sache nicht annehmen will - dank der sagenhaften Siegesserie des Beklagten - hat sich nicht nur bestätigt, ich habe zusätzlich den Eindruck gewonnen, dass der Gesamtkomplex derart umfassend ist, dass ein einzelner Anwalt Wochen damit beschäftig wäre sich einen Überblick zu verschaffen und auch schon wegen des Zeitaufwandes und der Kosten die ihm erstattet werden zurückschreckt.
Mein Klage- / Beschwerdebegehren hat nicht nur Aussicht auf Erfolg, bei sachlicher vernünftiger Betrachtungsweise ist der Erfolg garantiert.
[...]

Wie und was genau erforderlich wäre, könnte fiktive Person ggf. beim zuständigen Gericht direkt erfragen...


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es gibt dazu auch Aussagen

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 29. August 2007 · Az. 8 S 1892/07
https://openjur.de/u/355832.html

Zitat
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann nur erfolgen, wenn die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Für diesen Nachweis muss die Partei mindestens ihre Bemühungen bei einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden hinreichenden Anzahl von Anwaltskanzleien und die von dort angegebenen Ablehnungsgründe substantiiert darlegen; dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Mehrfertigung der an die Kanzleien gerichteten Schreiben und eventuell vorhandener Ablehnungsschreiben der Kanzleien geschehen. Allein die Angabe der Namen der angeblich kontaktierten Anwälte genügt jedenfalls nicht.


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