Person A sollte sich mit dem in ihrem Bundesland geltenden und vom Amtsgericht im Beschluss mehrfach erwähnten "LVwVG Bw" befassen.
Der Aussage des Amtsgerichts
[...] Eine Pflicht zur Vorlage der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ergibt sich aus den §§ 15a, 16 LVwVG BW nicht und erscheint auch nicht erforderlich, da diese durch das Vollstreckungsersuchen ersetzt werden, was im übrigen alle notwendigen Angaben enthält. [...]
wäre wohl entschieden entgegenzutreten.
Dies ist eine gängige Behauptung der Amtsgerichte, steht jedoch nach Auffassung der Betroffenen i.d.R. den vermutlich in allen Landesvollstrckungsgesetzen geltenden "allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen" sowie auch dem VwVfG entgegen, wonach
- Bescheide zugestellt/ bekanntgegeben werden müssen
und - um vollstreckbar zu werden -
- "unanfechtbar" geworden sein.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg §15a
(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.
An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. da steht aber im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg §15a das es der Zustellung nicht bedarf
und das Vollstreckungsersuchen ausreicht..
Bedeutet das, eine Zustellung muss nicht nachgewiesen werden? und ein Verwaltungsakt ist auch unnötig?
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Person A sieht sich in der gleichen Situation mit gleichem Hintergrund wie die fiktive Person des Verfassers dieses Beitrags.
Die Erinnerung wurde auch hier mit exakt dem gleichen Beschluss abgelehnt.
Frage:
könnte sich Person B von Person A (angenommen schon über 80 Jahre alt und überfordert) in allen Angelegenheiten des BS bevollmächtigen lassen und damit in dessen Namen unter Vorlage der VM vor dem GV/Gericht auftreten?
weitere Fragen:
Hintergrund:
der GV hat Person A zuerst eine Ladung zur EV-Abgabe in den Briefkasten geworfen.
Person A hat Erinnerung eingelegt (kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt) und den GV schriftlich informiert. (was umsonst war, der GV wirft vor grundlos den Termin versäumt zu haben)
Der GV hat nun erneut per gelbem Brief innerhalb von 2 Wochen mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gedroht.
Person A hat die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. Antrag auf Aussetzung gegen diese Eintragungsanordnung beim Amtsgericht.
trotzdem soll die Eintragung erfolgen (Widerspruch hemmt die Eintragung nicht..) ob Widerspruch oder nicht, steht im fiktiven Schreiben.
Ist das so rechtens?
kann die Eintragung nicht doch vorerst verhindert werden?
Person A will eine Beschwerde und Widerspruch gegen Eintragungsordnung gleichzeitig in einem Schriftsatz beim Landgericht einreichen. Wäre das so von der Form ok? oder muss der Widerspruch gegen Eintragungsordnung auch explizit beim Amtsgericht eingehen wie es im Schreiben des GV steht?
Droht bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis die Kündigung von Krediten wenn Gläubiger davon erfahren?
Muss A zusätzlich einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung" stellen?
Danke für Eure Hilfe.