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Autor Thema: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?  (Gelesen 15205 mal)

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  • Beiträge: 9
 @ MMichael

Person A hat deinen Rat befolgt und an die Samtgemeinde geschrieben, noch ist nichts zurückgekommen.

Zitat
§ 7 Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

Das hat Person A auch dann noch in dem Schreiben aufgeführt...

mal sehen....


Edit "Bürger":
Vorsorglich "anonymisiert". Zudem musste die Groß-/Kleinschreibung angepasst werden, auch wenn dies ebenfalls nicht Aufgabe der Moderatoren ist. Im Forum ist gem. Regeln normale deutsche Recht-/Groß- und Kleinschreibung vorgesehen. Dies soll keine Schikane sein, sondern der besseren Lesbarkeit, schnelleren Erfassbarkeit und somit effektiveren Diskussion dienen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Hier bitte weiter eng am Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?


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Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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