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Autor Thema: BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit  (Gelesen 19947 mal)

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Man könnte noch hinzufügen, dass zwar eine Möglichkeit der Rundfunkbefreiung existiert, und diese nicht abschließend auf die im RBSV beschriebenen Bedingungen geknüpft sind, es jedoch in der Praxis noch nie vorgekommen ist, dass jemand einfach und unbürokratisch vom Rundfunk (seit 2013) befreit wurde, der nicht exakt die Tatbestände nachweisen konnte, welche im RBSV beschrieben sind.

Dementsprechend ist die Klausel im RBSV nur Makulatur und nicht der Lebenserfahrung entsprechend umgesetzt, ergo gibt es auch keine im RBSV definierte von der Allgemeinheit abgegrenzte Minderheit, um den Beitragsbegriff zu verwenden.


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Folgender Abschnitt wurde dem Eingangsbeitrag wegen der Vollständigkeit hinzugefügt. Es könnte sein, dass einer von uns dies noch in der Verhandlung verwenden möchte:

Zitat
Die breite Allgemeinheit kann in keine menschengerechte Raumeinheit wechseln, um die ö.-r. Rundfunkabgabe zu vermeiden. Dies ist bezeichnend, weil sogar der Steuer durch die Vermeidung des steuerpflichtigen Einkommens ausgewichen werden kann. Ein Straßenbaubeitrag ist da noch durch weniger drastische Maßnahmen vermeidbar. Es wird jeweils nur ein Teil der Allgemeinheit belastet. Nicht so beim Rundfunkbeitrag.

Die Unausweichlichkeit des Rundfunkbeitrags für die breite Allgemeinheit, und zwar auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Option, bewirkt das Fehlen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2015, 16:21 von Viktor7«

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Die weitere Konsequenz unserer bisherigen Überlegungen hat immense Tragweite:

Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit(BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit verstoßen die "neuen" rechtlichen Rahmenbedingungen gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit, der Auflösung des besonderen Vorteils und machen das verabschiedete Landesgesetz verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 09:21 von Viktor7«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
2. Medien aus der Sicht des Ausschließbarkeit-Kriteriums

2.1 Medien als bedingt marktfähige Güter (Clubgüter)
2.2. Medien als nicht marktfähige Güter (öffentliche Güter)
2.3 Medienträger als nicht marktfähige Güter (Allmendegüter)
2.4 Medienträger als vollständig marktfähige Güter (private Güter)
http://www.xn--dreiskmper-v5a.de/tl_files/dreiskaemper/pdf/Wissenschaft/(E2)%20Private%20vs%20oeffentliche%20Gueter.pdf

Auf marktwirtschaftlich organisierten Märkten wäre kein Anbieter bereit, eine Leistung anzubieten, für die er nicht entlohnt wird. Umgekehrt ist kein Nachfrager bereit für Leistungen zu zahlen, die er auch unentgeltlich konsumieren kann.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Auf marktwirtschaftlich organisierten Märkten wäre kein Anbieter bereit, eine Leistung anzubieten, für die er nicht entlohnt wird. Umgekehrt ist kein Nachfrager bereit für Leistungen zu zahlen, die er auch unentgeltlich konsumieren kann.
Kein Nichtnachfrager ist bereit, für Leistungen zu zahlen, die er nicht nur nicht in Anspruch genommen hat, für deren Inanspruchnahme auch keinerlei Verpflichtung besteht oder bestehen kann, weil diese Leistung der Gruppe der marktwirtschaftlich organisierten Märkte zugeordnet worden ist.

Zitat
Umgekehrt ist kein Nachfrager bereit für Leistungen zu zahlen, die er auch unentgeltlich konsumieren kann.
Dem darf übrigens widersprochen werden; man betrachte hier nur den freiwillig zu zahlenden Eintritt zum relativ nahegelegenen, größeren Schloßparkgelände mit Welterbestatus. Denn obschon die Trägergesellschaft vom Staat unterstützt wird, deswegen keine verpflichtende Parkeintrittsgebühr, hat es doch Bürger, die freiwillig Eintritt zahlen. Eine Parkeintrittspflichtgebühr wurde schon mehrfach überlegt, schon mehrfach verworfen, weil die Besucherzahlen dann wohl erst recht einbrechen würden, was wiederum mit dem Welterbestatus nicht vereinbar wäre. Denn gerade dieser Status, der jedwede staatliche Unterstützung rechtfertigt, darf nicht zur Abzocke mißbraucht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 03:25 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Die weitere Konsequenz unserer bisherigen Überlegungen hat immense Tragweite:

Die breite Allgemeinheit kann in keine menschenwürdigen Wohnungen (Raumeinheiten) wechseln, um den Rundfunkbeitrag für eine aufgedrängte öffentlich-rechtliche Medien-Option zu vermeiden. Das Ausweichen der breiten Allgemeinheit auf das Wohnen unter der Brücke ist keine praktikable Alternative.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Straßenbaubeitrag ausgeführt, dass sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit(BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris Rn. 54). Diese Entscheidung setzt als selbstverständlich voraus, dass es eine Gruppe der Beitragspflichtigen gibt, die einen größeren Vorteil erlangt als die davon zu unterscheidende nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

Damit verstoßen die "neuen" rechtlichen Rahmenbedingungen gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zur nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit, der Auflösung des besonderen Vorteils und machen das verabschiedete Landesgesetz verfassungswidrig.

Noch ein Aspekt zu Härtefällen und der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit:

Rundfunkbeitrag leistende Gruppe hat keinen besonderen Vorteil, genaugenommen einen finanziellen Nachteil, gegenüber der ö.-r. Rundfunk nutzenden Härtefall Personengruppe. Diese Härtefallgruppe hat einen Vorteil und kann nicht der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit ohne besonderen Vorteil zugerechnet werden.

Hierbei betreiben einige Richter schlichtweg Augenwischerei, in dem sie nicht sachgerecht nach dem besonderen Vorteil der Nutzer gegenüber den Nichtnutzern differenzieren.


Mehr zu Härtefällen siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110486.html#msg110486
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16702.msg110451.html#msg110451




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 21:28 von Viktor7«

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six2seven

Hallo,
…in einer Stadt wurde kürzlich die Planung
"  Erhebung wiederkehrender Beiträge zum Straßenbau "verschoben,
man müsse vorher eine genaue Prüfung des Urteils  BVerfG vom 25.06.14 vornehmen.
Man gehe ein " hohes Risiko "  ein, wolle man die Planung durchziehen,
da " ein konkret - individueller Vorteil " nicht gegeben sei und
die BVerfG Entscheidung eindeutig diese Voraussetzung fordere.

Man darf gespannt sein, welche Position  die Herren Richter bei einer Anrufung
in dieser Sache einnehmen, stehen Sie doch bei der Ö.r.R. Sache
einheitlich, stramm und geschlossen  hinter dem Staatssender und fällen Ihre
Entscheidung ohne Rücksicht auf den " Vorteil " Passus.


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Vielleicht setzt einer von den kommenden Klägern die Argumente im Verfahren entschieden ein und besteht darauf, dass die ehrenwerten Richter sich eingehend mit dem Thema befassen und in dem Urteil eine solide Begründung liefern, warum sie keine Richtervorlage auf Grund der fehlenden sachgerechten Differenzierung der NICHT beitragspflichtigen Allgemeinheit nach Maßgabe des Vorteils der Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Medienopion machen. Sie sollten auch ganz genau begründen, warum sie die Verfassungswidrigkeit auf Grund der nicht vorhandenen Belastungsgleichheit (Nutzer <-> Nichtnutzer ) nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ignorieren.

Vollständiger Hauptbeitrag: BVerfG / BVerwG und die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit


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